Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.08.2009 C-199/2008

21 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·838 parole·~4 min·1

Riassunto

Berufliche Vorsorge (Übriges) | Freizügigkeitsleistung; Verfügung des Amtes für be...

Testo integrale

Abtei lung II I C-199/2008 {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 2 1 . August 2009 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Fürsorgestiftung der BSS Thermo Bettwaren AG, Kaltenbachstrasse 24, 8260 Stein am Rhein, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Kurt C. Schweizer, Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon, Beschwerdeführerin, gegen 1. D._______, 2. B._______, 3. S._______, alle vertreten durch D._______, Beschwerdegegner, Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS), Nordstrasse 20, Postfach, 8090 Zürich, Vorinstanz Ausrichtung einer Austrittsleistung (Aufsichtsbeschwerde); Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge vom 5. Dezember 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-199/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich (BVS) mit Verfügung vom 5. Dezember 2007, in Gutheissung der Aufsichtsbeschwerde von D._______, B._______ und S._______ (Dispositivziffer I.), die Fürsorgestiftung der BSS Thermo Bettwaren AG angewiesen hat, diesen Personen eine gesetzeskonforme Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) auszurichten (Dispositivziffer II.) sowie ihre Statuten (insbesondere Art. 4) und Reglemente (insbesondere Ziff. 8.2.1 Hilfsfondsreglement) anzupassen (Dispositivziffer III.), dass die Fürsorgestiftung der BSS Thermo Bettwaren AG (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 10. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ergibt, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 23. Juli 2009 die Beschwerde vom 10. Januar 2008 zurückgezogen hat mit der Begründung, es habe eine aussergerichtliche Einigung zwischen den Parteien stattgefunden, weshalb sie dem Bundesverwaltungsgericht beantrage, das Verfahren sei zufolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben, dass sich die Beschwerdeführerin dabei auf eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 3. Juli 2009 stützt, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin per Saldo aller Ansprüche Austrittsleistungen per 30. Juni 2009 von Fr. 58'269.23 an den Beschwerdegegner 1, Fr. 38'697.25 an den Beschwerdegegner 2 und Fr. 29'360.71 an den Beschwerdegegner 3 ausrichtet, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), C-199/2008 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn, wie hier, ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-, den sie gemäss Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 am 31. Januar 2008 einbezahlt hat, zurückzuerstatten ist, dass den obsiegenden Beschwerdegegnern eine von der Beschwerdeführerin zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 VGKE), dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben (Art. 14 Abs. 1 VGKE), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2009 eine detaillierte Kostennote des Vertreters der Beschwerdegegner vom 3. Juli 2009 eingereicht hat, aus welcher hervorgeht, dass dieser eine Entschädigung von Fr. 20'000.- per Saldo aller Ansprüche gemäss Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht beantragt, es sei bei der Zusprechung der Parteientschädigung auf diese Kostennote, auf welche sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten, abzustellen, dass somit die Frage der Parteientschädigung unter den Parteien nicht streitig ist und sich auch nach Einsicht in die Akten keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden sollte. C-199/2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.- zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und C-199/2008 die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

C-199/2008 — Bundesverwaltungsgericht 21.08.2009 C-199/2008 — Swissrulings