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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2019 C-2152/2018

23 aprile 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,192 parole·~11 min·5

Riassunto

Mindestbeitragsdauer | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2152/2018

Urteil v o m 2 3 . April 2019 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Serbien), (ohne Zustelldomizil in der Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitragsdauer, Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018.

C-2152/2018 Sachverhalt: A. Der am (…) 1952 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige A._______ lebt in Serbien. Er stellte am 7. Mai 2015 auf dem Formular „Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz“ einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 10). B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 (SAK-act. 32) wies die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ mit der Begründung ab, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine Rente und die einbezahlten Beiträge könnten auch nicht zurückbezahlt werden. C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 (SAK-act. 33) erhob A._______ bei der SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2017. Er beantragte die Zusprache einer einmaligen Abfindung und führte zur Begründung aus, er habe keine Rente, sondern eine „einmalige Auszahlung“ beantragt. Sollten noch Unterlagen fehlen, dürfe sich die SAK gerne melden. D. Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 (SAK-act. 44) wies die SAK die Einsprache vom 19. Juli 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass im individuellen Konto (IK) lediglich für das Jahr 1973 (von April bis November) nicht aber für das Jahr 1974 Beitragszeiten registriert seien. Auch die Nachfrage bei der zuständigen Ausgleichskasse habe keine weiteren Beitragszeiten ergeben. Insgesamt betrage die anrechenbare Beitragsdauer somit lediglich neun Monate und die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2018 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Februar 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde bei der SAK, die die Eingabe mit Schreiben vom 10. April 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Er beantragte die Zusprache einer einmaligen Abfindung. Zur Begründung führte er aus, er habe keine Rente, sondern bereits im Jahr 2016 einen einmalige Abfindung beantragt.

C-2152/2018 F. Mit Schreiben vom 20. April 2018 (BVGer-act. 2) und mit auf diplomatischem Weg zugestellter Verfügung vom 28. Mai 2018 (BVGer-act. 4 und 5) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. G. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 (BVGer-act. 8) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die Nachforschungen bei der angefragten Ausgleichskasse und beim Einwohneramt hätten keine Hinweise auf weitere Beitragszeiten ergeben. Es sei deshalb auf die im IK ausgewiesenen Beitragszeiten abzustellen. Da die Mindestbeitragszeit von mehr als 11 Monaten nicht erreicht werde, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

C-2152/2018 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit einigen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, auch mit Serbien. Das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Abkommen ist auf den vorliegenden Sachverhalt allerdings noch nicht anwendbar. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften

C-2152/2018 von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Beitragszeiten korrekt festgestellt und den Rentenanspruch gestützt darauf verneint hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im August 2017 (Eintritt des Versicherungsfalls) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV (SR 831.101). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beitragszeiten korrekt ermittelt und den Rentenanspruch gestützt darauf verneint hat. 3.1 3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. 3.1.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämt-

C-2152/2018 liche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 3.1.3 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.1.4 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in den Jahren 1973 und 1974 in der Schweiz gearbeitet, aber er besitze keine Unterlagen mehr (vgl. SAK-act. 1).

C-2152/2018 3.2.2 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass sie trotz Nachforschungen bei der Ausgleichskasse und dem Einwohneramt keine Hinweise auf weitere Beitragszeiten habe in Erfahrung bringen können. Die Ausgleichskasse habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer lediglich im Jahr 1973 nicht aber im Jahr 1974 auf der Lohnliste des betreffenden Arbeitgebers aufgeführt gewesen sei. Die Mindestbeitragsdauer von mehr als 11 Monaten sei somit nicht erreicht, weshalb weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf eine einmalige Abfindung bestehe. 3.3 Dem IK (SAK-act. 28) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von April bis November 1973 in der Schweiz gearbeitet hat und AHV-Beiträge geleistet worden sind. Das Einwohneramt konnte keine Angaben zum Beschwerdeführer machen (vgl. SAK-act. 43 S. 7). Wie erwähnt ist für die Korrektur eines IK erforderlich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des IK nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den Nachweis eines anderen Sachverhalts korrigiert werden kann. Obwohl die Vorinstanz bei der zuständigen Ausgleichskasse nachgefragt hat, konnten für den Beschwerdeführer weder für das Jahr 1973 noch für das Jahr 1974 weitere Beitragsmonate festgestellt werden. Der SAK ist nicht vorzuwerfen, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei der Ausgleichskasse sowie beim Einwohneramt Auskünfte ein, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liess. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, dass die SAK die Beitragszeiten nicht korrekt festgestellt hätte. Auch der Beschwerdeführer konnte für weitere Beitragszeiten keine Belege beibringen. Daher ist auf die Feststellungen der Vorinstanz respektive auf die Einträge im IK abzustellen. Dem Beschwerdeführer sind somit lediglich 8 Monate Beitragszeit anzurechnen, weshalb er die Mindestbeitragszeit nicht erfüllt hat und demnach kein Anspruch auf eine Altersrente oder eine einmalige Abfindung besteht. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen, und die Beschwerde ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

C-2152/2018 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde ist der SAK jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-2152/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: