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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2008 C-1810/2007

7 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·775 parole·~4 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-1810/2007/mes {T 0/3} Urteil v o m 7 . M a i 2008 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. X._______,, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 9. Januar 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1810/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 5. März 2007 (Poststempel) die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 9. Januar 2007 betreffend Abweisung eines Gesuches um Leistungen der Invalidenversicherung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), so dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann, dass die Vorinstanz am 7. Mai 2007 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und aufgrund einer Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 2. Mai 2007 beantragt, der Beschwerdeführerin sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2005 eine halbe IV-Rente zuzusprechen, dass sie diese Neubeurteilung überzeugend mit einer andauernden Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im Bereiche der Haushaltstätigkeiten begründet (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Rz. 4002 Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [KSIH]), C-1810/2007 dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2008 – nach vorgängigen missverständlichen Äusserungen – ausdrücklich dem Antrag der Vorinstanz anschliesst und sinngemäss ihre weitergehenden Anträge fallen lässt, dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung rechtsfehlerhaft war und die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2005 Anspruch eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat, dass demnach die Beschwerde, soweit sie nicht infolge der Beschränkung der Beschwerdeanträge gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen werden kann und die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2005 eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist, dass die Vorinstanz die Rentenhöhe festzusetzen haben wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass der Beschwerdeführerin mangels verhältnismässig hoher Kosten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2007 wird aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird ab dem 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2005 eine Viertelsrente und ab 1. September 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. C-1810/2007 3. Die IV-Stelle hat die Höhe der Renten verfügungsweise festzusetzen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Eingeschrieben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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