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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2010 C-1750/2009

30 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,685 parole·~23 min·4

Riassunto

Invaliditätsbemessung | IV (Rentenrevision)

Testo integrale

Abtei lung II I C-1750/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2010 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. X._______, Spanien, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rentenrevision). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1750/2009 Sachverhalt: A. Der am (...) 1974 geborene, ledige, spanische Staatsangehörige X._______ lebt seit Mai 2008 in Spanien (act. 3). Er hat von 1992 bis 2004 in der Schweiz hauptsächlich als (gelernter) Bauisoleur gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 5). Mit Gesuch vom 6. Dezember 2005 (act. 3) hat er bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle BL) einen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung gestellt. B. Mit Verfügungen vom 14. Dezember 2006 (act. 23) und vom 30. November 2006 (act. 22) hat die IV-Stelle BL X._______ mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine ganze IV-Rente zugesprochen und das Gesuch um Hilflosenentschädigung abgelehnt. Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Diesen Verfügungen lagen namentlich folgende medizinische Dokumente zugrunde: der Bericht von Dr. med. A._______, Innere Medizin FMH, vom 1. Februar 2006 (act. 7) und das Gutachten von Dr. med. B._______, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 31. März 2006 (act. 9). In obgenannten Berichten wurden folgende Diagnosen gestellt: Depression, akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) bei Verdacht auf Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie Angst- und Panikstörung gemischt (ICD-10 F41.0, F41.1). Aufgrund dieser Leiden, erachteten die untersuchenden Ärzte den Beschwerdeführer als zu 100% arbeitsunfähig. C. Am 10. Dezember 2007 (act. 25) hat die IV-Stelle BL von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet und entsprechende Arztberichte eingeholt. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 (act. 46) hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) gemäss Vorbescheid vom 29. Juli 2008 (act. 34) der IV-Stelle BL die ganze Rente von X._______ C-1750/2009 mit Wirkung ab 1. April 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt. Die IVSTA hat sich dabei auf folgende Unterlagen gestützt: den Arztbericht von Dr. med. C._______, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, vom 4. Januar 2008 (act. 26), das Verlaufsgutachten von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2008 (act. 30), den undatierten Bericht (act. 41) von E._______, Klinische Psychologin, und die Stellungnahme von pract. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2008 (act. 44). Die Ärzte diagnostizierten in den obgenannten Gutachten im Wesentlichen eine Angst und Panikstörung gemischt (ICD-10 F41.0, F41.1), eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger leichter respektive mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0 respektive F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, unsicheren, abhängigen und ausgeprägten narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) und eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1). E. Gegen die Verfügung vom 9. Februar 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Februar 2009 und die Weitergewährung der ganzen Rente. Zur Begründung führte er aus, er habe bereits einen Arbeitsversuch durchgeführt und sei auch durch die Psychologin aufgefordert worden, wieder eine Arbeit aufzunehmen. Durch den daraus entstandenen psychischen Druck seien die Angst, der Stress, die Panikattacken und auch die psychischen Blockaden wieder aufgekommen. Ferner sei auch die Depression wieder stärker geworden. F. Am 1. April 2009 ist der mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. G. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2009 hat die IVSTA unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BL vom 14. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Begründung führte sie aus, im C-1750/2009 Gegensatz zum Zeitpunkt der Rentenzusprache hätten sich die Depression und die soziale Phobie zurückgebildet und das Vorliegen von Suizidalität könne heute auch verneint werden. Dem Beschwerdeführer sei daher die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang von 50% wieder zumutbar. H. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. I. Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 hat die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht eine Telefonnotiz der IV-Stelle BL weitergeleitet, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2010 eine Anstellung mit einem 100%-Pensum in einem Warenlager habe und sein ursprünglich nur dreimonatiger Vertrag soeben um weitere neun Monate verlängert worden sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er sei zwar weiterhin psychisch eingeschränkt, sei jedoch für die weitere Entwicklung zuversichtlich, da ihm die Arbeit gut tue. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an- C-1750/2009 deres bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied- C-1750/2009 staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG und der der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, dei bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs seit dem 1. Januar 2008 auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. 2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 9. Februar 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.5 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder C-1750/2009 unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des im Mai 2008 erfolgten Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers überhaupt die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Frühestens nach einer gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel der IV-Stelle rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 232/03 vom 22. Januar 2004, publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39 S. 145 ff. E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des BGer I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 IVV zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV). Im Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision im Dezember 2007 hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft (act. 25), weshalb die IV-Stelle BL für den Erlass der Verfügung zuständig gewesen wäre. 3.2 Verfügungen von örtlich unzuständigen IV-Stellen – vorliegend der IVSTA – sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (Urteil des BGer I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann im Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen IV-Stelle und Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle abgesehen werden, wenn die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteil des BGer I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 in Verbindung mit E. 1.1, Urteil des BGer I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.2.1). 3.3 Da vorliegend die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wurde und aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden C-1750/2009 kann, ist aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und von der Überweisung der Sache an die zuständige IV-Stelle BL abzusehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen. Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich (unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der Zwischenzeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Grades geändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 37 E. 1a). Der Revisionsverfügung kommt im Weiteren – auch wenn der bisherige IV-Grad bestätigt wird und die Höhe der Rente unverändert bleibt – dann als Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form einer in Rechtskraft getretenen Verfügung ergangen ist und eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des Bundesgerichts gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein C-1750/2009 Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 14. Dezember 2006 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 9. Februar 2009 zu vergleichen. 4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und C-1750/2009 pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstat ten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 4.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein- C-1750/2009 kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im fraglichen Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein gültigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen) als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen sein, damit sie berücksichtigt werden können. Zusatzeinkommen wie zum Beispiel Überstundenentschädigungen können berücksichtigt werden, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenent schädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können (vgl. Urteil des BGer U 178/03 vom 18. März 2004 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist – wie hier – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der Invalidität mehr gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens C-1750/2009 keine oder zumindest keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Massgebend sind dabei die monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor. 4.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist. 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes beim Beschwerdeführer bejaht und gestützt darauf seine Rente herabgesetzt hat. 5.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 14. Dezember 2006 lagen der IVSTA respektive der damals noch zuständigen IV-Stelle BL namentlich folgende medizinische Unterlagen vor. 5.1.1 Dr. med. A._______, Innere Medizin FMH, attestierte in seinem Bericht vom 1. Februar 2006 beim Beschwerdeführer liege eine Depression und eine DD-Psychose vor, weshalb er ihn bis auf weiteres für 100% arbeitsunfähig halte. 5.1.2 Dr. med. B._______, Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH, kam in ihrem Gutachten vom 31. März 2006 zum Schluss, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) bei Verdacht auf Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie eine Angst- und Panikstörung gemischt (ICD-10 F41.0, F41.1) vor. Ferner attestierte sie dem Beschwerdeführer einen Status nach multiplem Drogenmissbrauch, welcher jedoch keinen Einfluss auf die Arbeits- C-1750/2009 fähigkeit habe. Insgesamt schätzte sie die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auf 100%. Diese Arbeitsunfähigkeit sei bereits vor Ende 2004 eingetreten; eine Prognose für den weiteren Verlauf könne nicht gestellt werden. 5.2 Anlässlich des Rentenrevisionsverfahrens holte die IV-Stelle BL neue Gutachten ein, deren Inhalt nachfolgend zusammenzufassen ist. 5.2.1 Dr. med. C._______, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, hat im Arztbericht vom 4. Januar 2008 eine Angst- und Panikstörung gemischt (ICD-10 F41.0, F41.1) sowie eine redivierende depressive Störung bei gegenwärtiger mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert. Er erachtete den Zustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig und schlug deshalb die Anordnung von beruflichen Massnahmen vor. Angaben zur Arbeitsfähigkeit hat Dr. med. C._______ nicht gemacht. 5.2.2 Dem Verlaufsgutachten von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, unsicheren, abhängigen und ausgeprägten narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0), an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10 F33.0), einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.0) sowie an einer Angststörung (ICD-10 F41.1) leide. Der Gutachter anerkennt, dass beim Beschwerdeführer immer noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% vorliege, allerdings habe sich der Zustand des Beschwerdeführers seit der akuten schweren psychischen Krise Ende 2004/Anfang 2005 nach dem Verlust der Arbeit und der Trennung von seiner Freundin wesentlich gebessert. Damals habe sich der Beschwerdeführer komplett von der Aussenwelt zurückgezogen und sei suizidal gewesen. Heute sei der Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführten psychiatrischen Behandlung hingegen wieder in der Lage, alleine das Haus zu verlassen, Einkäufe zu tätigen, sportliche Aktivitäten auszuüben und alleine zur Untersuchung beim Gutachter anzureisen; die Suizidalität habe sich ebenfalls zurückgebildet. Im jetzigen Zeitpunkt könne dem Beschwerdeführer dank der Rückbildung der depressiven Störung und der Angststörung wieder die schrittweise Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer in seiner bisherigen Tätigkeit und auch in anderen seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechen- C-1750/2009 den Tätigkeiten 50%. Da die Arbeitsfähigkeit rückwirkend kaum präzise festzustellen sei, gelte die von ihm festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50% erst für die Zeit nach seinem Gutachten, das heisst ab Mai 2008. 5.2.3 Den anlässlich des Vorbescheidsverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichten von E._______, Klinische Psychologin, und Dr. med. G._______, Psychiaterin, ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich die Symptomatologie des Beschwerdeführers günstig weiterentwickelt habe, da der Beschwerdeführer gelernt habe, sich seinen Ängsten zu stellen und sich sein Anpassungsvermögen an sein Umfeld verbessert habe. Ferner ist den Berichten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittels Rehabilitations- und Eingliederungsmassnahmen in der Lage sein sollte, die Eingliederung in die Arbeitswelt zu schaffen. Eine konkrete Angabe zur Arbeitsfähigkeit ist den Berichten nicht zu entnehmen. 5.2.4 In der zusammenfassenden medizinischen Stellungnahme von pract. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2008 geht der beurteilende Arzt in Übereinstimmung mit den Ausführungen im detaillierten Verlaufsgutachten von Dr. med. D._______ davon aus, der Beschwerdeführer sei wieder zu 50% arbeitsfähig. 5.3 Vergleicht man die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anlässlich der Rentenzusprechung mit der Situation im Revisionszeitpunkt, so ist festzuhalten, dass sich die psychische Situation zufolge der durchgeführten Therapien wesentlich verbessert hat: im Revisionszeitpunkt liegt nur noch eine leichte und nicht mehr eine mittelgradige depressive Episode vor und die Angststörungen haben sich ebenfalls zurückgebildet. Dies kann namentlich aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu früher – wieder in der Lage ist, alleine das Haus zu verlassen und Besorgungen selbst zu erledigen. Insbesondere das ausführliche und schlüssige Verlaufsgutachten von Dr. med. D._______ äussert sich konkret zur Arbeitsfähigkeit. Es ist gemäss dessen Ausführungen vorderhand von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen, um eine all fällige Überforderung zu vermeiden. Keines der Gutachten, auch nicht diejenigen, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, enthalten Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit geringer ausfällt als im Verlaufsgutachten festgestellt, weshalb auf dieses abzustellen ist. Dies gilt C-1750/2009 unabhängig von der Telefonnotiz der IV-Stelle BL vom 3. Juni 2010, in welcher festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2010 in Spanien eine Anstellung mit einem Pensum von 100% habe und der Vertrag kürzlich sogar um weitere neun Monate verlängert worden sei. Da es sich hierbei um einen Umstand handelt, welcher erst nach Verfügungserlass eingetreten ist, ist dieser nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst anlässlich einer weiteren Revision zu berücksichtigen. Somit hat die IVSTA zu Recht seit Mai 2008 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes angenommen. 6. Zumal der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als zu 50% arbeitsfähig gilt, ist kein Einkommensvergleich im eigentlichen Sinne durchzuführen; mittels Prozentvergleich resultiert – wie auch von der IVSTA festgestellt – ein Invaliditätsgrad von 50%. 7. 7.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unter bruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgt. 7.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (spätestens) ab Mai 2008 verbessert hat Die anspruchsbeeinflussende Änderung dauerte im Zeitpunkt der Verfügung (9. Februar 2009) somit bereits seit neun Monaten. Die Rente ist in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an, in casu somit per 1. April 2009 herabzusetzen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IVSTA zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen ist und infolge dessen die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. April 2009 auf eine halbe Rente reduziert hat. Die Be- C-1750/2009 schwerde ist somit abzuweisen. Die Akten sind an die IVSTA zu über weisen, damit diese eine Revision von Amtes wegen durchführe. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.-- festzusetzen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu verrechnen. 8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-1750/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Akten werden an die IVSTA überwiesen, damit diese eine Revision von Amtes wegen durchführe. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-1750/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 18

C-1750/2009 — Bundesverwaltungsgericht 30.07.2010 C-1750/2009 — Swissrulings