Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral Entscheid aufgehoben durch Revisionsentscheid des BVGer vom 16.03.2023 (C–290/2023)
Abteilung III C-2180/2022
Urteil v o m 5 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien A._______, (Kroatien), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 7. März 2022.
C-2180/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 7. März 2022 abgelehnt hat (BVGer-act. 2 Beilage), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. April 2022, eingereicht bei der Vorinstanz und von dieser mit Schreiben vom 12. Mai 2022 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (BVGer-act. 2), angefochten hat (BVGer-act. 1), dass er mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2022 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingaben vom 1. Juni 2022 (Poststempel: 2. Juni 2022), 7. Juli 2022 (Poststempel: ebenfalls 7. Juli 2022) und 25. August 2022 (Poststempel: 26. August 2022) um Begleichung des Kostenvorschusses in vier Teilraten à Fr. 200.- ersucht hat (BVGer-act. 9, 13 und 16), dass mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022 das Gesuch um Ratenzahlung gutgeheissen (Dispositiv-Ziff. 1) und die Zwischenverfügung vom 24. Mai 2022 aufgehoben worden ist (Dispositiv-Ziff. 2; BVGeract. 17), dass der Beschwerdeführer in dieser Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022 ferner aufgefordert worden ist, den Kostenvorschuss von Fr. 800.– in vier monatlichen Raten à Fr. 200.– zu leisten, die erste Rate bis zum 18. November 2022, die zweite bis zum 19. Dezember 2022, die dritte bis zum 18. Januar 2023 und die vierte bis zum 20. Februar 2023 (wobei allfällige Überweisungskosten der Bank oder der Post zulasten des Beschwerdeführers gehen; Dispositiv-Ziff. 3), dass er in der Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022 überdies darauf hingewiesen worden ist, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn er auch nur die Einzahlung einer einzigen Rate innerhalb der festgelegten Fristen versäume (Dispositiv-Ziff. 4),
C-2180/2022 dass die Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022 dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2022 zugestellt und somit eröffnet worden ist (BVGeract. 18), dass gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich eines Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziff. 4 der Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022 darauf hingewiesen worden ist, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls die jeweilige Rate nicht innert der in Dispositiv-Ziff. 3 genannten Fristen bezahlt werden sollte, dass die erste Rate bis zum 18. November 2022 hätte bezahlt werden müssen (Dispositiv-Ziff. 3 der Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2022), dass diese erste Rate innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.
C-2180/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger
C-2180/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: