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Bundesverwaltungsgericht 13.08.2007 C-1895/2007

13 agosto 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·777 parole·~4 min·1

Riassunto

Invaliditätsbemessung | Invalidität (Verfügung vom 9.2.2007)

Testo integrale

Abtei lung III C-1895/2007 {T 0/2}„€ Urteil vom 13. August 2007 Mitwirkung: Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino; Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. V._______, (Portugal), Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, Postfach 330, 4010 Basel, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidität (Verfügung vom 9. Februar 2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), nach Durchführung einer Rentenrevision mit Verfügung vom 9. Februar 2007 feststellte, dass V._______ ab dem 1. April 2007 keinen Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente mehr habe, dass V._______ gegen diese Verfügung am 13. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob mit dem Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IV-Stelle als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt und für die Prüfung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen den zuständigen ärztlichen Dienst beizieht (vgl. Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 69 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 9. Juni 2007 an die Verwaltung zurückzuweisen, dass gemäss der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes sowohl hinsichtlich der psychischen als auch der somatischen Beeinträchtigungen Unklarheiten bestehen, weshalb der medizinische Sachverhalt in einem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten erneut abzuklären sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2007 sein Einverständnis betreffend die Rückweisung erklärte, dass mit dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2007 auf einer unvollständigen und gegebenenfalls unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,

3 dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, welche unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der sich für das vorliegende Verfahren auf zwei Rechtsschriften beschränkt, pauschal auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, 10 und 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]). dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit gegenstandslos geworden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 9. Februar 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten. 4. Dieses Urteil wird eröffnet (als Gerichtsurkunde): - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - der Winterthur-Columna - dem Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

4 geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

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