Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-191/2014
Urteil v o m 3 0 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Yannick Antoniazza-Hafner.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013).
C-191/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend Suva) mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 die Einsprache von A._______ vom 30. April 2013 abgewiesen und ihre Verfügung vom 4. April 2013, mit welcher sie die Invalidenrente der Unfallversicherung per 1. März 2011 auf 20% herabsetzte und den für die Zeit vom 1. März 2011 bis 31. März 2013 zu Unrecht überwiesenen Betrag von CHF 48'256.25 zurückforderte, bestätigt hat, dass die Versicherte mit Beschwerde vom 14. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2013 die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend und weiterhin die bisherige Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 50% auszuzahlen, dass gemäss Art. 109 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20 März 1981 (UVG; SR 832.20) das angerufene Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der SUVA zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes (Bst. a), die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife (Bst. b) und Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Bst. c) beurteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus für die Behandlung von Beschwerden gegen ─ gestützt auf Art. 78a UVG ─ ergangene Verfügungen des BAG im Zusammenhang mit Leistungsstreitigkeiten zwischen Versicherern zuständig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8/2006 vom 23. September 2008 E. 5.4.2 und 5.4.3 m.w.H.), dass vorliegend die Suva als zuständiger UVG-Versicherer eine Rente der Unfallversicherung herabgesetzt und einen angeblich zu Unrecht von der Beschwerdeführerin erhaltenen Betrag zurückgefordert hat, dass dieser Sachverhalt nicht zu den obgenannten Zuständigkeitsbereichs des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 78a oder 109 UVGgehört, dass für Leistungsstreitigkeiten zwischen einer versicherten Person und einem UVG-Versicherer das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in
C-191/2014 dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, zuständig ist (Art. 58 Abs. 1 ATSG), dass ─ befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland ─ gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat, dass im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ─ anders als in den Bereichen der Invalidenversicherung und der AHV (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG, Art. 85 bis Abs. 1 AHVG), in welchen sich aus dem Wohnsitz der versicherten Person im Ausland beziehungsweise aus dem vorinstanzlichen Entscheid der für diese Personen zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt ─ keine von Art. 58 Abs. 2 ATSG abweichende spezialgesetzliche Regelung existiert, dass somit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben ist, dass demnach zufolge sachlicher Unzuständigkeit der angerufenen Beschwerdeinstanz im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass gemäss der Rechsmittelbelehrung der Suva im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 ─ in Anwendung vom Art. 58 Abs. 2 ATSG ─ das Versicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig scheint, dass somit die Akten zur Behandlung der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen sind (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ─ wie hier ─ Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
C-191/2014 dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist, Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeakten werden an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde) – das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Gerichtsurkunde; Beilagen: Beschwerde vom 14. Januar 2014 inkl. Beilagen 1- 2) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Yannick Antoniazza-Hafner
C-191/2014 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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