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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2010 C-1839/2009

18 febbraio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,158 parole·~11 min·3

Riassunto

Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Testo integrale

Abtei lung II I C-1839/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Februar 2010 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1839/2009 Sachverhalt: A. Die 1973 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 16. Dezember 2008 bei der Schweizerischen Vertretung in Bangkok ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Aargau. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 25. Februar 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Besondere Gewähr für eine Wiederausreise könnten auch die persönlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin befinde, nicht bieten. Sie sei ledig, habe keine Kinder und offenbar auch keine beruflichen Verpflichtungen. In ihrem Visumsantrag habe sie sich als arbeitslos bezeichnet. Im Widerspruch dazu habe der Gastgeber in seinen Auskünften gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde zwar behauptet, die Eingeladene arbeite als Zimmermädchen in einem Hotel. Belege dafür habe er aber keine geliefert. C. Mit Beschwerde vom 15. März 2009 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin habe „weitreichende familiäre Bindungen“ in Thailand. Zudem arbeite sie seit Februar 2006 beim gleichen Arbeitgeber und könne nach ihrer Rückkehr dort auch weiter arbeiten. Er selbst habe sich in den vergangenen Jahren wie- C-1839/2009 derholt ferienhalber in Thailand aufgehalten und sei dabei von der Familie der Gesuchstellerin stets herzlich aufgenommen worden. Nun möchte er der Gesuchstellerin im Gegenzug einmal die Verhältnisse in der Schweiz zeigen. Eine fristgerechte Wiederausreise seines Gastes sei auch in seinem Interesse, da seine finanzielle Situation einen längeren Aufenthalt hier nicht zuliesse. Zum Beleg seiner Einwände reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer undatierten Arbeitsbestätigung, die Gesuchstellerin betreffend, zu den Akten. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vom Bestehen familiärer Verpflichtungen könne nicht ausgegangen werden. Die im Beschwerdeverfahren edierte Bestätigung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erscheine „zweifelhaft“, nachdem die Gesuchstellerin in ihrem persönlichen Visumsantrag vermerkt habe, sie sei arbeitslos. E. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). C-1839/2009 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts- C-1839/2009 kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 5). 5. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Thailand ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re- C-1839/2009 gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes ist nach Bewältigung der sog. Asienkrise von 1997 zwar wieder zu neuem Wachstum gelangt. So betrug im Jahr 2007 das Wirtschaftswachstum gute 4.8%. Im Jahr 2008 wurde dagegen, verursacht insbesondere durch die internationale Finanzkrise, ein Abwärtstrend spürbar. Das Wirtschaftswachstum belief sich nach einem guten Start (+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrüchen im vierten Quartal (- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die gesamthaft dennoch ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen seit der Asienkrise können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2008 nur gerade 4'081 USD, im Jahr 2009 lediglich noch 3'845 USD (Quelle: Länderund Reiseinformationen auf der Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de; Länder, Reisen und Sicherheit > Thailand > Wirtschaft und Startseite Thailand, Stand: Oktober 2009, besucht im Februar 2010). Entsprechend hoch ist der Anteil an vor allem jüngeren Menschen, die versuchen ins Ausland zu gelangen, um dort unter günstigeren Bedingungen eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Der Entschluss zur Emigration kann erfahrungsgemäss dort noch gefördert werden, wo sich bereits Verwandte oder Freunde im Ausland aufhalten und entsprechend ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder – beispiels- C-1839/2009 weise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 36-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau. Gemäss ihren eigenen Angaben lebt sie in Phetchabun, einer in der gleichnamigen Provinz gelegenen Stadt im Norden Thailands. Über ihre familiären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass in Thailand noch Familienangehörige unbekannten Verwandtschaftsgrades leben. Damit dürfte die Gesuchstellerin zwar über familiäre Bindungen vor Ort verfügen. Eigentliche Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten, sind aber keine erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. 7.2 Über die berufliche Situation der Gesuchstellerin liegen widersprüchliche Angaben vor. Sie selbst vermerkte dazu in ihrem persönlichen Visumsantrag unter der Rubrik derzeitige berufliche Tätigkeit "unemployed". Auch die Schweizer Vertretung in Bangkok hielt in ihrem Begleitformular zum Visumsantrag fest, die Gesuchstellerin sei arbeitslos. Demgegenüber behauptete der Gastgeber und spätere Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren, sein Gast arbeite als Reinigungsangestellte in einem Hotel, und werde dies auch nach der Rückkehr aus der Schweiz tun (schriftliche Auskünfte vom 1. Februar 2009 an die Adresse des Migrationsamts des Kantons Aargau). Auf Beschwerdeebene reichte er dann eine entsprechende (undatierte) Arbeitsbestätigung ein. Darin wird der Gesuchstellerin von einer Firma in Chonburi attestiert, dass sie seit dem 5. Februar 2006 angestellt sei ("housekeeping"). Im Weiteren wird festgehalten, dass die Gesuchstel- C-1839/2009 lerin während dreier Monate unbezahlten Urlaub beziehen, und danach an ihren Arbeitsplatz zurückkehren könne. Von der Vorinstanz in deren Vernehmlassung auf die sich daraus ergebenden Widersprüche aufmerksam gemacht, unterliess es der Beschwerdeführer, replizierend Stellung zu nehmen. Tritt hinzu, dass die von der Gesuchstellerin angegebene Heimatadresse und der behauptete Arbeitsort mehr als 400 km auseinander liegen. Sonstige Ausführungen, die Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin zuliessen, wurden zu keiner Zeit getätigt. 7.3 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9 C-1839/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Aargau ad AG [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 9

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