Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C2208/2010 Urteil v om 7 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake. Parteien X._______, vertreten durch Fürsprecher Bruno Lehmann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erteilung von SchengenVisa.
C2208/2010 Sachverhalt: A. Am 5. Januar 2010 beantragte A._______, 1954 geborene Staatsangehörige von Sri Lanka, bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein SchengenVisum für die Dauer eines Monats. Als Gastgeber bezeichnete sie ihren im Kanton Bern lebenden Cousin X._______. Gleichlautende Gesuche stellten auch ihre drei erwachsenen Kinder B._______ (geboren 1983), C._______ (geboren 1986) und D._______ (geboren 1989). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung die Gesuche zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das Bundesamt für Migration (BFM) weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. März 2010 ab. Sie führt darin aus, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung zu verweigern sei, wenn die gesuchstellende Person keine hinreichende Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise biete. Hierzu lasse sich keine gesicherte Feststellung treffen, sondern lediglich eine Voraussage, bei der sowohl die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland als auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Fall sei das Risiko, dass die Gesuchstellenden Sri Lanka definitiv verlassen wollten, als hoch einzuschätzen. Zum einen sei – auch nach Beendigung des Bürgerkrieges – die Sicherheitslage, vor allem in den ehemaligen Konfliktzonen, unübersichtlich und das politische Klima gespannt. Zum anderen weise nichts darauf hin, dass die Gesuchstellenden in ihrer Heimat zwingende familiäre oder berufliche Verpflichtungen hätten. Ebenso wenig sprächen humanitäre Gründe für die Notwendigkeit ihrer Einreise. C. Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 31. März 2010 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der beantragten Schengen Visa. Zum Aufenthaltszweck macht er geltend, die hiesige Verwandtschaft des in der Schweiz verstorbenen Ehemannes seiner Cousine organisiere für diesen eine Gedenkfeier. Die Witwe und die gemeinsamen Kinder seien zur Teilnahme an dieser Feier eingeladen.
C2208/2010 Für ihre Wiederausreise sprächen ihre Verpflichtungen im Heimatland sowie der Umstand, dass sie dort ein Haus und Geld auf der Bank besässen. Ausserdem seien die Kinder zum Teil noch in Ausbildung. Seiner Beschwerde hat X._______ ein Schreiben der Mobiliar vom 22. Oktober 2009 beigefügt, aus dem hervorgeht, dass an die Gesuchstellenden ab Mai 1992 eine Witwenrente und drei Halbwaisenrenten ausgerichtet wurden, dass diese Rentenzahlungen aber im Jahr 1999 aufgrund fehlender Nachweise eingestellt wurden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2010 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. E. Mit der darauffolgenden Replik vom 22. Juni 2010 macht der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, geltend, seine Cousine A._______ sei in Sri Lanka keineswegs ohne Verpflichtungen. Sie habe dort mehrere enge Angehörige, unter anderem eine Schwester und vier Brüder. In der Schweiz habe sie dagegen – ausser ihm selbst – keine Angehörigen. Da sich die jüngste Tochter noch im Studium befinde, müsse seine Cousine schon aus diesem Grund wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Sie sowie ihre Kinder hätten den Wunsch, einmal den Ort zu sehen, an dem ihr Vater bis zu seinem tödlichen Arbeitsunfall gelebt habe. Die Teilnahme an einer familiären Gedenkfeier für den Verstorbenen sei der äussere Anlass gewesen, um Visumsgesuche einzureichen. Ausserdem müssten anlässlich des beabsichtigten Besuches in der Schweiz auch finanzielle Fragen der Hinterbliebenenrenten geregelt werden. F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
C2208/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
C2208/2010 grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 132] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 14]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. ac der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 158]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex
C2208/2010 sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Bst. e SGK) 6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht. 8. Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei fällt unter anderem die allgemeine Situation im Herkunftsland in Betracht. 8.1. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den – mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet
C2208/2010 eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren; viele sind weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien untergebracht. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertigesamt.de>, Länderinformationen > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: März 2011, besucht im Oktober 2011; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, <http://www.flüchtlingshilfe.ch > Herkunftsländer > Asien – Pazifik > Sri Lanka > Themenpapier vom Rainer Mattern vom 22. September 2011: Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, S. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht bei der tamilischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der sich vor allem bei denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Die schwierige Lage dieser Personengruppe spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider. Ihr zufolge stellten Personen aus Sri Lanka noch im Jahre 2010 mit 939 Gesuchen die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden (Quelle: Bundesamt für Migration, http://www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Kommentierte Asylstatistik 2010, S. 3). 8.2. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf jedoch nicht auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung, wobei namentlich berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 9. 9.1. A._______ wurde in Inuvil im Distrikt Jaffna geboren; ihre Kinder B._______, C._______ und D._______ kamen in Kilinochchi bzw. im gleichnamigen Distrikt auf die Welt. Alle vier Gesuchstellenden stammen somit aus der Nordprovinz, d.h. aus den tamilischen Gebieten, welche immer noch durch die Nachkriegssituation und die starke Militarisierung geprägt werden. Angesichts dieser Lebensumstände lässt das in ihrem http://www.fl�chtlingshilfe.ch http://www.bfm.admin.ch
C2208/2010 Fall behauptete Vorhandensein von Grundbesitz und Ersparnissen nicht unbedingt darauf schliessen, dass sie, sobald sie das Land einmal verlassen haben, wieder in ihre krisengebeutelte Heimatregion zurückkehren wollen. Erst recht gilt diese Annahme, weil sich der Beschwerdeführer nicht einmal genauer zum Umfang des behaupteten Vermögens geäussert hat. 9.2. Dass die Gesuchstellenden sonstige spezielle Verpflichtungen und Bindungen in ihrem Heimatland hätten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zwar erklärt, seine Cousine habe in ihrem Heimatland mehrere nahe Angehörige, unter anderem eine Schwester und vier Brüder; ausschlaggebend sind diese Beziehungen aber schon deshalb nicht, weil die engste familiäre Verbundenheit unter den Gesuchstellenden selbst besteht und diese sich gemeinsam um die Einreise in die Schweiz bemühen. Was die drei erwachsenen Kinder betrifft, so lässt sich ihren Visumsgesuchen vom 5. Januar 2010 entnehmen, dass der Sohn B._______ seinerzeit als Farmer arbeitete und die Töchter C._______ und D._______ studierten. Dass die ältere Tochter das Studium offenbar mittlerweile beendet hat, geht aus der Replik des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2010 hervor. Zum näheren beruflichen Umfeld bzw. zu den Berufsplänen der Kinder hat sich der Beschwerdeführer allerdings nicht geäussert. Inwieweit die drei jungen Erwachsenen – trotz Beruf und Ausbildung – ihren Lebensunterhalt sicherstellen können, bleibt daher angesichts der Situation in ihrem Heimatland fraglich. 9.3. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellenden die Absicht haben, nach einmal erfolgter Einreise in der Schweiz zu bleiben. Dass sie hier über ein grösseres Beziehungsnetz verfügen, als es des Beschwerdeführer glauben machen möchte, darf angenommen werden. Dieser hat zwar in seiner Replik behauptet, er sei der einzige Angehörige seiner Cousine in der Schweiz; das Gegenteil ergibt sich allerdings aus den kantonalen Abklärungen (vgl. Schreiben der Gemeinde […] vom 12. Februar 2010). Möglicherweise gehören zum hiesigen Beziehungsnetz der Gesuchstellenden auch noch Familienangehörige des verstorbenen Ehemannes bzw. Vaters, ist doch in der Beschwerdeschrift von dessen Verwandtschaft, welche eine Gedenkfeier organisieren wolle, die Rede. 9.4. Die behauptete Absicht, an dieser Gedenkfeier teilnehmen zu wollen, scheint ausserdem nicht vordringlicher Besuchszweck zu sein. Dem vom
C2208/2010 Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Mobiliar vom 22. Oktober 2009 ist zu entnehmen, dass den Gesuchstellenden ab Mai 1992 Hinterbliebenenrenten ausgerichtet wurden; der Unfalltod des Ehemannes bzw. Vaters liegt somit mehr als neunzehn Jahre zurück. Von daher scheint der Wunsch der Gesuchstellenden, sich nach einer derart langen Zeitspanne erstmals mit weiteren Angehörigen bei einer Gedenkfeier zu treffen, nachrangig zu sein und nicht dem wahren Besuchszweck zu entsprechen. Unabsichtlich wird diese Einschätzung bestätigt, wenn in der Replik behauptet wird, es entspreche einer tamilischen Tradition, jedes Jahr am Todestag eines Verstorbenen eine Gedenkfeier innerhalb der Familie abzuhalten. 9.5. Schliesslich hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Gesuchsteller hätten Anspruch auf Witwen und Waisenrenten. Dem von ihm eingereichten Schreiben der Mobiliar vom 22. Oktober 2009 lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob tatsächlich noch derartige Rentenansprüche existieren. Insbesondere geht aus diesem Schreiben hervor, dass im Jahr 1999 sämtliche Rentenzahlungen eingestellt wurden, da die Gesuchstellenden keine Nachweise über ihre Anspruchsberechtigung (Auszug aus dem Zivilstandsregister zum Nachweis der fehlenden Wiederverheiratung, Ausbildungsbestätigungen) erbracht hatten. Die Versicherung hat dabei in Aussicht gestellt, die Weiterausrichtung der Renten, auch rückwirkend, zu prüfen, sobald entsprechende Belege vorgelegt würden. Bei dieser Sachlage besteht für die Gesuchstellenden keine Notwendigkeit, in die Schweiz einzureisen, um allfällige Ansprüche gegenüber der Versicherung persönlich geltend zu machen. Die Gesuchstellenden konnten sich früher offensichtlich vom Heimatland aus um ihre Rentenansprüche kümmern und wurden dabei vom in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer unterstützt. Dies ist ihnen auch gegenwärtig – auch soweit es Ansprüche aus der Vergangenheit betrifft – möglich, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und nachgewiesen werden. 10. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 6) sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein humanitärer Grund darin zu erblicken, dass die Gesuchstellenden den Ort besuchen wollen, an dem der vor fast zwei Jahrzehnten verstorbene Ehemann und Vater gelebt hat.
C2208/2010 11. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht annehmen, die Wiederausreise der Gesuchstellenden nach dem geplanten Besuchsaufenthalt sei nicht gesichert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer wiederholt das Gegenteil zugesichert hat, ist doch eine derartige Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für eine bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 12. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Akten retour) – den Migrationsdienst des Kantons Bern
C2208/2010 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara GiemsaHaake