Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1797/2023
Urteil v o m 2 1 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien A._______, (Kosovo), vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 13. Februar 2023.
C-1797/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. Februar 2023 auf die neue Anmeldung von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht eingetreten bzw. diese subsidiär abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGeract.] 1 Beilage), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat (BVGer-act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 7. Juni 2023 aufgefordert worden ist, innert gesetzter Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide im Beschwerdeverfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer in der Folge mitgeteilt hat, dass er kein Zustelldomizil in der Schweiz habe (BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2023 aufgefordert worden ist, innert gesetzter Frist das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zusammen mit den nötigen Beweismitteln einzureichen (BVGer-act. 6), dass mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden ist, nachdem sich der Beschwerdeführer nicht innert Frist hatte vernehmen lassen (BVGer-act. 11), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Rentenanspruch vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, ansonsten auf
C-1797/2023 das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGeract. 11), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer somit keine Kosten aufzuerlegen sind, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-1797/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-1797/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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