Abtei lung II I C-2094/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2010 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Alberto Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. K._______, Türkei, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Anspruch auf IV-Rente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 24. Januar 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2094/2007 Sachverhalt: A. Die am (Datum) geborene K._______, türkische Staatsangehörige, ist 1982 von der Türkei in die Schweiz gekommen, hat hier verschiedene Erwerbstätigkeiten als Angestellte im Gastgewerbe und in einem Kiosk ausgeübt und die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Am 3. August 1986 erlitt sie auf der Hochzeitsreise in der Türkei einen Verkehrsunfall, bei welchem sie sich verschiedene Wirbelfrakturen (Brustund Lendenwirbel) mit Beeinträchtigung der Wirbelsäulenstatik zuzog (act. IV 1 und 2). Nach anfänglicher ärztlicher Behandlung in der Türkei, dem Zentrum P._______ und dem Spital in B._______ sprach ihr die SUVA am 1. Mai 1988 eine Invalidenrente von 25% aus, welche am 21. November 1991 aufgrund der eingetretenen Besserung der Unfallfolgen (bessere Belastbarkeit der Wirbelsäule, Angewöhnung und Anpassung, vgl. act. IV 15) auf 10% herabgesetzt wurde (act. IV 14 = 34). B. Am 24. Juni 1987 meldete sich die Versicherte bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Bezug von IV-Leistungen an (act. IV 36). Mit Beschluss vom 4. November 1987 sprach die IV- Stelle Basel-Stadt K._______ eine ganze Invalidenrente infolge eines Invaliditätsgrades von 100% zu (act. IV 38). Aufgrund einer Revision von Amtes wegen setzte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Beschluss vom 29. Januar 1988 die Invalidenrente auf eine halbe Rente per 1. Januar 1988 herab (Invaliditätsgrad: 50%; act. IV 44). Dabei stützte sich die IV-Stelle auf den Bericht der IV-Kommission vom 29. Dezember 1987 ab (act. IV 40), wonach analog der SUVA eine unfallbedingte Invalidität von 50% vorliege und einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 1'900.- ohne Gesundheitsschädigung ein zumutbares Einkommen von monatlich Fr. 950.- gegenüber stehe (vgl. auch act. IV 41 und 44). In der Folge veranlasste die IV-Stelle Basel-Stadt von Amtes wegen verschiedene Rentenrevisionen, zuletzt am 10. September 1996 (act. IV 62), bei welchen keine Veränderung im Invaliditätsgrad festgestellt wurde. 1997 verliess K._______ die Schweiz und reiste in ihr Heimatland Türkei zurück, worauf die IV-Stelle Basel-Stadt die Akten der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Vorinstanz) überwies (act. 65), welche gemäss Mitteilung vom 26. Juni 1997 (act. IV 64) die Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit zwei ordent - C-2094/2007 lichen einfachen Kinderrenten bestätigte. Die Vorinstanz ersuchte infolge Rentenrevision von Amtes wegen am 8. Januar 2001 (act. IV 75) den türkischen Sozialversicherungsträger in Ankara, die Versicherte über den aktuellen Gesundheitszustand neurologisch und orthopädisch untersuchen zu lassen und die Unterlagen zuzustellen. Da die eingegangenen Unterlagen eine Beurteilung nicht zuliessen, veranlasste die Vorinstanz gemäss Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) Rhone eine ärztliche Untersuchung der Versicherten in der Schweiz (act. IV 104). Diese erfolgte am 27. Februar 2006 bei Prof. Dr. med. G._______, Chirurg und Orthopäde FMH, W._______. Der Gutachter stellte im Wesentlichen eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten fest und schätzte deren Arbeitsfähigkeit als Speditionsgehilfin mit maximal 50%, und für leichtere Arbeiten im Haushalt, leichtere Arbeiten in der Fabrik, im Verkauf, bei Botengängen oder im Büro mit 75% bis 100% ein (act. IV109). Der RAD Rhone schloss sich in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2006 diesem Befund an und beurteilte die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit neu mit 50% und in einer angepassten Tätigkeit mit 100% (act. IV 110). Mit Vorbescheid vom 28. September 2006 (act. IV 112) stellte die Vorinstanz eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit fest. So könne die Versicherte wieder eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben, bei welcher mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielt werden könnte, wenn keine Invalidität vorläge; es liege ein Invalidi tätsgrad von 22,04% vor (vgl. Berechnungsblatt act. IV 111). Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung. Mit Eingabe vom 3. November 2006 nahm die Beschwerdeführerin zum Vorbescheid Stellung (act. IV 113) und machte geltend, der Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert und die ärztlichen Untersuchungen seien nicht eingehend vorgenommen worden Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 (act. IV 117) bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid vom 28. September 2006. Der durchgeführte Erwerbsvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 42%. Da die Versicherte keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, bestehe ab dem 1. April 2007 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung C-2094/2007 C. C.a Gegen diese Verfügung erhob K._______ Beschwerdeführerin) am 28. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1), welche sie mit Eingabe vom 15. Juni 2007 aufforderungsgemäss (Schreiben vom 22. Mai 2007, act. 2) ergänzte (act. 3). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung einer halben Rente. Zur Begründung verwies sie auf ihre Stellungnahme im Vorbescheidverfahren. C.b In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2007 (act. 8) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der klinischen Befunde eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Dementsprechend rechtfertige sich die neue Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit 50% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Speditionsgehilfin sowie mit 25% in leichteren Verweisungstätigkeiten. Der Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von 42% ergeben, weshalb keine rentenbegründende Invalidität gegeben sei. C.c Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 (act. 9) wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihr Gelegenheit zur Replik gegeben. Innerhalb der angesetzten Frist liess sie sich nicht mehr vernehmen. Daraufhin wurde der Schriftenwechsel am 17. Juni 2008 geschlossen (act. 14). C.d Der mit Zwischenverfügung vom 29. April 2008 (act. 11) erhobene Kostenvorschuss von Fr. 300.- ging am 30. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 13). C.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die C-2094/2007 Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und 60 ATSG sowie Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei - wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört (vgl. Art. 1 Bst. B Abs. 1 Bst. b des Abkommens) einander gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern ein Anspruch auf ausserordentliche Invalidenrenten zu, solange sich ihr Wohnsitz in der Schweiz befindet und sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf C-2094/2007 Jahren in der Schweiz gewohnt haben (vgl. Art. 11 des Abkommens). Weitere, im vorliegenden Verfahren relevante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Daher beurteilt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ordentliche Rentenleistungen der IV entstanden sind, alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Da die Revision von Amtes wegen im Januar 2001 eingeleitet und darüber mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2007 entschieden wurde, sind im vorliegenden Verfahren das IVG und ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV- Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar, nicht hingegen die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausgerichtete halbe Rente wegen fehlenden Anspruchs mit Wirkung ab dem 1. April 2007 eingestellt hat. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit C-2094/2007 in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Herabsetzung der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. BGE 135 V 306 E. 7). 3.6 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5, m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr. 70 E. 3a). C-2094/2007 3.7 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Diesem Ausgangszeitpunkt ist als aktuellem Referenzzeitpunkt gemäss sozialversicherungsrechtlichem Grundsatz der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegenüberzustellen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1). Veränderungen des Gesundheitszustandes nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (vgl. BGE 121 V 262 E. 1b mit Hinweisen). 3.8 Mit Mitteilung vom 1. September 1994 teilte die IV-Stelle Basel- Stadt (nachfolgend kantonale IV-Stelle) der Beschwerdeführerin mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe (act. IV 60). Gemäss Aktenlage untersuchte die kantonale IV-Stelle in dieser Revision den Sachverhalt eingehend, indem sie die Beschwerdeführerin am 2. beziehungsweise 16. August 1994 durch die Orthopädische Universitätsklinik Basel erneut (die letzte Begutachtung erfolgte am 11. Mai 1992 vgl. act. IV 87) untersuchen liess (act. IV 58). Die Ergebnisse gemäss dem Bericht vom 17. August 1994 (act. IV 89) der Dres. E._______ und U._______, wonach befunden wurde, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne, würdigte die kantonale IV-Stelle anschliessend. Die Durchführung eines neuen Einkommensvergleichs war nicht notwendig, da keine Anhaltspunkte für eine Veränderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes bestanden. Statt dessen wurde der letzte Einkommensvergleich von 1992 (act. IV 57) bezüglich der herangezogenen Einkommen der Lohnentwicklung entsprechend aktualisiert (vgl. Berechnungsblatt act. IV 59), was unverändert einen Invaliditätsgrad von 50% ergab. C-2094/2007 Es handelt sich demzufolge beim Revisionsentscheid vom 1. September 1994 um eine abgeschlossene materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, welche den Referenzzeitpunkt begründet – obwohl der Entscheid als blosse Mitteilung und nicht als anfechtbare Verfügung eröffnet worden ist (Art. 58 IVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-833/2008 vom 11. Juni 2009 E. 3.3 sowie C- 422/2007 vom 11. September 2007 E. 10.1). Nicht ausschlaggebend als Referenzzeitpunkt ist die weitere Verfügung vom 10. September 1996 (act. IV 62), die nicht auf einer eingehenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs fusst. Ebenso erging die Mitteilung der Vorinstanz vom 26. Juni 1997 (act. IV 64), in welcher sie aufgrund der Feststellungen der IV-Stelle Basel-Stadt bezüglich Invaliditätsgrad die weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente bestätigte, aufgrund des Wechsels der Zuständigkeit der IV-Stelle, nachdem die Beschwerdeführerin ins Ausland weggezogen war. Daher stellt auch diese Mitteilung keine Rentenrevision dar, welche einen neuen Referenzzeitpunkt begründet. 4. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob sich der gesundheitliche Zustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Revisionsentscheid vom 1. September 1994 bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 24. Januar 2007 soweit gebessert hatte, dass die Einstellung der bisherigen halben Rente wegen Verminderung des Invaliditätsgrades und Verlegung des Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz mit Wirkung ab dem 1. April 2007 gerechtfertigt war. 4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztli chen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurtei lung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). C-2094/2007 4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c, m.w.H.). 4.3 Im vorliegenden Fall stützte sich die Vorinstanz bei ihrem angefochtenen Entscheid auf folgende aktenkundigen medizinischen Unterlagen - den Bericht der Gesundheitskommission des Spitals von A._______, Türkei, vom 14. Mai 2001 (act. 92), in welchem die Durchführung der von der Vorinstanz ersuchten neurologischen, orthopädischen und radiologischen Untersuchungen bestätigt wird, mit der Diagnose von früheren Frakturen T8 und L1; - den Bericht von Dr. B._______, Radiologe des Centre médical DOGA A._______/S._______ vom 29. August 2005 (act. IV 97-100), mit den Diagnosen "Légère diminution de la hauteur du corpus L1; les articulations apophysaires – sacro-iliaques sont libres, les espaces pédiculaires sont normales“ und „Diminution apparente de l'hauteur (devant) du corpus T8 (fracture de compression); il existe une fracture de compression au T" (französische Übersetzung); - den Bericht von Dr. H._______ des RAD Rhone vom 23. November 2005 (act. 104), welcher aufgrund der vorliegenden ungenügenden Akten die Durchführung einer Untersuchung der Wirbelsäule / orthopädische Untersuchung in der Schweiz empfahl; - das Gutachten von Prof. Dr. med. G._______, Chirurgie und Orthopädie FMH, W._______, vom 13. März 2006 (act. IV 109) im Auftrag der Vorinstanz: Diesem standen folgende Berichte zur Verfügung: Fragebogen des Kantonsspitals Basel vom 14. Juni 1988, Kreisarzt- C-2094/2007 bericht der SUVA vom 11. Oktober 1991, Bericht von Dr. Neumann, orthopädische Klinik Basel, vom 12. Mai 1992, Bericht der orthopädischen Klinik Basel vom 16. August 1994, Beurteilung der Röntgenbilder durch Dr. L._______ vom 10. September 2001, Bericht des RAD Rhone vom 23. November 2005. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass die klinische Untersuchung des Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin, abgesehen vom mässigen Übergewicht mit abdominaler Adipositas und gutem allgemeinen Gesundheitszustand, unauffällige Verhältnisse im Bereiche des Nackens, des Schultergürtels und der oberen und unteren Extremitäten mit einem unbehinderten Gang und normalem neurologischen Befund zeige. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Untersuchung beurteilt der Gutachter dahin, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau praktisch als voll arbeitsfähig betrachtet werden könne, während bei leichten Arbeiten in einer Fabrik, im Verkauf, bei Botengängen oder im Büro heute die Arbeitsfähigkeit mit 75% bis 100% betrage. Bezüglich der früheren Tätigkeit als Speditionsgehilfin mit dem Tragen und Heben schwerer Gewichte betrage die Arbeitsfähigkeit maximal 50%. Mit einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit müsse künftig nicht gerechnet werden. Der Beschwerdeführerin könnten heute leichte Arbeiten, die nicht das Heben und Tragen schwerer Gewichte implizierten, durchaus zugemutet werden; - den Schlussbericht des RAD Rhone vom 7. Juni 2006 von Dr. E. H._______ (act. IV 110): Dieser kam ebenfalls zum Schluss, dass für die Versicherte aus medizinischer Sicht eine Erwerbsmöglichkeit zweifellos gegeben sei. Als Speditionsgehilfin, mit Tragen und Heben schwerer Gewichte, betrage die Arbeitsfähigkeit 50%, während für leichtere Arbeiten im Haushalt oder als Fabrikarbeiterin ohne Heben und Tragen von Gewichten über 15 kg ohne längere vornübergeneigte Körperhaltung eine Arbeitsfähigkeit von 100% möglich wäre. 4.4 Aus diesen ärztlichen Beurteilungen geht hervor, dass seit dem genannten Referenzzeitpunkt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und auch die Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten sich verbessert haben. Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr Gesundheitszustand habe sich insgesamt nicht gebessert. Dies ergebe sich auch aus den verschiedenen Röntgenaufnahmen. Die durchgeführten ärztlichen Unter - C-2094/2007 suchungen seien oberflächlich und nicht vollständig und daher zu ergänzen. Dazu ist folgendes zu bemerken: - Das Gutachten von Prof. Dr. med. G._______ vom 13. März 2006 ist ausführlich und umfasst neben den diagnostizierten Beschwerden die gesamte gesundheitliche Entwicklung der Beschwerdeführerin seit dem Verkehrsunfall vom 3. August 1986. Es wurde aufgrund einer eigenen ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin in Gegenwart ihrer Deutsch sprechenden Nichte und ihres Ehemannes durchgeführt. Es berücksichtigt auch die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zum aktuellen Gesundheitszustand sowie ihre berufliche Entwicklung. Das Gutachten gibt einen detaillierten Überblick über die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin, ihre Krankheitsentwicklung und ihre aktuelle Situation in der Türkei. Es setzt sich mit den subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinander, umschreibt detailliert die Befunde und deren Herleitung, erstellt und erläutert die Diagnosen und zieht in nachvollziehbarer Weise gestützt darauf Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens. Das Gutachten erscheint insofern in sich schlüssig und zuverlässig und weist erhöhte Beweiskraft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf (vgl. vorne E. 4.2). - Der RAD-Arzt gab seine Stellungnahme unter Berücksichtigung und Zusammenfassung dieser Arztberichte ab und ist insoweit umfassend. - Demgegenüber vermag die Beschwerdeführerin ihre Einwände nicht zu substanziieren und darzutun. Zwar legt sie in ihrer Beschwerde zur Untermauerung ihres Standpunktes zwei Röntgenbilder ins Recht, welche vom Röntgeninstitut M._______ am 27. Februar 2006 aufgenommen wurden. Diese wurden indes vom Gutachter bereits berücksichtigt (vgl. Gutachten S. 4 Ziff. 3 unten) und stellen daher keine neuen Befunde dar. Daher ergab sich für die Vorinstanz kein Anlass zu einer weiteren ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Gründe vorhanden sind, von den genannten ärztlichen Beurteilungen abzuweichen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gutachten von Prof. Dr. med. G._______ bzw. dem Arzt des RAD gefolgt ist. Die Be- C-2094/2007 urteilung der Vorinstanz, wonach wieder eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könnte, bei welcher mehr als 50% des Erwerbseinkommens erzielt werden könnte gegenüber dem Einkommen ohne Invalidität, lässt sich daher ebenfalls nicht beanstanden. 5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Beeinträchtigungen. 5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 5.2 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BVG 134 V 322 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen grundsätzlich korrekterweise auf der Grundlage des zuletzt in der Schweiz erzielten Einkommens, angepasst an die Lohnentwicklung, festgelegt. Gemäss C-2094/2007 Auskunft des Arbeitgebers hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 1986 als Speditionsangestellte zu 40,5 h/Woche Fr. 11'562.- verdient. Diesen hat die Vorinstanz der Nominallohnentwicklung und dem Durschnittsverdienst für Angestellte im Detailhandel mit einfachen, repetitiven Tätigkeiten angepasst. Allerdings hat sie in ihrer Berechnung vom 17. August 2006 die Anpassung nur bis zum Jahr 2004 berücksichtigt. Richtigerweise hätte diese bis zum Jahr 2006 erfolgen sollen, wobei die entsprechenden statistischen Angaben allerdings noch nicht vorlagen. Die Ermittlungen der Vorinstanz sind daher wie folgt zu aktualisieren: Der im Jahr ausgerichtete Monatslohn von Fr. 1'927.- ergibt indexiert bis 2006 Fr. 2'991.55 (vgl. BFS Lohnentwicklung 2006, TA 1.39 Entwicklung der Nominallöhne 1987 = 1557, 2006 = 2417 Punkte). Der Durchschnittslohn einer Angestellten mit einfachen, repetitiven Tätigkeiten im Detailhandel betrug im Jahr 2006 Fr. 3'946.- (LSE 2006, TA1, Sparte 52, Anforderungsniveau 4) für eine 40-Stundenwoche, aufgerechnet auf 41,9 Stunden somit Fr. 4'133.45. Dieser Durchschnittslohn liegt höher als der effektive indexierte Monatslohn und ist als massgebendes Valideneinkommen heranzuziehen. Dass die Beschwerdeführerin dabei aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Eine Parallelisierung der Einkommen ist daher nicht vorzunehmen (BGE 134 V 322. E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (nachfolgend: BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen heranzuziehen und ist der entsprechende Tabellenlohn zur genaueren Schätzung gegebenenfalls um einen Leidensabzug von bis zu 25% zu reduzieren (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b m.w.H, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 4.1). C-2094/2007 Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 8.1). Ob die Beschwerdeführerin in der Türkei eine Arbeit finden und ein ausreichendes Einkommen erwirtschaften würde (vgl. act. IV 113), ist somit irrelevant. Massgebend ist für den Vergleich der schweizerische Arbeitsmarkt, auf dem die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität tätig war. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin hat nach Eintritt der Invalidität keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen und hat sich der Führung des Haushaltes gewidmet (vgl. Gutachten Dres. R. Herzog und J. Neumann, Orthopädische Universitätsklinik Basel vom 12. Mai 1992, S. 2 act. IV 87; Gutachten Prof. Dr. med. G._______, a.a.O.; verschiedene Fragebogen für Rentenrevisionen vom 3. Mai 1988 [act. IV 50], 16. März 1992 [act. IV 54], 27. Juni 1994 [act. IV 56], 12. August 1996 [act. IV 61], 3. Juli 2001 [act. IV 94] und 29. August 2005 [act. IV 96]). Auch nach ihrer Rückkehr in die Türkei habe sich die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Beschwerde darlegt, vollumfänglich dem Haushalt und der Betreuung ihrer Familie gewidmet. 5.3.2 Das hypothetische Invalideneinkommen ist daher anhand der Tabellenlöhne der LSE des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu bestimmen. Die Vorinstanz hat dabei auf Tätigkeiten in der Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren (TA 1 Sparte, 18, Anforderungsniveau 4) sowie Herstellung von Lederwaren und Schuhen (TA 1, Sparte 19, Anforderungsniveau 4) abgestellt, daraus den Durchschnittslohn für eine 40-Stundenwoche ermittelt und diesen auf die übliche wöchentliche Stundenzahl im verarbeitenden Gewerbe von 41,2 Stunden aufgerechnet (act. IV 111), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings ist auch hier auf die Tabellenlöhne der LSE von 2006 abzustellen, weshalb die Ermittlungen der Vorinstanz wie folgt zu aktualisieren sind: Bei einem Lohn in der Sparte 18 von Fr. 3'247.- und einem solchen in der Sparte 19 von Fr. 3349.- beträgt der Durchschnittslohn für eine 40-Stundenwoche Fr. 3'298.-; aufgerechnet auf eine 41,2 Stundenwoche beträgt somit der massgebende Durch- C-2094/2007 schnittslohn Fr. 3'397.-. Da der Beschwerdeführerin nur noch eine Verweisungstätigkeit zugemutet werden kann, ist unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Leidensabzug vorzunehmen, welchen die Vorinstanz mit 5% bestimmt hat. Für die Ausübung einer Verweisungstätigkeit bringt der Gutachter Prof. Dr. med. G._______ insofern Einschränkungen an, als nur leichte Arbeiten zumutbar sind, die nicht das Heben und Tragen schwerer Gewichte implizieren (act. IV 109 S. 7 in fine). Dementsprechend erachtet das Gericht einen Leidensabzug von 10-15% als angemessen. In der angefochtenen Verfügung bringt die Vorinstanz allerdings insoweit eine Korrektur gegenüber ihrem Vorbescheid an, als sie beim Invalideneinkommen – in Abweichung von der Empfehlung des RAD – eine Arbeitsfähigkeit von 75% statt 100% berücksichtigt (vgl. Berechnungsblatt act. IV 115). Zur Begründung verweist sie auf die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten zwischen dem Gutachten von Prof. Dr. med. G._______, welcher diese mit 75-100% annimmt und der Stellungnahme des RAD- Arztes, welcher von einer Arbeitsfähigkeit von 100% ausgeht. Dies mit der Begründung, der Gutachter habe die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar, detailliert und aufgrund objektiver Kriterien anlässlich der ärztlichen Untersuchung ermittelt, weshalb zugunsten der Beschwerdeführerin eher vom tieferen Wert von 75% auszugehen sei. Diese Korrektur lässt sich ebenfalls nicht beanstanden, zumal der RAD seine Abweichung nicht näher begründet. Ausgehend vom obigen massgebenden Durchschnittslohn von Fr. 3'397.-, welcher aufgrund der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 75% Fr. 2'547.75 beträgt, und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10% resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 2'292.98. 5.4 Der Einkommensvergleich stellt sich somit wie folgt dar: Dem Valideneinkommen von Fr. 4'133.45 steht ein Invalideneinkommen von Fr. 2'292.98 gegenüber. Der Invaliditätsgrad beträgt somit gerundet 45% ([4'133.45 – 2'292.98] x 100 / 4'133.45 = 44.53%). 5.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der C-2094/2007 Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der bisherige Art. 28 Abs. 1ter IVG (was auch für den neurechtlichen Art. 29 Abs. 4 IVG gelten muss) nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ihren Wohnsitz in der Türkei. Daher hat die Vorinstanz einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. April 2007 zur Recht verneint. Daran ändert sich nichts, wenn gar ein Leidensabzug von 15 % berücksichtigt würde, was ein Invalideneinkommen von Fr. 2'165.58 ergäbe. In diesem Fall würde der sich gemäss Einkommensvergleich ergebende Invaliditätsgrad von 47,61% bzw. gerundet 48% noch immer noch unter 50% liegen. Die angefochtene Verfügung ist aus diesen Gründen zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2094/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______;) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die C-2094/2007 beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 19