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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2008 C-186/2007

2 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,835 parole·~24 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-186/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2008 Richter Eduard Achermann (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. P._______, vertreten durch T._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-186/2007 Sachverhalt: A. P._______, geboren am (Geburtsdatum), serbischer Staatsangehöriger, der von Juni 1979 bis Juli 1993 (Ausreise nach Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [act. 130]) mit Unterbrüchen in der Schweiz gearbeitet und hiebei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat, hat sich am 21. Mai 1989 bei einem Selbstunfall in alkoholisiertem Zustand linksseitig schwere Handverletzungen zugezogen. Gemäss einem MEDAS-Gutachten vom 10. Dezember 1991 – welches sich u.a. auf ein spezialärztliches unfallmedizinisches Gutachten des I._______ vom 31. Januar 1991 stützte (act. 114) – liessen die Verletzungen nach der Ausheilung mittelschwere Arbeiten noch zu 100% zu. Aufgrund der eingetretenen depressiven Entwicklung wurde indes auch für solche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 25% angenommen. Für berufliche Eingliederungsmassnahmen erwies sich P._______ aufgrund der getroffenen Abklärungen als nicht geeignet (act. 34). Mit Verfügung vom 6. Mai 1992 wies die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen daher das Leistungsbegehren von P._______ vom 15./18. März 1991 ab (act. 1 sowie act. 25, 25a und 25b). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde am 19. November 1992 ab (act. 37). B. Am 4./7. Oktober 1996 stellte P._______ ein erneutes IV- Rentengesuch (act. 39). Mit Verfügung vom 25. August 1998 wies die inzwischen zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland das erneute Leistungsbegehren ab, weil immer noch keine rentenbegründende Invalidität vorliege (act. 198). Die IV-Stelle ging davon aus, dass Arbeiten zumutbar seien, welche nicht volle Handkraft erforderten, z.B. Arbeiten im Gastgewerbe. Der IV-Stellen-Arzt Dr. R._______kam in seinen Kurz-Beurteilungen vom 21. Januar, 28. April und 21. August 1998 (act. 186, 188 u. 197) zum Schluss, dass die inzwischen eingereichten neuen ärztlichen Berichte solche Arbeiten nicht ausschlössen. Es handelte sich im Wesentlichen um folgende ärztlichen Berichte: C-186/2007 • Bericht des Kantonsspitals S._______ über die neurologische Untersuchung vom 10. März 1993 (act. 120). • Bericht der C._______ vom 24. März 1993, wonach an der linken Hand eine Erwerbsunfähigkeit für schwere Arbeiten von 50% besteht (act. 121). • Gutachten der C._______ vom 12. Juli 1993 zuhanden des Unfallversicherers, wonach im bisherigen Tätigkeitsbereich noch eine Arbeitsfähigkeit von 70% besteht (act. 131). In leichteren Tätigkeiten (Taxichauffeur) bestünde eine volle Arbeitsfähigkeit. • Gutachten der C._______ vom 8. August 1996 wonach P._______ in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, dagegen in geeigneten nicht belastenden Tätigkeiten noch eine Erwerbsfähigkeit von 50% besteht (act. 137). • Bericht der C._______ über Operation vom 2. September 1996 (Versteifung der CMC-Gelenke II/III links und intracarpale Arthrodese; act. 141). • Bericht der C._______ vom 12. November 1996, wonach ab 1. Dezember 1996 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (act. 148). • Bericht (Korrektur) der C._______ vom 19. Dezember 1996, wonach ab 1. Dezember 1996 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestehe (act. 150). • Schreiben der C._______ vom 23. Dezember 1996, wonach ab Februar 1999 wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (act. 152). • Schreiben der C._______ vom 31. Dezember 1996, wonach ab 1. März 1999 wieder mit einer 75%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (act. 153). • Bericht der C._______ vom 26. Februar 1997, welcher die erwähnten Gutachten zusammenfasst (act. 182). C-186/2007 • Bericht des Z._______ vom 17. Juni 1997, wonach eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht von der Handfunktion abhängig sei. Es liege ein psychosoziales Problem vor (act. 184). • Arztbericht von Dr. med. S._______ vom 15. Oktober 1997, wonach P._______ in den ihm noch zumutbaren Tätigkeiten nach jeweils 2 Stunden eine 20-minütige Pause einlegen müsse, so dass ihm eine Arbeitsleistung bzw. zeitliche Präsenz von lediglich 75% - und nicht von 100% zuzumuten sei; in Handlangerfunktion betrage die Arbeitsfähigkeit dagegen bloss 50% (act. 185). Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 37.4% (act. 190). C. Die gegen diese Verfügung von P._______ eingereichte Beschwerde wurde von der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Eidgenössische Rekurskommission) am 22. November 2001 insoweit gutgeheissen, als festgestellt wurde, dass P._______ ab 1. Oktober 1995 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hatte (act. 199). Mit Erläuterungsurteil vom 26. März 2002 stellte die Eidgenössische Rekurskommission fest, dass der Versicherungsfall am 21. Mai 1990 eintrat, was indes auf die zugesprochene IV-Rente keinen Einfluss hatte (act. 204). D. Im Rahmen des 2004 eröffneten Revisionsverfahrens forderte die IV- Stelle P._______ am 28. Oktober 2004 auf, innert 30 Tagen den Fragebogen für den Versicherten auszufüllen. Da auch eine am 15. Dezember 2004 erfolgte Mahnung erfolglos blieb, verfügte die IV-Stelle am 14. Mai 2005, die Zahlungen für die P._______ bisher ausgerichtete IV-Rente auf den 1. Juni 2005 einzustellen (act. 209, 210 u. 212). E. Nachdem P._______ – der sich zwischenzeitlich längere Zeit in seinem Haus in Serbien aufgehalten hatte – der IV-Stelle telefonisch eine neue Adresse in Italien mitgeteilt (act. 212) und der IV-Stelle einen Kurzbericht der Poliklinik K._______ vom 20. Mai 2005, welcher C-186/2007 ohne medizinische Dokumentation eine Verschlechterung des Zustands darlegte, eingereicht hatte (act. 214), leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Am 19. Juli 2006 verfügte die IV-Stelle, dass P._______ seit dem 1. September 2006 keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente hat (act.240). Die IV-Stelle stützte sich dabei auf folgende Arztberichte: • Bericht des R._______, Dr. T._______, vom 12. Dezember 2005, betreffend digitale Rx HWS in vier Ebenen, LWS in vier Ebenen, beide Ellbogen ap/lat., beide Hände mit Handgelenk ap/lat (act. 228). • Gutachten von Prof. Dr. G._______, Chirurgie und Orthopädie, vom 17. Dezember 2005 (act. 228). Diagnose: Status nach Handverletzungen beidseits mit gutem funktionellem Behandlungsergebnis. Geblieben ist eine Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Zeigefingers und eine Bewegungseinschränkung im Endgelenk des linken Kleinfingers und des linken Handgelenks. Erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der unteren HWS und leichtere im Bereich der LWS. Als Hilfsarbeiter im Reinigungsgeschäft noch zu 50% arbeitsfähig. Bei leichteren Tätigkeiten, z.B. Chauffeur, Arbeit in Magazin oder als Verkäufer besteht noch eine Arbeitsfähigkeit von 75%. • Gutachten Dr. H._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Januar 2006 (act. 229), mit der Diagnose: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig zum grossen Teil remittiert (F33.4). Derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Allenfalls Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen. • Schlussbericht des RAD Rhone vom 7. März 2006 (act. 232), wonach die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 50%, in einer angepassten leichten, wechselbelastender Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne längere vornübergeneigte Körperhaltung, ohne Arbeiten über Kopfhöhe und ohne Exposition in Feuchtigkeit und Kälte noch 80% beträgt. Der am 3. Mai 2006 erstellte Einkommensvergleich errechnete die Erwerbseinbusse auf 43.58% (act. 234). C-186/2007 F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2006 (act. 244) machte P._______ geltend, er habe die Verfügung der IV-Stelle nicht rechtzeitig erhalten: Die Verfügung vom 19. Juni 2006 sei ihm nicht, wie telefonisch verlangt, nach Serbien zugestellt worden, und der Rückschein sei in Italien durch seine Kinder unterzeichnet worden. Daraufhin erfolgte seitens der IV-Stelle am 23. November 2006 ein zweiter Versand (act. 245) dieser Verfügung an die der IV-Stelle gemeldete Adresse in Kucevo (Serbien). G. Gegen diese Verfügung erhob P._______ am 11. Dezember 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission. Er machte wie bisher geltend, nicht mehr arbeiten zu können, weshalb seine Unterlagen noch einmal zu prüfen und eine neue Entscheidung zu treffen sei. H. Per 1. Januar 2007 ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Dieses hat dem Beschwerdeführer am 2. und 10. April 2007 (act. 6 und 7) die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und ihm Gelegenheit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen geboten. Innert der gesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren gestellt worden. Am 29. Juni 2007 leistete der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 300.-. I. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2007 (act. 8) beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegten Akten die Abweisung der Beschwerde. Es lägen keinerlei neue Erkenntnisse vor. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht mehr vernehmen lassen. C-186/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, per 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente noch hängigen Rechtsmittel, wobei die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG], SR 173.32). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 IVG liegt nicht vor. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des nach Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 3 Bst. dbis VwVG anwendbaren Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1; entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist hierauf einzutreten (Art. 60 ATSG u. Art. 52 VwVG). Da hinsichtlich des ersten Zustellungsversuchs der Verfügung vom 19. Juli 2007 kein Nachweis einer erfolgreichen Zustellung erbracht werden konnte, stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 19. Juli 2007 am 23. November 2007 ein zweites Mal zu. Auch hier ist den Akten kein Zustelldatum zu entnehmen. Die daraufhin am 15. Dezember in Kucevo zur Post gebrachte und am 28. Dezember 2006 bei der Vorinstanz eingetroffene Beschwerde ist daher jedenfalls fristgerecht eingereicht worden. C-186/2007 2. Einleitend ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 Erw. 2b, 122 V 382 Erw. 1, 119 V 101 Erw. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien) neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen, nicht aber mit Serbien und Montenegro. Für den Versicherten als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen einander die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist (s. dazu hinten, Ziff. 3.1). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung schweizerischer Invalidenrenten richten sich im Übrigen unter Berücksichtigung des erwähnten Anspruchs auf Gleichbehandlung ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). 2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 19. Juli 2006, eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das Gleiche gilt für das IVG, welches in der Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision], anwendbar ist (in Kraft seit 1. Januar 2004); diese finden für die Zeit ab 1. Januar 2004 C-186/2007 Anwendung. Noch keine Anwendung finden die Bestimmungen der 5. IV-Revision (Änderung des IVG v. 6. Oktober 2006 [AS 2007 1 ff.], welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. 2.3 Im soeben zitierten BGE 130 V 343 wurde in Erw. 3.5 ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) beibehalten hat. 3. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 390 Erw. 1b, 372 Erw. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.). Gemäss einer neuesten Präzisierung der Rechtsprechung führen indes geringfügige Änderungen allgemeiner statistischer Daten, die ausserhalb des Umfelds der versicherten Person liegen, selbst dann nicht zu einer Revision von Invalidenrenten, wenn durch solche Veränderungen der Schwellenwert über- oder unterschritten wird. Dies gilt gleichermassen für die Begründung oder Erhöhung eines Rentenanspruchs wie für eine Reduktion oder Aufhebung (vgl. BGE 133 V 548 f.). 3.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet gemäss der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer C-186/2007 materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, mit Hinweisen). 3.3 Diese letzte umfassende materielle Prüfung erfolgte vorliegend zwar mit dem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission vom 22. November 2001, indes bloss in Berücksichtigung der bis am 25. August 1998 eingetretenen Änderungen des Sachverhaltes. Damit ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit dem 25. August 1998 bis zum Erlass der hier streitigen Verfügung (19. Juli 2006) insoweit verändert hat, dass gestützt darauf die bisher zugesprochene halbe IV-Rente aufgehoben werden durfte. 3.4 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a. IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. 4. 4.1 Invalidität ist nach schweizerischem Recht die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung bei einem Grad der Invalidität von 70%, ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, Anspruch auf eine halbe Rente C-186/2007 bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Sonderregelung mit Serbien besteht diesbezüglich nicht. Laut Art. 8 Bst. e des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens werden ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, jugoslawischen Staatsangehörigen ausdrücklich nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, a.a.O., Basel 1993, S. 140). Der Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist damit, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, a.a.O., S. 140). 4.3 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen C-186/2007 zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich (z.B. bei Hausfrauen) im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs-bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern wenn erforderlich auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 4.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht sind Versicherte, die nicht völlig arbeitsunfähig sind, gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden beziehungsweise am begutachtenden Arzt sowie den Vertrauensärzten der IV-Stellen zu beurteilen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese Erwerbsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist dabei ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991 S. 320 E. 3b, THOMAS LOCHER, C-186/2007 Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 124 ). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 s. 291 E. 3b). 4.5 Für das gesamte Verwaltungs-und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen sind. Danach ist zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten, und, wenn dies der Fall ist, aufgrund des als massgeblich befundenen Ergebnisses zu entscheiden. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 Erw. 2a). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, C-186/2007 sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen: Der Richter und die Richterin haben jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 5. 5.1 Vorab wird geprüft, ob der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht erwerbsunfähig ist. 5.1.1 Nachdem der Beschwerdeführer den ärztlichen Kurzbericht der Poliklinik K._______ vom 20. Mai 2005 eingereicht hatte, in welchem ohne medizinische Dokumentation eine Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers diagnostiziert worden war, erachtete die IV-Stelle eine erneute umfassende medizinische Abklärung, sowohl aus somatischer wie aus psychiatrischer Sicht, als angezeigt. 5.1.2 Prof. Dr. G._______, Arzt für Chirurgie und Orthopädie, stellte am 17. Dezember 2005 Status nach Handverletzungen beidseits mit gutem funktionellem Behandlungsergebnis fest (act. 228). Geblieben ist eine Sensibilitätsstörung im Bereich des linken Zeigefingers und eine Bewegungseinschränkung im Endgelenk des linken Kleinfingers und des linken Handgelenks. Dazu kommen erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der unteren HWS und leichtere im Bereich der LWS. Als Hilfsarbeiter im Reinigungsgeschäft, d.h. im bisherigen C-186/2007 Tätigkeitsfeld, sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Untersuchungen noch zu 50% arbeitsfähig. Bei leichteren Tätigkeiten, z.B. Chauffeur, Arbeit in Magazin oder als Verkäufer besteht dagegen noch eine Arbeitsfähigkeit von 75% – 80% (unterschiedliche Angaben unter ad 5.4 u. ad 7). 5.1.3 Diese Begutachtung ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für die streitigen Belange umfassend, sie beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Angesichts der unterschiedlichen Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht vom tieferen Wert einer 75%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht aus. 5.2 Im Weiteren wird geprüft, ob die geltend gemachte somatoforme Schmerzstörung und die daraus entstandene Depression eine Erhöhung der dargelegten Erwerbsunfähigkeit begründen. 5.2.1 In seinem psychiatrischen Gutachten hat Dr. H._______, am 16. Januar 2006 die Diagnose anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig grossteils remittiert (F33.4) gestellt und derzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt, wobei allenfalls eine Berücksichtigung der körperlichen Einschränkungen zu erfolgen habe (act. 229). 5.2.2 Auch diese Begutachtung ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts für die streitigen Belange umfassend und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, beruht auf allseitigen Untersuchungen einschliesslich der geklagten Beschwerden, und leuchtet in der Darlegung der Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Das Bundesverwaltungsgericht macht sich daher die Schlussfolgerungen des Gutachtens Heilinger zu Eigen. 5.3 Damit bleibt es bei der somatisch bedingten Erwerbsfähigkeit von 75% (vgl. Erw. 4.4). 6. Schliesslich ist zu prüfen, ob damit im Sinne von Art. 17 ATSG ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. vorne, Ziff. 2.3.1). C-186/2007 6.1 Die Eidgenössische Rekurskommission ist in ihrem Beschwerdeentscheid vom 22. November 2001 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem am 10. Dezember 1991 gutachterlich festgestellten psychischen Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeiten zu 25% eingeschränkt ist. Der Einkommensvergleich ergab ein Invaliditätsgrad von 52.8%, was zur Zusprechung einer halben Rente führte. Die Eidgenössische Rekurskommission führte dabei aus, dass dem Beschwerdeführer in Würdigung der beeinträchtigenden Umstände bei der Verwertbarkeit der ihm noch verbliebenen Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein (weiterer) Abzug von 10% gewährt worden ist, so dass ihm auch aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59.07% eine halbe Invalidenrente zustehe (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 IVG). 6.2 Die Vorinstanz ihrerseits gelangte – ausgehend von einer nunmehr somatisch bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 25% – unter Berücksichtigung eines leidenbedingten Abzugs von 15% zu einer Erwerbseinbusse von weniger als 50%. 6.3 Vorliegend ist zwar - aus medizinischer Sicht - der Umfang der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit unverändert geblieben, geändert haben indes der Gesundheitszustand sowie die dem Beschwerdeführer zumutbaren Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, das heisst die möglichen Verweisungstätigkeiten, weil die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr psychiatrischer, sondern nunmehr somatischer Natur ist. Die Vorinstanz ist daher – bei gleich bleibendem Grad der Erwerbsfähigkeit – bei ihrem neuen Einkommensvergleich zu einem tieferen Invaliditätsgrad gelangt. 6.4 Wie dargelegt (s. vorne, Erw. 3.1), ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt, da sich sowohl der Gesundheitszustand als auch dessen erwerbliche Auswirkungen verändert haben. Führen diese zu einem rentenrelevant höheren oder tieferen Invaliditätsgrad, liegt eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG vor. Dies ist der C-186/2007 Fall, wenn der Einkommensvergleich – wie von der Vorinstanz vorgenommen – zu einem Invaliditätsgrad von unter 50% führt. 6.5 Die vorne, Erw. 3.1, erwähnte Präzisierung der Rechtsprechung ist für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig. Vorliegend bewirken nicht Veränderungen statistischer Daten die Erhöhung des Invaliditätsgrads, sondern veränderte gesundheitliche Sachverhalte, welche bei gleich bleibender prozentualer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu veränderten Auswirkungen der dadurch bewirkten Erwerbseinbusse geführt haben. 6.6 6.6.1 Den gebotenen Einschränkungen hinsichtlich der zumutbaren Verweisungstätigkeiten hat der RAD Rhone am 7. März 2006 mit seinen Empfehlungen Rechnung getragen (act. 232), und der am 3. Mai 2006 erstellte Einkommensvergleich – der vom Beschwerdeführer nicht konkret in Frage gestellt wird – erscheint mit einer Einschränkung als zutreffend: Entgegen der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht vom tieferen der beiden geschätzten Grade der Erwerbsfähigkeit, das heisst von einer Erwerbsfähigkeit von 75 und nicht von 80% aus. Der in Anschlag gebrachte leidensbedingte Abzug von 15% erscheint angemessen. 6.6.2 Die Berechnung der Erwerbseinbusse durch die Vorinstanz (act. 234) ist daher in Ziffer 3 wie folgt zu ändern: {(Fr. 5'323.- - Fr. 2'816.-) x 100} : Fr. 5'323.-, was eine Erwerbseinbusse von 47.09% ausmacht. 7. 7.1 Damit liegt keine rentenbegründende Invalidität mehr vor (vgl. vorne, Ziff. 4.1), so dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer bislang zugesprochene Rente zu Recht aufgehoben hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.2 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche auf 300 Franken festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. C-186/2007 Als unterliegender Partei kann dem Beschwerdeführer, dem durch die Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keinen Anspruch auf Parteientschädigung. C-186/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 300.- zu tragen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-186/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 20

C-186/2007 — Bundesverwaltungsgericht 02.02.2008 C-186/2007 — Swissrulings