Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C2219/2010 Urteil v om 1 0 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Sambia, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung).
C2219/2010 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene, ledige Schweizer Bürgerin A._______ war vom 1. Juli 2005 bis 30. April 2007 aufgrund eines Aufenthalts in Sambia vom 20. Juni 2005 bis 30. April 2007 in der freiwilligen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; nachfolgend: freiwillige Versicherung) versichert (act. 1 bis 4). Am 1. Mai 2007 kehrte sie in die Schweiz zurück (act. 9). B. Mit Beitrittserklärung vom 6. August 2009 ersuchte A._______, nunmehr wieder wohnhaft in Sambia, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK) erneut um Aufnahme in die freiwillige Versicherung (act. 6). C. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 wies die SAK das Beitrittsgesuch von A._______ insbesondere mit der Begründung ab, mit dem Beitrittsgesuch vom 6. August 2009 sei die einjährige Frist zur Erklärung des Beitritts in die freiwillige Versicherung nicht eingehalten worden, da sie sich bereits am 31. März 2008 nach Sambia abgemeldet habe (act. 11). D. In ihrer Einsprache vom 12. Dezember 2009 beantragte A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass eine Frist bestehe. Im Jahre 2005/2006 habe sie den Beitrag problemlos leisten können. Von Juli 2007 bis März 2008 habe sie in der Schweiz gearbeitet und die Beiträge seien an die C._______ in X._______ einbezahlt worden. Seit April 2008 arbeite sie wieder in Sambia. In der Hauptsaison (Mai bis September) sei sie in einem Bushcamp ohne Kommunikationsmöglichkeiten (act. 13). E. Mit Entscheid vom 22. März 2010 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab. Laut Angaben der Einwohnerkontrolle Y._______ habe sie sich am 31. März 2008 abgemeldet. Sie sei demnach bis März 2008 "infolge Wohnsitz" der obligatorischen AHV unterstellt gewesen. Nach ihrem Wegzug ins Ausland habe die obligatorische AHV von Gesetzes
C2219/2010 wegen aufgehört. Infolgedessen sei die Beitrittserklärung vom 6. August 2009 nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Jahresfrist eingereicht worden. Die vom Gesetz auf Gesuch hin vorgesehene Fristverlängerung von einem Jahr könne im vorliegenden Fall nicht gewährt werden, weil die von A._______ dargelegte Situation es nicht verunmöglicht habe, sich innert Frist anzumelden. Was die Unkenntnis der Fristen betreffe, könne laut ständiger Praxis niemand aus der Unkenntnis des Gesetzes Vorteile für sich beanspruchen. Die vom Gesetz geforderten ausserordentlichen Umstände lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Abweisung des Beitrittsgesuchs laut Verfügung vom 13. Oktober 2009 sei demnach zu Recht erfolgt (act. 16). F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. März 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass aufgrund ihrer Arbeit im Bushcamp in der Saison von Mai bis September eine Kommunikation sehr schwierig sei. In der Regenzeit sei sie wieder im Dorf mit Zugang zum Internet. Gleichzeitig reichte sie eine Vertretungsvollmacht für B._______ zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2010 beantragte die SAK im Wesentlichen mit der bereits im angefochtenen Einspracheentscheid vorgebrachten Begründung die Abweisung der Beschwerde. Ferner führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin über das Beitrittsverfahren informiert gewesen sei, habe sie doch bereits vorher, am 19. September 2005, ein Beitrittsgesuch gestellt und sei ab dem 1. Juli 2005 bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz per 30. April 2007 Mitglied der freiwilligen Versicherung gewesen. H. Am 16. Juni 2010 wiederholte die Beschwerdeführerin sinngemäss ihre bisher gestellten Anträge. Ferner führte sie aus, dass sie im Hauptcamp zwar über einen Internetanschluss verfüge, jedoch vorwiegend im Nationalpark in einem Bushcamp "mit Radiokontakt" arbeite. In der Regel sei sie zweimal im Monat im Hauptcamp. Sie räume ein, dass in dieser
C2219/2010 Zeit der Termin für die Anmeldung der AHV nicht ihre oberste Priorität gewesen sei und sie nicht daran gedacht habe, dass B._______ die Sache für sie erledigen könnte. Im Jahre 2006 habe sie ihr Gesuch "unwissentlich in Bezug auf die Jahresfrist" rechtzeitig eingereicht. Leider sei sie nicht korrekt informiert gewesen. Eine Kollegin habe ihr gesagt, dass sie sich innerhalb eines Kalenderjahres, und nicht innerhalb eines Jahres nach der Ausreise aus der Schweiz, anmelden müsse. I. Mit Duplik vom 8. Juli 2010 hielt die Vorinstanz ihre bisher gestellten Anträge aufrecht. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
C2219/2010 1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 22. März 2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren sind deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in die freiwillige Versicherung aufgenommen hat. 3.1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten
C2219/2010 können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich. Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV). Rechtsprechungsgemäss sind die Voraussetzungen für die Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen und der daraus folgenden Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV sehr streng. Mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten gehört nicht zu den Fällen, in welchen eine Verlängerung der Frist möglich ist (vgl. BGE 97 V 213 E. 2 mit Hinweisen). 3.2. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis März 2008 in der Schweiz gearbeitet hat und obligatorisch versichert war (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG). Seit dem 15. April 2008 wohnt sie wieder in Sambia. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur freiwilligen Versicherung im August 2009 war die einjährige Beitrittsfrist somit bereits abgelaufen, sodass die Anmeldung zu spät erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, sie sei nicht korrekt informiert gewesen. Eine Kollegin habe ihr gesagt, sie müsse sich innerhalb eines Kalenderjahres anmelden und nicht innerhalb eines Jahres nach der Ausreise aus der Schweiz. Diesbezüglich kann auf die zuvor erwähnte Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die Beschwerdeführerin aus mangelndem Wissen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann (vgl. E. 3.1 hiervor). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass die SAK die Beschwerdeführerin bzw. ihre Bekannte falsch informiert hätte. Auch der Hinweis auf die erschwerten Kommunikationsmöglichkeiten im "Bushcamp" führt nicht zu der Annahme von ausserordentlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 11 VFV, war es der Beschwerdeführerin
C2219/2010 doch durchaus möglich, vom "Hauptcamp" aus – wo sie sich gemäss eigenen Angaben in der Regel zweimal monatlich aufhielt – die Beitrittserklärung innert Jahresfrist einzureichen. Ferner räumte die Beschwerdeführerin ein, der Termin für die Anmeldung sei in dieser Zeit nicht ihre "oberste Priorität" gewesen und sie habe nicht daran gedacht, dass B._______ die Sache für sie erledigen könnte. Demnach sind die Voraussetzungen für die Verlängerung der Beitrittsfrist gemäss Art. 11 VFV, welche rechtsprechungsgemäss nur in sehr seltenen Fällen gegeben sind, vorliegend nicht erfüllt. 3.3. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der fünfjährigen Versicherungszeit nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllt. 3.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung zu spät eingereicht hat und die SAK das Beitrittsgesuch daher zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C2219/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: