Abtei lung II I C-1712/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Oktober 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Daniel Golta. A._______, (Kosovo) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente (Rentenrevision); Verfügung der IVSTA vom 17. Februar 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1712/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. dass die IV-Stelle Graubünden A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) zuletzt mit Verfügungen vom 15. Juni 2004 und 20. Juli 2004 ab 1. Januar 2004 bzw. 1. Juni 2004 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100% - eine ganze Invalidenrente zusprach (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/54 und IV/57), dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ins Ausland (Kosovo) verlegte, worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden die Vorakten mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 an die zuständige IVSTA überwies (IV/80), dass die IVSTA mit Mitteilung vom 4. November 2005 die ganze Invalidenrente bestätigte (IV/81), dass die IVSTA diese Rente mit Verfügung vom 17. Februar 2009 ab 1. April 2009 aufhob und einer gegen diese Verfügung gerichteten allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (IV/145), dass die IVSTA die Aufhebung der Rente sinngemäss damit begründete, dass der Beschwerdeführer wieder in der Lage wäre, eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben und dabei mehr als 50% seines Valideneinkommens erzielen könnte, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der IVSTA vom 17. Februar 2009 mit Beschwerde vom 17. März 2009 anfocht und sinngemäss beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei auch ab dem 1. April 2009 eine ganze IV-Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache an die IVSTA mit der Anweisung zurückzuweisen, den Sachverhalt mittels eines in der Schweiz durchzuführenden interdisziplinären medizinischen Gutachtens genauer abzuklären und gestützt darauf neu zu verfügen, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 11. August 2009 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 26. Juli 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der C-1712/2009 Stellungnahme des medizinischen Dienstes an die IVSTA zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. März 2009 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde (act. 3), dass der medizinische Dienst der IVSTA am 26. Juli 2009 sinngemäss erklärte, dass nur durch eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung in der Schweiz (inkl. Besprechung der beiden Gutachter) der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zuverlässig festgestellt werden könne, umso mehr, als das von der IVSTA zur Prüfung einer allfälligen Rentenrevision eingeholte kosovarische orthopädisch-psychiatrische Gutachten (vom August 2007) auch schon zwei Jahre alt sei, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2009 der Beurteilung ihres medizinischen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 17. Februar 2009 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung einer rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung (inkl. Besprechung der beiden Gutachter) in der Schweiz als notwendig erweise, dass der Beschwerdeführer rügte, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, und eventualiter die Rückweisung der Sache an die IVSTA zur weiteren Abklärung mittels Durchführung C-1712/2009 einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung in der Schweiz beantragte, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA und dem Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2009 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, 2. dass der Beschwerdeführer beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag damit begründete, dass die IVSTA die Renteneinstellung auf einer offensichtlich unzureichenden medizinischen Grundlage verfügt habe, weshalb sein Interesse an einer weiteren Ausrichtung der Rente zur Vermeidung einer materiellen Notlage für sich und seine Familie höher einzuschätzen sei als das Interesse der IVSTA an einer sofortigen Renteneinstellung (Beschwerde S. 9), dass die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2009 darum ersuchte, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauere, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG eine Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat, dass gemäss Art. 55 Abs. 3 VwVG die Beschwerdeinstanz bzw. der Instruktionsrichter die ausnahmsweise von der Vorinstanz entzogene C-1712/2009 aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herstellen kann (vgl. Art. 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 66 IVG), dass dann, wenn im Einzelfall überzeugende Gründe für die sofortige Durchsetzung einer Verfügung sprechen, die aufschiebende Wirkung entzogen werden kann (vgl. BGE 129 II 286 E. 3 m.w.H.; ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 119 Rz. 3.24; HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 55 N 92 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG]), dass dann, wenn die Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht (mehr) gegeben sind, diese im Beschwerdeverfahren wieder herzustellen ist (vgl. Praxiskommentar VwVG Art. 55 N 144), dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung voraussetzt, dass die Interessen an der Beibehaltung des status quo ante die Interessen an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Anordnung überwiegen (vgl. etwa BGE 129 II 286 E. 3, 124 V 82 E. 6, 110 V 40 E. 5), dass der Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein gewisses Ermessen zukommt, wobei sie prima vista aufgrund der Akten zu befinden hat und die Verfahrensaussichten nur berücksichtigen kann, wenn sie sich eindeutig bestimmen lassen (vgl. BGE 127 II 132 E. 3, 124 V 82 E. 6 je m.w.H.), dass angesichts der Rückweisung der Sache an die IVSTA zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nicht bestimmt werden kann, wie das laufende Revisionsverfahren ausgehen wird, dass der mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer IV-Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung gemäss bundesgerichtlicher Praxis auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert (vgl. BGE 129 V 370 m.w.H.), C-1712/2009 dass der diesbezügliche Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts somit für das weitere vorinstanzliche Abklärungsverfahren Wirkung entfaltet, ohne dass letzteres im Urteilsdispositiv ausdrücklich festgehalten werden müsste, dass nach ständiger Praxis das öffentliche Interesse an der Vermeidung von administrativem Aufwand bei der allfälligen Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Renten und an der Vermeidung der Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen ausreichend ist, um den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei der Einstellung der Rentenauszahlung zu rechtfertigen (vgl. Art. 25 ATSG), und dass dieses öffentliche Interesse in der Regel die privaten Interessen an der Weiterleistung von möglicherweise unrechtmässigen Renten überwiegt (vgl. BGE 105 V 266 E. 3), dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Gefahr der Uneinbringlichkeit einer allfälligen Rückforderung erheblich ist, macht der Beschwerdeführer doch seine schwierige finanzielle Situation geltend, dass dem Beschwerdeführer im Falle eines Obsiegens im weiter zu führenden Revisionsverfahren in finanzieller Hinsicht bloss geringfügige Zinsverluste entstünden (vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG) und es ihm zuzumuten ist, andere Geldquellen für die vorübergehende Finanzierung seines Lebensunterhalts und jenes seiner Familie zu finden, dass der Beschwerdeführer die finanzielle Situation seiner Familie (namentlich die Auslagen und die in Aussicht gestellte Sistierung der Rentenzahlungen der SUVA) nicht belegt hat (vgl. die Unterlagen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, act. 6), dass damit die Nachteile, welche dem Beschwerdeführer durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung entstehen, wesentlich geringer wiegen, als das dargestellte öffentliche Interesse, dass aus diesen Gründen das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzuweisen ist, 3. dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. März 2009 C-1712/2009 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragte, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass infolge Obsiegens des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) als Ganzes gegenstandslos wird, 4. dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwandes eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 17. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. C-1712/2009 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'200.- zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung der IVSTA vom 11. August 2009 und Kopie der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 26. Juli 2009 [IV/157]) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta C-1712/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 9