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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2012 C-1850/2010

12 gennaio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,073 parole·~10 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung. Einmalige Abfindung

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1850/2010

Urteil v o m 1 2 . Januar 2012 Besetzung

Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Einmalige Abfindung, Einspracheentscheid vom 31. August 2009.

C-1850/2010 Sachverhalt: A. Der am _______ 1943 geborene X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist serbischer Staatsangehöriger und lebt in Serbien. In den Jahren 1980 bis 1990 (mit Unterbrüchen) arbeitete der Versicherte während insgesamt 34 Monaten in der Schweiz und zahlte Beiträge an die obligatorische Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 36, 37, 38, 44, 48). Mit Anmeldeformular vom 28. November 2008 (eingegangen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK am 22. Dezember 2008) beantragte der Versicherte die Ausrichtung einer Altersrente (act. 14-17). B. Mit Verfügung vom 28. April 2009 sprach die SAK dem Versicherten ab 1. Juli 2008 gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 2 Jahren und 10 Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 43'758.- eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 15'132.- zu (act. 46). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 18. Mai 2009 Einsprache und beantragte die Erhöhung der einmaligen Abfindung (act. 54). C. Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2009 legte die SAK ausführlich die Grundsätze der Berechnung der einmaligen Abfindung dar und bestätigte den mit der Verfügung vom 28. April 2009 zugesprochenen Betrag von Fr. 15'132.- (act. 57-61). D. In der an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Eingabe vom 25. September 2009 erklärte der Beschwerdeführer, er sei einverstanden mit dem Vorschlag der SAK, dass ihm ein Betrag von Fr. 28'676.- ausbezahlt werde (act. 73, 74). Diese Eingabe wurde am 8. Oktober 2009 zuständigkeitshalber der SAK zur weiteren Veranlassung übermittelt (act. 75). Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 machte die SAK den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die einmalige Abfindung Fr. 15'132.- und nicht Fr. 28'676.- betrage. Wenn er damit nicht einverstanden und seine

C-1850/2010 Eingabe vom 25. September 2009 als Beschwerde zu verstehen sei, solle er das innert 30 Tagen mitteilen (act. 78). E. Mit undatierter Eingabe (eingegangen bei der SAK am 10. Februar 2010, beim Bundesverwaltungsgericht am 24. März 2010) beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Erhöhung der einmaligen Abfindung (BVGer act. 1). F. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts ein Zustellungsdomizil innert 30 Tagen bekanntzugeben, erklärte der Beschwerdeführer am 23. April 2010, er verfüge über kein Zustellungsdomizil in der Schweiz (BVGer act. 3, 6). G. Die Vorinstanz hat mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt. Zur Begründung legte sie die Berechnung der einmaligen Abfindung erneut ausführlich dar (BVGer act. 7). H. In der am 9. Juni 2010 im Bundesblatt notifizierten Verfügung vom 28. Mai 2010 wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer die Vernehmlassung am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in Bern einsehen und eine Replik innert 30 Tagen einreichen könne (BVGer act. 8). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 teilte der Beschwerdeführer ein Zustellungsdomizil in der Schweiz mit (BVGer act. 13). I. Der Beschwerdeführer liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-1850/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung oder des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Einspracheverfügung, datiert vom 31. August 2009, wurde dem Beschwerdeführer mit normaler Post zugestellt. Die der serbischen Post am 25. September 2009 übergebene Eingabe, beim Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2009 eingegangen, ist als Beschwerde gegen die Einspracheverfügung entgegen zu nehmen und somit fristgerecht eingereicht. Da die Beschwerde im Übrigen auch formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist auf sie einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben

C-1850/2010 (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3. Die Schweiz handelt zurzeit mit Serbien ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind (vgl. www.zas.admin.ch > International > Abkommen über soziale Sicherheit mit jeweils einem Partnerstaat > Sozialversicherungsabkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerischjugoslawischen Vereinbarungen. http://www.zas.admin.ch/

C-1850/2010 4. Vorliegend ist streitig und daher im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz die einmalige Abfindung korrekt berechnet hat. 4.1. Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden die ordentlichen Renten nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berechnet. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). Gemäss den Ermittlungen der SAK sind dem Beschwerdeführer 34 Monate Beitragsdauer anzurechnen (vgl. IK-Auszug, act. 36-38). Die Versicherungsjahre des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1943) liegen im Zeitpunkt des Rentenfalls bei 44 Beitragsjahren (vgl. Rententabellen 2007, S. 7). Gemäss Rententabelle kommt bei einer Beitragsperiode von zwei vollen Versicherungsjahren im Verhältnis zur Beitragsperiode von 44 Jahren für Personen des Jahrgangs 1943 die Rentenskala 2 zur Anwendung (vgl. Rententabelle 2007, S. 10). 4.1.1. Gemäss Art. 29quater AHVG wird die Rente nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus: a den Erwerbseinkommen, b. den Erziehungsgutschriften und c. den Betreuungsgutschriften. Gemäss IK-Auszug – vom Beschwerdeführer unbestritten – beträgt das während den 34 Beitragsmonate erzielte Erwerbseinkommen Fr. 75'933.-. Dieses Einkommen hat die Vorinstanz mit dem Aufwertungsfaktor 1,070 multipliziert, woraus ein aufgewertetes Erwerbseinkommen von Fr. 81'249 resultiert (75'933 x 1,070; vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG, Rententabellen 2009, S. 15). Diese Summe wurde sodann durch die Zahl der Beitragsmonate dividiert (Art. 30 Abs. 2 AHVG), was ein nicht zu beanstandendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 28'676.- (aufgerundet) ergibt. 4.1.2. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht keine Erziehungsgutschriften gewährt, da sein im Jahr 1962 geborenes Kind im Jahr 1980 (Beginn der AHV-Versicherung) bereits 18 Jahre alt war. Hingegen wurde dem seit 1988 verwitweten Beschwerdeführer zwei Übergangsgutschriften gewährt (vgl. Bst. c Abs. 2 und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 10. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).

C-1850/2010 Die Vorinstanz ermittelte sodann Übergangsgutschriften in der Höhe von Fr. 14'040. Die Addierung der Übergangsgutschriften von Fr. 14'040.- mit dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von Fr. 28'676.- ergibt ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 42'716.- (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 5102). Gemäss der Rententabelle beträgt das nächsthöhere massgebende Jahreseinkommen Fr. 43'758.-, was eine Altersrente von Fr. 95.- ergibt (vgl. Rententabellen 2007, S. 102). 4.2. Gemäss Art. 7 Bst. a des Abkommens wird einem Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsangehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. 4.2.1. Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, würde die ordentliche Vollrente bei einem durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 43'758.- und der Rentenskala 44 Fr. 2'079.- betragen. Die ermittelte Teilrente von Fr. 95.- ist somit weniger als 10% einer Vollrente, weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht eine einmalige Abfindung zugesprochen wurde. 4.2.2. Die Vorinstanz berechnete die entsprechende einmalige Abfindung gestützt auf die "Barwerttabellen Abfindungen geschuldeter Renten" des Bundesamtes für Sozialversicherungen. Daraus hat sie die richtige Berechnungsformel (aktueller Barwert einer Altersrente für Männer [B1x] multipliziert mit dem Betrag der Altersrente [RH1] multipliziert mit zwölf ergibt den Kapitalwert der Rente [KW], vgl. Barwerttabellen, S. 10) und die richtigen Werte für den im Jahr 2008 eingetretenen Versicherungsfall des damals 65-jährigen Beschwerdeführers entnommen und korrekt eine Abfindungssumme von aufgerundet Fr. 15'132.- (13,273 x 95 x 12 ꞊ 15'131,28) errechnet. 5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die SAK die Abfindung für

C-1850/2010 den Beschwerdeführer korrekt festgelegt hat und sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG). 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 6.1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

C-1850/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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