Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-220/2010
Urteil v o m 5 . Oktober 2012 Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, vertreten durch B._______, c/o C._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Verfügung vom 3. Dezember 2009).
C-220/2010 Sachverhalt: A. A. A. Der (…) geborene, mittlerweile wieder in seiner Heimat Kosovo wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto von 1971 bis 1974 bzw. von 1979 bis 1990 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (Akt [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 3 bzw. 11). Am 14. Mai 2009 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um IV-Leistungen (act. 8), dessen Eingang wurde von der IVSTA mit Schreiben vom 26. Mai 2009 bestätigt (vgl. act. 10). Am 26. Februar 2009 hatten die Dres. D._______, E._______ sowie ein dritter Arzt (Name unleserlich) des kosovarischen Amts (…) in (...) einen detaillierten medizinischen Bericht verfasst (act. 1) und dabei folgende Diagnosen gestellt: schweres Lungenemphysem, chronisch obstruktive Bronchitis, bilaterale Bronchiektase, Atemnot sowie eine (somatische) Depression. Die untersuchenden Ärzte stellten weiter fest, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, ihm aber eine leichte Verweistätigkeit zumutbar sei; sie verneinten eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und stellten generell eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 65% fest. Weiter nannten sie einige zu beachtende Einschränkungen bei einer allfälligen Tätigkeit. A. B. Dr. F._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) erstattete am 7. Oktober 2009 ihren Schlussbericht an die Vorinstanz, worin sie feststellte, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Oktober 2008 zwar in der angestammten Tätigkeit als Maurer zu 100% arbeitsunfähig, hingegen in einer leichten Verweistätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (act. 28). Mit Vorbescheid vom 3. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht gestellt (act. 32). B. Nach dem negativen Vorbescheid reichte der Versicherte zwei weitere medizinische Dokumente ein (act. 33 und 34). Mit Schreiben vom 9. November 2009 bat die IVSTA Dr. F._______ um eine erneute Stellungnahme (act. 35), worauf diese am 17. November 2009 ihre frühere Einschätzung bestätigte (act. 36). Daraufhin erliess die IVSTA mit Datum
C-220/2010 vom 3. Dezember 2009 eine dem Vorbescheid vom 3. November 2009 entsprechende, rentenabweisende Verfügung (act. 37). C. Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 5. Januar 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 3. Dezember 2009 sei aufzuheben und es sei ihm eine volle IV-Rente zuzusprechen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seit Jahren eine Erwerbsunfähigkeit beim Beschwerdeführer vorliege. Ein ärztliches Gremium in (…) habe die Befunde der IV-Stelle übermittelt und trotzdem habe die IV-Stelle das Gesuch um eine Rente abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus auch bereit, sich in der Schweiz begutachten zu lassen. D. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben (B-act. 2). Dieser Aufforderung kam er am 16. Februar 2010 nach (B-act. 4). E. Am 6. Juli 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht – nach einer Fristerstreckung – die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. Juli 2010 ein (B-act. 8). Darin beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die beurteilende RAD-Ärztin teile die heimatärztliche Einschätzung von Dr. D._______ vom 26. Februar 2009, nach welcher leichtere, leidensangepasste Verweisungstätigkeiten gänzlich ausübbar seien. Die wirtschaftliche Bemessung der Erwerbseinbusse betrage 29%. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 9); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 10). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-220/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. d bis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen, was in Art. 1 IVG bejaht wird, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2010 (act. 59) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
C-220/2010 Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit verschiedenen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit der Republik Serbien bzw. (nach dessen Unabhängigkeitserklärung) Kosovo, neue Abkommen über die Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als kosovarischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in (…), Kosovo (act. 8) findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung aufgrund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 2.3 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
C-220/2010 nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. 2.4 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 11), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist. 3. 3.1 Die Verwaltung und die Gerichte sind auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche – oder andere – Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI- Praxis 200 S. 62 E. 4 b/cc). 3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet erscheinen (BGE 125 V 351 E. 3a). 3.3 Auf Stellungnahmen des RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a;
C-220/2010 Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). 3.4 Weiter ist festzuhalten, dass es beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären. Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen (vgl. Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/ 2008 vom 4. Juli 2008 E.5 mit Hinweisen). 4. 4.1 Im Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer in (…) hospitalisiert, u. A. wegen Atembeschwerden und trockenem Husten (act. 24). Der detaillierte medizinische Bericht aus dem Kosovo vom 26. Februar 2009 von Dr. D._______ und seinen beiden Kollegen (act. 1) diagnostizierte relativ umfassende Lungenbeschwerden und eine somatische Depression (vgl. Erwägung A.A. vorne). Weiter wurde eine grundsätzliche Zumutbarkeit für eine Verweistätigkeit (mit Einschränkungen) bejaht, eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit hingegen verneint. Im April 2009 wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal in (…) hospitalisiert (act. 25); die Diagnosen anlässlich des Spitalaustritts waren dieselben wie jene der Ärzte des kosovarischen Amtes (…) vom Februar (act. 1). 4.2 Dr. F._______ beschreibt in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2009 (act. 28) die Diagnosen der kosovarischen Ärzte und geht zusammenfassend von einer COPD (Chronisch-obstruktive Lungenkrankheit) aus. Weiter schreibt sie, nach den Untersuchungen sei das obstruktive Syndrom ein schweres, da das FEV (forciertes expiratorisches Volumen), d.h. die max. Ausatmung in der ersten Sekunde 0.69 l (22%) betrage. Auf der Basis der vorliegenden Berichte lasse sich schliessen, dass die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei, mithin bestehe eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit in diesem Beruf. Hingegen sei seit 2008 eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gegeben. Sodann hält sie fest, dass die aktuelle Behandlung nicht bekannt sei und man daher nicht wisse, ob sich der Zustand des pulmonalen Systems verbessern könnte. Im abschliessenden Bericht vom 17. November 2009 wiederholt Dr. F._______ im Wesentlichen ihre Ausführungen (act. 36).
C-220/2010 4.3 Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom 9. Februar 2010 in medizinischer Hinsicht auf die Berichte von RAD- Ärztin F._______. 5. 5.1 Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3), kann auf Stellungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Gemäss den nachfolgenden Erwägungen lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit den heute vorliegenden Dokumenten nicht schlüssig und zuverlässig beurteilen; den entsprechenden Berichten von Dr. F._______ kann dementsprechend auch keine volle Beweiskraft zugesprochen werden (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb). 5.2 Dr. F._______ bezieht sich in ihren Stellungnahmen auf den ärztlichen Bericht aus dem Kosovo und die Spitalaustrittsdiagnosen (act. 1, 24 und 25), wobei sie die Diagnosen der kosovarischen Ärzte übernimmt. Dies ist nicht zu beanstanden. Hingegen besteht eine Diskrepanz zwischen der Einschätzung von Dr. F._______ und jener der kosovarischen Ärzte, was die Auswirkungen dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit betrifft. Insofern die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (B-act. 8) ausführt, Dr. F._______ übernehme in ihren Berichten die Einschätzung von Dr. D. bezüglich der vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit, so enspricht dies nicht der Aktenlage: In der kosovarischen Begutachtung (act. 1, letzte Seite) wird bei der Frage 10.3 eine vollzeitliche Beschäftigung ("à temps plein") in einer Verweistätigkeit verneint, während Dr. F._______ in ihren beiden Berichten eine hundertprozentige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit für zumutbar hielt (act. 28 und 36). Überdies wird im kosovarischen Bericht in Frage 9.3 (act. 1, zweitletzte Seite) eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um 65% angeführt. Diese Unterschiede in der Einschätzung werden in den Berichten der RAD-Ärztin bzw. in den Stellungnahmen und dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz weder begründet noch erwähnt. 5.3 Da aus den Akten keine objektiven Befunde hervorgehen, die die Beurteilung der RAD-Ärztin bzw. der Vorinstanz bestätigen könnten, und da – wie Dr. F._______ selbst ausführt – auch nicht bekannt ist, wie sich die damalige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bis zum Entscheiddatum entwickelt hat, handelt es sich bei der abweichenden Ein-
C-220/2010 schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit letztlich um eine blosse Annahme der RAD-Ärztin. Weiter ist nicht erstellt, dass sie in den relevanten medizinischen Bereichen eine spezialärztliche Ausbildung hätte; auch hat sie den Beschwerdeführer nie persönlich gesehen oder untersucht. Aus all diesen Gründen kann auf die Berichte von Dr. F._______ nicht abgestellt werden. 5.4 Sodann sei noch nebenbei hinzugefügt, dass diverse, vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente nicht in die Würdigung der RAD- Berichte eingeflossen zu sein scheinen (act. 15-19; 21-23; 33). 5.5 Nachdem – zusammenfassend gesagt – auf den Widerspruch bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht eingegangen, geschweige denn dieser begründet, wurde und weil die Aktenlage insgesamt als äusserst dürftig und wenig aussagekräftig in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zu qualifizieren ist, liegt in den genannten Umständen eine unvollständige Sachverhaltsabklärung resp. wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Mit anderen Worten erscheint die Befassung mit dem Fall unvollständig, nicht nachvollziehbar und die ärztliche Einschätzung sowie der angefochtene Entscheid ungenügend begründet. Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen angebracht, da sie in der notwendigen Erhebung der bisher weitgehend ungeklärten Fragen – dem allfälligen Zusammenwirken der vorhandenen psychischen und physischen Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit – begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.6 Nach dem Dargelegten kann die Frage, ob, und wenn ja, für wie lange und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen und somatischen Probleme arbeitsunfähig war oder ist, nicht rechtsgenüglich beantwortet werden. Es kann demnach auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres mindestens zu 40% invalid war.
C-220/2010 6. Die Vorinstanz hat demnach – mindestens – detaillierte pneumologische bzw. psychiatrische Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen und den bereits existierenden ausführlichen ärztlichen Bericht (act. 1) auf den neuesten Stand zu bringen. Nach Vorliegen der Ergebnisse, im Rahmen welcher sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte zu berücksichtigen sind, hat die Vorinstanz – falls erforderlich – einen (bezifferten) Einkommensvergleich durchzuführen und ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26. Mai 2003 und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010). 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerde vom 5. Januar 2010 insoweit gutzuheissen ist, als dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 8. Die IVSTA wird auch darauf aufmerksam gemacht, dass im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (act. 11) ein anderes Geburtsdatum (…) erscheint als dies auf den kosovarischen Dokumenten der Fall ist (… [vgl. act. 1, 3, 6, 8, 9]). 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
C-220/2010 9.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens, ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.— (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt.
C-220/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 5. Januar 2010 wird insoweit gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2009 aufgehoben wird und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen; Einschreiben
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
C-220/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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