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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2026 C-1675/2026

1 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,376 parole·~17 min·15

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung vom 18. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1675/2026

Urteil v o m 1 . Juli 2026 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer. Gerichtsschreiberin Julia Pandey.

Parteien _______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung vom 18. Februar 2026, Wiedererwägungsverfügung vom 10. April 2026.

C-1675/2026 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 meldete die Vorsorgeeinrichtung BVG-Sammelstiftung Swiss Life AG (nachfolgend: Swiss Life) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Stiftung), dass der Anschlussvertrag der _______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 30. April 2024 aufgelöst worden sei. Eine neue Vorsorgeeinrichtung wurde nicht genannt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 6 Beilage 1). A.b Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 forderte die Stiftung die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Mitteilung der Swiss Life auf, ihr – im Falle der Beschäftigung von BVG-pflichtigen Mitarbeitenden – eine Kopie der Anschlussvereinbarung per 1. Mai 2024 zukommen zu lassen. Falls die Arbeitgeberin nach dem 30. April 2024 kein BVG-pflichtiges Personal mehr beschäftige, sei dies durch eine Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse nachzuweisen (BVGer-act. 6 Beilage 2). Die Arbeitgeberin reagierte auf dieses Schreiben nicht (BVGer-act. 6 Beilage 15 S. 3). A.c Im April 2025 stellte die Ausgleichskasse 66 SBV der Vorinstanz aufforderungsgemäss die Lohnmeldung der Arbeitgeberin für das Jahr 2024 zu. Aus dieser geht hervor, dass die Arbeitgeberin im Jahr 2024 24 Arbeitnehmende beschäftigte (BVGer-act. 6 Beilagen 5 und 6). In einem Auszug des Internetportals der Ausgleichskasse 66 SBV vom 16. Januar 2025 war ferner vermerkt, dass die Arbeitgeberin bei der Vorsorgeeinrichtung AXA BVG-Stiftung Westschweiz angeschlossen war (BVGer-act. 6 Beilage 7). Auf entsprechende Nachfrage seitens der Stiftung hin teilte die AXA BVG- Stiftung Westschweiz der Vorinstanz mit, dass der Anschlussvertrag mit der Arbeitgeberin per 31. Dezember 2019 aufgelöst worden sei (BVGeract. 6 Beilagen 10 und 11). A.d Mit Schreiben vom 24. November 2025 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Mitteilung der Swiss Life auf, bis zum 2. Februar 2026 die zur Wiederanschlusskontrolle erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten ein Zwangsanschluss bei der Vorinstanz erfolge und die dabei entstandenen Kosten der Arbeitgeberin überbunden würden (BVGer-act. 6, Beilage 12). Eine Reaktion der Arbeitgeberin erfolgte nicht (BVGer-act. 6 S. 3 f. und Beilage 15 S. 3). A.e Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 stellte die Vorinstanz fest, dass die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Mai 2024 zwangsweise der Vorinstanz

C-1675/2026 angeschlossen sei (Dispositiv-Ziffer I). Weiter erklärte die Vorinstanz die in der Beilage enthaltenen Anschlussbedingungen für Arbeitgebende und das Kostenreglement für den Bereich BVG für anwendbar (Dispositiv-Ziffer II). In der Begründung führte die Stiftung aus, die Arbeitgeberin habe bis zum heutigen Zeitpunkt keinen rechtsgenügenden Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Stiftung als nicht notwendig erscheinen lasse (BVGer-act. 6 Beilage 13). B. B.a Mit Eingabe vom 6. März 2026 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch die Treuhänderin Doris Graf, gegen die Verfügung der Stiftung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 18. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2026. Es sei festzustellen, dass kein Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz bestehe. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, die von der Swiss Life in Aussicht gestellte Auflösung des Anschlussvertrages sei nicht vollzogen bzw. faktisch rückgängig gemacht worden. Infolge von Zahlungsschwierigkeiten habe die Beschwerdeführerin mit der Swiss Life Ratenzahlungen vereinbart. Die Kontoauszüge der Swiss Life für die Jahre 2024 und 2025 würden dies belegen. Es sei zwar naheliegend gewesen, dass die Swiss Life eine Auflösung des Ausschlussvertrags in Aussicht gestellt habe; sie habe die Auflösung jedoch «nicht vollzogen bzw. faktisch rückgängig gemacht». Zudem hätten die Swiss Life und die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2026 eine Verlängerung des Anschlussvertrages bis zum 31. Dezember 2031 unterzeichnet. Eine Reaktion auf die Schreiben der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin als nicht nötig erachtet, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt mit der Swiss Life eine Lösung betreffend die Beitragszahlungen gefunden habe und weiterhin einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen gewesen sei. Daher hätten die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss nicht vorgelegen (BVGer-act. 1 inkl. Beilagen). B.b Der mit Zwischenverfügung vom 10. März 2026 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– ging am 13. März 2026 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2–4). B.c Mit Wiedererwägungsverfügung vom 10. April 2026 (BVGer-act. 6 Beilage 15) hob die Vorinstanz den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 18. Februar 2026 auf (Dispositiv-Ziffer I). Gleichzeitig auferlegte die

C-1675/2026 Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verfügung vom 18. Februar 2026 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 1'025.– sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.– (Dispositiv-Ziffer II). Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich habe nachweisen können, dass der per 30. April 2024 gekündigte Anschlussvertrag ab dem 1. Mai 2024 reaktiviert worden sei und eine ausreichende Versicherungsdeckung der Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt habe nachgewiesen werden können, weshalb der Zwangsanschluss aufzuheben sei. Da die Beschwerdeführerin den Nachweis des Anschlusses trotz der beiden Schreiben vom 28. Juni 2024 und 24. November 2025 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs in vorwerfbarer Weise erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, mithin nach Erlass der Zwangsanschlussverfügung vom 18. Februar 2026, erbracht habe, habe sie auch die dadurch entstandenen Kosten zu tragen (BVGer-act. 6 Beilage 15). B.d Mit Vernehmlassung vom 10. April 2026 beantragte die Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren betreffend die Zwangsanschlussverfügung vom 18. Februar 2026 sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (BVGer-act. 6). B.e Mit Verfügung vom 14. April 2026 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, sich bis zum 15. Mai 2026 dazu zu äussern, ob sie die Beschwerde im Kostenpunkt aufrechterhalten möchte oder ob sie auf die Weiterführung der Beschwerde verzichte (BVGer-act. 7). B.f Mit Eingabe vom 6. März 2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie die Beschwerde im Kostenpunkt aufrechterhalten möchte und beantragte, dass ihr keine Kosten auferlegt werden. Die Einleitung des Beschwerdeverfahrens sei nicht grundlos, sondern aufgrund der vorinstanzlichen Verfügung erfolgt, die sich auf einen unzutreffenden bzw. unvollständigen Sachverhalt gestützt habe. Das Verfahren sei durch Umstände ausgelöst worden, die nicht durch die Beschwerdeführerin zu vertreten seien (BVGer-act. 9). C. Auf die weiteren Vorbringungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-1675/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Eine das vorliegende Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie vorliegend – nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit. 3. Die Vorinstanz zog ihre Verfügung vom 18. Februar 2026 am 10. April 2026 in Wiedererwägung. Dies wirkt sich wie folgt auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus: 3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die Be-

C-1675/2026 gehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten (Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1; C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1, je mit Hinweisen). 3.2 Vorliegend ist das Verfahren im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 10. April 2026 [BVGer-act. 6 Beilage 15]). Die Wiedererwägungsverfügung vom 10. April 2026 entspricht jedoch nicht vollständig dem Antrag der Beschwerdeführerin, welche die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat. Strittig bleibt die Auflage der Kosten für die aufgehobene Verfügung und den durchgeführten Zwangsanschluss sowie für die Wiedererwägungsverfügung (vgl. oben Bst. B.f). 3.3 Die Kostenauflage wurde nicht in das Dispositiv der ursprünglichen Verfügung vom 18. Februar 2026 aufgenommen. Es ergibt sich jedoch aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dispositiv (Dispositiv-Ziffer II) verwiesen wird, dass der Beschwerdeführerin Fr. 450.– für die Verfügung des Zwangsanschlusses sowie Fr. 575.– für die Durchführung des Zwangsanschlusses nach Rechtskraft dieser Verfügung in Rechnung gestellt werden sollten (BVGer-act. 6 Beilage 13). In der Wiedererwägungsverfügung vom 10. April 2026 (BVGer-act. 6 Beilage 15) hat die Vorinstanz den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 18. Februar 2026 zwar aufgehoben (Dispositiv-Ziffer I). Die Kosten für die ursprüngliche Verfügung vom 18. Februar 2026 und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.– sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.– wurden jedoch der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer II). 3.4 Somit bilden die verfügten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.– den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urteile des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 2.4; C-991/2024 vom 9. August 2024 E. 2.4). 4. Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten in der Höhe von Fr. 1'475.– zu Recht auferlegt hat.

C-1675/2026 4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Zwangsanschluss zu Unrecht erfolgt sei und ihr keine Kosten auferlegt werden dürften. Sie begründet dies damit, dass die Swiss Life die Vorinstanz nicht über die «(faktische) Weiterführung bzw. den Verzicht auf die Auflösung des Anschlussvertrages» informiert habe und in der Folge ein Beschwerdeverfahren durch Umstände ausgelöst worden sei, die nicht von der Beschwerdeführerin zu vertreten seien (BVGer-act. 1 und 9). 4.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Zwangsanschlussverfügung sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Erst am 26. März 2026 sei der Nachweis der Reaktivierung des von der Swiss Life gekündigten Anschlussvertrages erbracht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Erhalt der Schreiben der Vorinstanz vom 28. Juni 2024 und vom 24. November 2025 nicht vernehmen lassen und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin hätte in diesem Zusammenhang den Sachverhalt erläutern und vorhandene Unterlagen einreichen müssen (BVGer-act. 6). 4.3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Arbeitgeberin einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'050.– beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG; Betrag gemäss Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in der Fassung der Änderung vom 12. Okt. 2022 [AS 2022 609], in Kraft vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024). Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn derjenige Lohn, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). 4.4 Eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Wird der Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung aufgelöst, ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, dies der Auffangeinrichtung zu melden (Art. 11 Abs. 3bis BVG). Die Auffangeinrichtung ist in der Folge für die Wiederanschlusskontrolle der Arbeitgeberin zuständig (Urteil des BGer 9C_264/2009 vom 22. April 2010 E. 5.4; vgl. auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 119 Rz. 760). Sofern die Pflicht nach Art. 11 Abs. 1 BVG weiterhin besteht,

C-1675/2026 ermahnt die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung innert Frist nachzuweisen. Kommt die Arbeitgeberin dieser Ermahnung nicht fristgerecht nach, so schliesst die Auffangeinrichtung diese von Amtes wegen an (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). 4.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtungen der säumigen Arbeitgeberin den von ihr verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall einen integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung (Dispositiv-Ziffer II [BVGer-act. 6 Beilage 13]). Es sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Verfügung und Durchführung eines Zwangsanschlusses Kosten von Fr. 1'025.– (Fr. 450.– plus Fr. 575.–) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 450.– beziffert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements). 4.6 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung, die Durchführung des Zwangsanschlusses und die Wiedererwägungsverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 18. Februar 2026) nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile C-3316/2021 E. 3.1; C-5526/2020 E. 3.2, je m.w.H.). Es ist dabei nicht an der Vorinstanz, selbständige Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung ein neuer Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-1996/2025 vom 27. November 2025 E. 4.6 m.H.). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG ein Zwangsanschlussverfahren, ist die Arbeitgeberin verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung und Durchführung des Zwangsanschlusses – welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört – zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen Vorsorge mitzuwirken (vgl. Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3).

C-1675/2026 4.7 Was die Zustellung behördlicher Mitteilungen betrifft, obliegt die Beweislast hierfür grundsätzlich der Behörde, die daraus eine rechtliche Konsequenz zu ziehen beabsichtigt (BGE 142 IV 125 E. 4.3; 136 V 295 E. 5.9). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten (Urteil des BGer 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.2). Wird indes die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern der Beweis für die Zustellung nicht anderweitig erbracht werden kann (Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.1). 4.8 4.8.1 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin dem Obligatorium unterstellte Personen beschäftigt (vgl. BVGer-act. 6 Beilagen 5 und 6). Weiter hat die Swiss Life der Vorinstanz am 14. Juni 2024 mitgeteilt, dass der Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin per 30. April 2024 aufgelöst worden sei. Als Auflösungsgrund war «Kündigung durch Vorsorgeeinrichtung» angegeben (BVGer-act. 6 Beilage 1). 4.8.2 Unter Hinweis auf die Auflösung des zwischen der Beschwerdeführerin und der Swiss Life geschlossenen Anschlussvertrags per 30. April 2024 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Juni 2024 auf, eine Kopie einer per 1. Mai 2024 gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen (BVGer-act. 6 Beilagen 1 und 2). Eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin sodann am 24. November 2025 unter erneutem Hinweis auf die Mitteilung der Swiss Life das rechtliche Gehör, setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung der erforderlichen Nachweise an und drohte im Unterlassungsfall den Zwangsanschluss inklusive der entsprechenden Kostenfolge an (BVGer-act. 6 Beilage 12). Wiederum ist keine Reaktion der Beschwerdeführerin aktenkundig. 4.8.3 Die Vorinstanz musste im Verfügungszeitpunkt aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage annehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender Anschlusspflicht über keinen gültigen Anschlussvertrag mehr verfügte. Der Zwangsanschluss wurde daher im Verfügungszeitpunkt zu Recht angeordnet. Die Beschwerdeführerin unterliess es, im vorinstanzlichen Verfahren die erforderliche Klarheit über die Reaktivierung des Anschlussvertrages zu schaffen. So erfolgte weder auf das Schreiben vom 28. Juni 2024 noch auf das Schreiben vom 24. November 2025 eine

C-1675/2026 Rückmeldung der Beschwerdeführerin; den Empfang dieser Schreiben hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern im Beschwerdeverfahren implizit anerkannt (BVGer-act. 1). 4.8.4 Erst im Beschwerdeverfahren – und damit verspätet – brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Vertrag mit der Swiss Life reaktiviert und ununterbrochen weitergeführt worden sei respektive die Swiss Life die Auflösung «nicht vollzogen bzw. faktisch rückgängig gemacht» habe (BVGeract. 1). Dies hat sich zwar in der Sache als zutreffend herausgestellt. Allerdings wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die Vorinstanz bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens aufforderungsgemäss über die Reaktivierung des Anschlussvertrages zu informieren (vgl. Urteil C-3601/2022 E. 6.4). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und hat zu verantworten, dass die Vorinstanz einen Zwangsanschluss verfügt hat, der sich nachträglich als unnötig herausgestellt hat. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die reglementskonformen Kosten (vgl. oben E. 3.3 und E. 4.5) von insgesamt Fr. 1'475.- auferlegt hat. 4.9 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, wird sie diesbezüglich kostenpflichtig. Im streitig gebliebenen Kostenpunkt unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich ebenfalls die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

C-1675/2026 5.2 Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-1675/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Julia Pandey

C-1675/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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