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Abteilung III C-1681/2026
Abschreibungsentscheid v o m 1 3 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Pranvera Rasaj.
Parteien KLuG Krankenversicherung in Liquidation, vertreten durch Konkursamt Zug, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz.
Gegenstand KVG, Risikoausgleich (Akontozahlung); Verfügung der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 30. Januar 2026.
C-1681/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die gemeinsame Einrichtung KVG (nachfolgend Vorinstanz) am 21. August 2025 eine Verfügung erlassen hat, wonach die KLuG Krankenversicherung (nachfolgend Krankenversicherer oder Beschwerdeführerin) im Rahmen des Risikoausgleichs zwischen den Versicherern nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA, SR 832.112.1) eine Akontozahlung von Fr. 546'529.– erhalte (Akten Bundesverwaltungsgericht [BVGer-act.] 1 Beilage 2), dass über den Krankenversicherer am 5. Januar 2026 der Konkurs eröffnet wurde, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 21. August 2025 mit weiterer Verfügung vom 6. Februar 2026 widerrufen bzw. wiedererwogen und festgehalten hat, der Krankenversicherer habe keinen Anspruch auf eine Akontozahlung für den Risikoausgleich 2026 (BVGer-act. 1 Beilage 1), dass das Konkursamt Zug in Vertretung des Krankenversicherers am 6. März 2026 Beschwerde erhoben, um Aufhebung der Verfügung vom 6. Februar 2026 ersucht hat und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und – im Falle der Fortsetzung des Verfahrens – um Ansetzung einer Frist zur Nachbesserung der Einsprache (recte: der Beschwerde [vgl. Art. 27 VORA]) vom 6. März 2026 ersucht hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerde im vorliegenden Fall keine Begründung enthält (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin deshalb mit Zwischenverfügung vom 19. März 2026 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung im Sinne der Erwägungen nachzureichen (BVGer-act. 2), dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 19. März 2026 die Beschwerdeführerin zudem aufforderte, einen Kostenvorschuss von
C-1681/2026 Fr. 6'000.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102) und Art. 27 VORA zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 25. März 2026 die Beschwerde vom 6. März 2026 zurückgezogen hat (BVGer-act. 4), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass mit Rückzug der Beschwerde die Aufforderung, eine Beschwerdeverbesserung im Sinne der Erwägungen der Zwischenverfügung vom 19. März 2026 nachzureichen, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass mit Rückzug der Beschwerde die Zwischenverfügung vom 19. März 2026 hinsichtlich der Erhebung eines Kostenvorschusses aufzuheben ist, dass mit Rückzug der Beschwerde auch die Behandlung des Verfahrensantrags der Beschwerdeführerin auf Sistierung bzw. Verfahrenseinstellung bis zum Gläubigerentscheid als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass die schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 25. März 2026 der Vorinstanz mit dem Entscheid zur Kenntnis zu bringen ist, dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE),
C-1681/2026 dass vorliegend weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und 3 VGKE).
C-1681/2026 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Aufforderung, eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Zwischenverfügung vom 19. März 2026 wird hinsichtlich der Erhebung eines Kostenvorschusses aufgehoben. 4. Der Verfahrensantrag auf Sistierung des Verfahrens bzw. die Verfahrenseinstellung bis zum Gläubigerentscheid wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Pranvera Rasaj
C-1681/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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