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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2007 C-2161/2007

20 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,645 parole·~8 min·1

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung...

Testo integrale

Abtei lung III C-2161/2007 {T 0/2} Urteil vom 20. Juni 2007

Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter; Elena Avenati-Carpani, Richterin; Francesco Parrino, Richter; Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber. B._______, Hinterbergstrasse 26, Postfach, 6330 Cham, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz betreffend Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 24. Oktober 2006 forderte die AHV-Ausgleichskasse Zug die Firma B._______, deren Informationen zufolge Arbeitnehmende der B._______ der obligatorischen Vorsorge unterstellt waren, gemäss Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) auf, sich bis zum 15. November 2006 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr den erfolgten Anschluss zu bestätigen, und wies darauf hin, dass sie, sofern kein Anschluss erfolge, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur zwangsweisen Unterstellung gemeldet werde. B. Am 17. November 2006 meldete die Ausgleichskasse Zug die B._______ der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Zwangsanschluss, da die B._______ den verlangten Nachweis über den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht habe. C. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verfügte daraufhin am 8. März 2007 rückwirkend per 1. März 2000 den zwangsweisen Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG und auferlegte ihr die Kosten für die Verfügung von Fr. 450.- sowie Gebühren für den Zwangsanschluss von Fr. 375.-. D. Gegen diese Verfügung erhob die B._______ (im Folgenden Beschwerdeführerin) am 19. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seit Beginn der Abrechnungspflicht sei der Ausgleichskasse Zug jeweils unterschriftlich bestätigt worden, dass das Personal sowohl nach UVG als nach nach BVG versichert sei. Am 13. Dezember 2006 habe in ihrem Auftrag die R._______ der Ausgleichkasse Zug mitgeteilt, dass die B._______ seit ihrer Gründung der Winterthur-Columna, Stiftung für berufliche Vorsorge (im Folgenden Winterthur Columna) angeschlossen sei. Am 15. Januar 2007 sei der Ausgleichskasse Zug sodann durch R._______ erneut bestätigt worden, dass die B._______ seit ihrer Gründung der Winterthur Columna angeschlossen sei. Die B._______ reichte nun auch eine Kopie des Anschlussvertrags mit der Winterthur-Columna vom 5. Mai 2000 ein. E. Am 5. April 2007 leistete die B._______ dem Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig den von ihr verlangen Kostenvorschuss von Fr. 800.-. Gegen die ihr mit Verfügung vom 29. März 2007 mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden innert gesetzter Frist keine Einwendungen erhoben. F. Am 2. Mai 2007 beantragte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Gutheissung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Nach der Meldung durch die Ausgleichskasse Zug sei die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2006 eingeladen worden, bis am 11. Januar 2007 zum angedrohten Zwangsanschluss Stellung zu nehmen, doch habe diese nicht reagiert. Die nun eingereichten Unterlagen seien der Stiftung Auffangeinrichtung BVG erst mit der Übermittlung der Beschwerde bekannt

3 geworden. Es rechtfertige sich daher, der Beschwerdeführerin die in der angefochtenen Verfügung gesprochenen Kosten von Fr. 825.- aufzuerlegen. G. Mit Replik vom 18. Mai 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und machte noch einmal geltend, die Ausgleichskasse Zug sei vor dem Zwangsanschluss darüber informiert gewesen, dass ein Zwangsanschluss nicht erforderlich sei, und sie gehe davon aus, dass diese Informationen an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG weitergeleitet worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die Verfügung der Vorinstanz vom 8. März 2007. Diese stellt gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. 1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich gemäss Art. 31 und 33 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), nachdem wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die angefochtene Verfügung nach Massgabe der Verfahrensvorschriften des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e VwVG, i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG). Mangels eines ausdrücklichen Verweises im BVG finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbesondere auch dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, keine Anwendung (Art. 2 ATSG). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG) und den von ihm verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt. 1.5 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.6 Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat, bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres- Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Ver-

4 ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten. Die zuständige Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, und fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 4 und 5 BVG). Bei erfolgloser Mahnung meldet diese den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung zum rückwirkenden Anschluss an (Art. 11 Abs. 6 BVG). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist daraufhin verpflichtet, den Arbeitgeber zwangsweise anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 BVG). 2.2 Aus dem von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Anschlussvertrag mit der Winterthur Columna vom 5. Mai 2000 geht hervor, dass sie sich gemäss Art. 11 BVG per 1. Februar 2000 an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Damit ist sie ihrer gesetzlichen Anschlusspflicht nachgekommen, und der nachträglich der von der Vorinstanz verfügte Zwangsanschluss (Art. 60 Abs. 2 BVG) ist daher gegenstandslos. Dies ist unter den Parteien denn auch nicht mehr strittig. Die angefochtene Verfügung ist daher im Hauptpunkt (Ziff. 1- 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben. 3. 3.1 Strittig und noch zu prüfen bleibt, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die gemäss Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Kosten für den Erlass der Verfügung von Fr. 450.- sowie die Gebühren für den Zwangsanschluss von Fr. 375.- auch dann in Rechnung stellen darf, wenn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Zwangsanschlusses bereits einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. 3.2 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV dem säumigen Arbeitgeber für den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Indem die Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend die Kontrolle der Anschlusspflicht die ihr auferlegten Fristen unbenutzt verstreichen liess, die Ausgleichskasse Zug damit verpflichtet war, die Beschwerdeführerin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Zwangsanschluss zu melden, und die Beschwerdeführerin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf deren Aufforderung hin nicht antwortete, war die Vorinstanz gezwungen, die Beschwerdeführerin zwangsweise anzuschliessen. Dabei hat sie der Beschwerdeführerin zu Recht die Kosten für den Erlass der Verfügung von Fr. 450.- sowie die Gebühren für den

5 Zwangsanschluss von Fr. 375.- auferlegt. 3.3 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens erbrachte die Beschwerdeführerin nun einerseits den Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung, was zur Folge hatte, dass die angefochtene Verfügung im Hauptpunkt aufzuheben ist (vgl. vorne, Ziff. 2), andererseits aber auch dargetan, dass das von ihr beauftragte Büro R._______ der Ausgleichskasse Zug den Nachweis des Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung bereits vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung erbracht hat. 3.4 Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin einerseits von der Ausgleichskasse Zug, andererseits von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Aufforderungen erhalten hat, es erscheint aber auf der anderen Seite auch verständlich, dass die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage annahm, eine Antwort an jene Behörde, welche das Verfahren auslöste und ihr am nächsten stand, sei ausreichend beziehungsweise – mit anderen Worten - die Ausgleichskasse Zug werde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ihrerseits informieren. Der Ausgleichskasse Zug musste erkennbar sein, dass die an sie gerichtete Übermittlung des Anschlussvertrags an die falsche Behörde adressiert war, und sie hätte diese daher an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterleiten sollen. 3.5 Damit ist die Beschwerdeführerin nicht in rechtlich relevanter Weise für das Erwachsen der Kosten für den Erlass der Verfügung der Vorinstanzvon Fr. 450.- sowie die Gebühren für den Zwangsanschluss von Fr. 375.verantwortlich. Auch Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung wird daher aufgehoben. 4. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin wird der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückerstattet. 4.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und sie denn auch keinen entsprechenden Antrag stellt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstattungsformular - der Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. 3909) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie Die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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