Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1957/2018
Urteil v o m 1 7 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Eingliederung/Invalidenrente; Verfügungen der IVSTA vom 26. März 2018.
C-1957/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. März 2018 das Gesuch von A._______ um Rentenleistungen abgewiesen sowie mit einer weiteren Verfügung vom 26. März 2018 die Eingliederungsmassnahmen eingestellt hat (vgl. Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 2), dass A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) am 28. März 2018 gegen diese Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (vgl. B-act.1), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 28. März 2018 finanzielle Probleme geltend machte und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (B-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. April 2018 den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 9. Mai 2018 das dieser Verfügung beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (B-act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse abwies (B-act. 12), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 29. Juni 2018 erhob, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (B-act. 12),
C-1957/2018 dass die Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 dem Beschwerdeführer mit Nachweis vom 6. Juni 2018 eröffnet wurde (B-act. 13), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (B-act. 14), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1957/2018 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: