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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2022 C-2075/2022

5 luglio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·975 parole·~5 min·1

Riassunto

Marktüberwachung | Einfuhr von Arzneimitteln

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2075/2022

Urteil v o m 5 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Einfuhr von Arzneimitteln.

C-2075/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht die undatierte Eingabe "Stellungnahme/Beschwerde betreffend die Einziehung und Vernichtung von (…)" eingereicht und geltend gemacht hat, die Stiftung Swiss Sport Integrity (im Folgenden: Vorinstanz) habe im April 2022 die Bestellung der Beschwerdeführerin von Nahrungsergänzungsmitteln, inkl. (…) und (…) zurückbehalten und möchte das (…) vernichten (Eingang: 5. Mai 2022; BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin um umgehende Zustellung der Lieferung gebeten und zur Begründung ausgeführt hat, sie habe mit Doping nichts zu tun; als approbierte Fachärztin FMH mit konzessionierter Praxis und kantonalen Praxisbewilligung, supplementiere sie bei Patienten mit nachgewiesenem (…)-Mangel und den entsprechenden Mangelsymptomen das (…); keiner von den von ihr supplementierten Patienten sei professioneller Sportler und brauche das Medikament zu Dopingzwecken (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 13. Mai 2022 die Vorinstanz ersucht hat, die angefochtene Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz am 7. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht einen auf den 22. April 2022 datierten Vorbescheid eingereicht hat, mit welchem sie die Beschwerdeführerin dahingehend informiert hat, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine an sie adressierte Sendung, bei deren Inhalt es sich um verbotene Dopingmittel handle, zurückgehalten worden sei (BVGer-act. 5, Beilage 1), dass die Vorinstanz in diesem Vorbescheid der Beschwerdeführerin bis zum 12. Mai 2022 die Möglichkeit eingeräumt hat, per Post oder E-Mail zur Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen (BVGer-act. 5, Beilage 1), dass die Vorinstanz zudem darauf hingewiesen hat, dass der Vorbescheid nach Ablauf der genannten Frist in die Rechtsform einer Verfügung erwachse (BVGer-act. 5, Beilage 1), dass die Vorinstanz am 7. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ausserdem das Schreiben "Freigabe" vom 11. Mai 2022 eingereicht hat, mit welchem sie die Beschwerdeführerin dahingehend informiert hat, dass sie

C-2075/2022 nach eingehender Prüfung festgestellt habe, bei den von der Beschwerdeführerin bestellten Substanzen handle es sich um Dopingmittel, welche zu medizinischen Zwecken importiert worden seien (BVGer-act. 5, Beilage 2), dass die Vorinstanz weiter ausgeführt hat, die Sendung werde mit den dazugehörigen Produkten direkt und ohne Präjudiz für weitere Fälle an die Beschwerdeführerin zugestellt (BVGer-act. 5, Beilage 2), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeobjekt bildet (ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 862), dass das Vorliegen eines Beschwerdeobjekts eine objektive Prozessvoraussetzung darstellt und damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, die Prozessvoraussetzungen nachgewiesen sein müssen (ALFRED KÖLZ, a.a.O., N. 693, 697), dass die Beschwerdeführerin ihre am 5. Mai 2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Eingabe innert der im Vorbescheid gewährten Frist zur Stellungnahme (12. Mai 2022) eingereicht und somit offensichtlich zum Vorbescheid Stellung genommen hat, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesverwaltungsgericht somit noch keine Verfügung, sondern lediglich ein Vorbescheid erlassen worden ist; demzufolge kein Beschwerdeobjekt vorliegt, weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind und deshalb auf die Eingabe der Beschwerdeführerin im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Vorinstanz während des Vorbescheidverfahrens für die Behandlung der Sache zuständig ist, weshalb die Akten in Anwendung von Art. 8 VwVG an sie zur weiteren Behandlung zu überweisen sind, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen

C-2075/2022 (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Innern.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-2075/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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