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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2022 C-1998/2022

17 agosto 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,042 parole·~5 min·2

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | BVG, Zwangsanschluss; Verfügung vom 1. April 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1998/2022

Abschreibungsentscheid v o m 1 7 . August 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien X._______ AG, Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand BVG, Zwangsanschluss; Verfügung vom 1. April 2022.

C-1998/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (im Folgenden: Vorinstanz) am 1. April 2022 eine Beitragsverfügung inklusive Aufhebung des Rechtsvorschlags erlassen hat (BVGer-act. 1, Beilage 2), dass die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2022 angeben hat, sie habe mit Verfügung vom 17. Juni 2022 ihren Entscheid vom 1. April 2022 in Wiedererwägung gezogen (BVGer-act. 6), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2022 angegeben hat, ein Festhalten an der Beschwerde sei nicht mehr nötig (BVGer-act. 8), dass die Beschwerdeführerin jedoch verlangt hat, die Vorinstanz zu veranlassen, die Betreibung zu löschen und den Kostenvorschuss von Fr. 800.auf ihr Postcheckkonto zu überweisen, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beitragsverfügung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis i.V.m. Art. 60 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i. V. m. Art. 33 Bst. h VGG), dass gemäss Art. 54 VwVG die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde wohl auf die Beschwerdeinstanz übergeht (Devolutiveffekt), die Vorinstanz jedoch gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung in der Sache die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann,

C-1998/2022 dass die Vorinstanz angibt, die der Pensionskasse (…) geschuldeten Beiträge seien bezahlt worden und keine Hinweise beständen, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen durch die von der Beschwerdeführerin getroffenen Vorsorgelösung in berufsvorsorglicher Hinsicht geschädigt worden seien, weshalb sie die Beitragsverfügung wiedererwägungsweise aufgehoben habe, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 10. August 2022 sinngemäss die Beschwerde zurückgezogen hat, dass demzufolge die Gegenstandslosigkeit die Beitragsverfügung inklusive Aufhebung des Rechtsvorschlags betrifft, dass das Beschwerdeverfahren somit im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. August 2022, mit welcher sie die Beschwerde zurückzieht, wie auch bereits in ihrer Beschwerde explizit die Löschung der Betreibung aus dem Register verlangt hat, dass sich die Vorinstanz vernehmlassungsweise nicht dazu geäussert hat, dass das Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Verfügung der Vorinstanz vom 1. April 2022 bildet, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren in der Regel nur enger, nicht aber weiter sein kann als der Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; BGE 125 V 413 E. 2a), dass sich Rechtsbegehren und Begründung deshalb auf diesen Streitgegenstand beziehen müssen, dass die Löschung des Eintrags im Betreibungsregister nicht Gegenstand der Verfügung vom 1. April 2022 war, weshalb auf das Begehren in Ermangelung eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist, dass jedoch darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Löschung des Eintrags im Betreibungsregister direkt an die Vorinstanz stellen kann,

C-1998/2022 dass die Beschwerdeführerin ausserdem basierend auf den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) die Möglichkeit hat, eine Klage beim Gericht des Betreibungsortes einzureichen, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv: nächste Seite)

C-1998/2022 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu veranlassen, die Betreibung zu löschen, wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf das von ihr benannte Konto zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-1998/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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