Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C2125/2011 Urteil v om 2 3 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A.________, vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt, Junkerngasse 41, Postfach 620, 3000 Bern 8, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung.
C2125/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Staatsangehörige aus Sri Lanka, geboren am 15. September 1985) beantragte am 22. November 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Sie wolle ihren Onkel (Schweizer Staatsangehöriger) in Neuenegg/BE besuchen, die Schweiz und eventuell weitere Staaten bereisen. B. Die schweizerische Vertretung in Colombo wies die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligung wegen fehlender Voraussetzungen mit Verfügung vom 24. November 2010 ab. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache. Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde des Kantons Bern beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete diese zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter. Durch die Beschwerdeführerin mandatiert, reichte der Rechtsvertreter am 24. Februar 2011 eine verbesserte Eingabe ein. Darin wurde im wesentlichen festgehalten, dass die Verweigerung des Visums willkürlich sei. Die Beschwerdeführerin besitze in ihrer Heimat Grundeigentum und stamme aus wirtschaftlich guten Verhältnissen. Zudem sei die Initiative für den Besuchsaufenthalt vom Gastgeber ausgegangen, was ebenfalls für eine Wiederausreise spreche. C. Mit Verfügung vom 8. März 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stufte das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr der Beschwerdeführerin als hoch ein. Zur Begründung führte sie aus, diese stamme aus einer Region, in welcher der Zuwanderungsdruck aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse stark anhalte. In dieser Situation seien gerade jüngere und ungebundene Menschen versucht ihre Heimat zu verlassen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne zwingenden Grund gleich für drei Monate von zu Hause wegbleiben könne, lasse im familiären Bereich keine zwingenden Verantwortlichkeiten erkennen. Bezüglich wirtschaftlicher Tätigkeit gebe sie in ihrem Einreisegesuch die Ausbildungsstätte "Kuliyapitia Saranatah M.V." an, während sie in ihrer Einsprache vom 15. Dezember 2010 geltend mache, einen eigenen Buchladen "Ruwan Traders" sowie zwei weitere Geschäfte zu besitzen.
C2125/2011 Demgegenüber habe die Schweizer Vertretung in Colombo im Schreiben vom 27. Dezember 2010 angegeben, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Auch ihr Guthaben von einigen tausend Franken sowie ihr Grundeigentum hielten nicht nachhaltig von einer Emigration ab. D. Mit Beschwerde vom 9. April 2011 beantragt die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Einreise in die Schweiz und den Schengenraum sei zu erlauben. Zur Begründung wird sinngemäss geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin aus dem Grossraum Colombo stamme und mittlerweile in Colombo selber studiere. In dieser Region sei der Zuwanderungsdruck nicht so stark, wie in den anderen Landesteilen. Der Umstand, dass sie eine moderne, wohlsituierte, gebildete und kinderlose Frau sei, spreche für eine starke Bindung zu Heimat und Familie. Wirtschaftlich sei sie selbständig erwerbend und beschäftige zwei Angestellte, welche mühelos die Geschäfte während ihrer Abwesenheiten erledigten. Weiter sei aus den Akten nicht ersichtlich, worauf sich die Schweizerische Vertretung in Colombo bei der Behauptung stütze, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Ausführungen der Vorinstanz seien zudem willkürlich. Sie setze gute wirtschaftliche Verhältnisse voraus, bejahe diese im konkreten Fall, begründe dann aber mit dem Zuwanderungsdruck und gehe in diesem Zusammenhang von einem gesteigerten Risiko der Wiederausreise aus. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2011 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf die im Einspracheentscheid bereits genannten Gründe die Abweisung der Beschwerde. F. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
C2125/2011 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.1. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003; BGE 135 II 369 E 3.3). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
C2125/2011 eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
C2125/2011 Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5.4. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumpflicht. 6. 6.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die Beschwerdeführerin insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie den allgemeinen und persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin. 6.2. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.3. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es
C2125/2011 sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.4. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den – mit Unterbrechung – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Von den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern, ein grosser Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen Minderheit wieder entfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der amtierende Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht stellt, bis anhin aber nicht umgesetzt hat (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, <http://www.auswaertiges amt.de> Länder, Reise und Sicherheit > Sri Lanka > Innenpolitik, Stand: März 2011, besucht im August 2011; vgl. auch www.fluechtlingshilfe.ch, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 1. Dezember 2010). 6.5. Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial eingebundene Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus Sri Lanka
C2125/2011 sowohl im Jahre 2009 mit 1'415 Gesuchen als auch im Jahre 2010 mit immerhin noch 939 Gesuchen jeweils die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte Asylstatistik 2009 und 2010, je S. 3 und 10; im Internet unter: <http://www.bfm.admin.ch>, Themen > Statistiken). 6.6. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin ist eine junge, ledige und kinderlose Frau, die noch nie ins Ausland gereist ist. Die Absicht, ohne einen zwingenden Grund gleich für drei Monate von zu Hause weg zu sein, lässt darauf schliessen, dass ihr keine derartigen familiären Verpflichtungen obliegen, welche ihr eine zwingende Verantwortung zusprächen. Die Beschwerdeführerin macht dazu lediglich geltend, sie würde ihre Eltern und die zwei jüngeren Brüder verlassen, was emotional folgenschwer wäre. Das Zurücklassen der Familie bildet an sich auch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt, dass es in aller Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaftlichsozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib entscheiden. Eine Trennung von der Familie wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Vorliegend gibt die Beschwerdeführerin selber an, dass sie beinahe ein den westlichen Verhältnissen ähnliches Leben führe, was für einen gewissen Grad an Unabhängigkeit von der Familie sprechen könnte. Tritt hinzu, dass ihr Onkel das Schweizer Bürgerrecht besitzt und in der Schweiz wohnhaft ist. Die Beschwerdeführerin verfügt damit in der Schweiz über eine engere Bezugsperson, die den Weg der Emigration bereits vorausgegangen ist. Entsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ambition besteht dasselbe Ziel zu verfolgen.
C2125/2011 7.2. Ferner macht die Beschwerdeführerin berufliche und wirtschaftliche Bindungen geltend. In ihrem Antragsformular vom 22. November 2010 gibt sie bei den aktuellen beruflichen Angaben lediglich ihr Studium an, was zur berechtigten Vermutung führt, dass sie keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Überdies attestiert die zu den Akten gereichte Bestätigung des Saranath College – Kuliyapitiya dessen Besuch lediglich vom 1. September 1999 bis am 4. Januar 2005. In der Einsprache vom 15. Dezember 2010 hingegen gibt sie lediglich an, einen Buchladen sowie zwei weitere Geschäfte zu besitzen. Gemäss den Einspracheunterlagen studiert die Beschwerdeführerin folglich nicht. In der verbesserten Eingabe vom 24. Februar 2011 wird dann eine Anmeldung zum Studium an der Universität in Colombo geltend gemacht. Derart divergierende Angaben lassen kein schlüssiges Bild über die tatsächliche Situation gewinnen. Dass sich die Vorinstanz dazu geneigt sah am Bestehen von beruflichen Bindungen zu zweifeln, ist nachvollziehbar. Weiter gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. April 2011 an, dass ihr Buchladen auch in ihrer Abwesenheit unter Aufsicht ihrer Eltern weitergeführt werden könne und dies studienbedingt bereits heute so sei. Gemäss den mit dem Visumsgesuch eingereichten Bank und Registerbelegen besitzt die Beschwerdeführerin ein Vermögen von einigen tausend Franken sowie Grundeigentum. Die Erfahrung zeigt allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Staaten wie Sri Lanka selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Einkommen nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Auch geht der Grundbesitz mit Verlassen des Landes nicht verloren. Die Rückreisegarantie kann somit nicht in der fehlenden Bereitschaft bestehen, den Wohlstand in der Heimat nicht aufgeben zu wollen. Tatsache ist überdies, dass es diverse Gründe gibt, weshalb Menschen emigrieren (vgl. www.bfm.admin.ch > Themen> Weltweite Migration/Analysen > Warum Menschen migrieren, Stand: Juni 2011, besucht August 2011). Das Nichtvorhandensein lediglich eines dieser Gründe schliesst das Bestehen eines oder mehrerer anderer nicht aus. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vergleichsweise günstiger sind, so erfüllt dieser Aspekt dennoch lediglich einen der Umstände, welche für die Beurteilung herangezogen werden, ob ein Visum erteilt werden kann. Entscheidend sind indessen die gesamten Umstände des Einzelfalles, weshalb die
C2125/2011 Ausführungen der Vorinstanz keinen Widerspruch aufweisen und damit auch nicht willkürlich sind. 7.3. Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären noch in den beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen. 7.4. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Gastgeber abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Unterhaltsgarantie am 21. Februar 2011 geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltungskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise kann auch durch die unterschriftlich abgegebene Garantie vom 7. Februar 2011, welche der Gastgeber eingereicht hat, nicht ersetzt werden. Die Integrität des Gastgebers wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt. 8. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtsmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700. festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
C2125/2011 Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11
C2125/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 9. Mai 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten RefNr.___________ retour) – das Migrationsamt des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand: