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Bundesverwaltungsgericht 08.08.2022 C-2002/2022

8 agosto 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·671 parole·~3 min·2

Riassunto

Heilmittel (Übriges) | Heilmittel, Verbot von Herstellung, Vertrieb und Grosshandel inkl. Handel im Ausland von und mit Ovirex und weiteren Produkten, welche einen Verwendungszweck als Arzneimittel haben, Verfügung der Swissmedic vom 31. März 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2002/2022

Urteil v o m 8 . August 2022 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.

Gegenstand Heilmittel, Verbot von Herstellung, Vertrieb und Grosshandel inkl. Handel im Ausland von und mit B._______ und weiteren Produkten, welche einen Verwendungszweck als Arzneimittel haben, Verfügung der Swissmedic vom 31. März 2022.

C-2002/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. März 2022 die Herstellung, den Vertrieb und den Grosshandel, inkl. Handel im Ausland, von und mit dem Produkt "B._______", "D._______ Tabletten" und weiteren Produkten, welche einen Verwendungszweck als Arzneimittel haben, der Firma A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) per sofort verboten hat (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGeract. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Heilmittel vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 8. Juli 2022 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 7), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

C-2002/2022 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Mirjam Angehrn

C-2002/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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