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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2008 C-1602/2008

20 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,302 parole·~12 min·1

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Testo integrale

Abtei lung II I C-1602/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2008 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. D._______, vertreten durch Herr lic. iur. Andreas Wüthrich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf C._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1602/2008 Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende C._______ (geb. 1982, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Januar 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tante (Beschwerdeführerin) in A._______ (TG). Als Zweck gab sie zudem an, in dieser Zeit einen Deutschkurs absolvieren zu wollen, da dies für ihre spätere Tätigkeit als Anwältin in Thailand von Vorteil sein werde. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz und hielt fest, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Ferner beständen Zweifel in Bezug auf den Aufenthaltszweck in der Schweiz (eventuelle Heiratsabsichten). B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Thurgau bei der Beschwerdeführerin ergänzende Einkünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 4. März 2008 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin (jung, ledig, kinderlos und ohne nachgewiesene feste Anstellung) könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2008 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Dabei bringt sie hauptsächlich vor, sie betreibe mit ihrem Ehegatten in A._______ ein renommiertes thailändisches Restaurant. Seit Jahren lade sie Verwandte ein, um den Kontakt mit ihnen über die grosse Distanz aufrecht zu erhalten. Bisher sei noch keine einzige Person in der Schweiz verblieben. Die Gesuchstellerin sei als Anwältin bei der Firma X._______ in Bangkok tätig. Ihr Vater habe ebenfalls eine florierende Anwaltskanzlei. Da sie auf ein abgeschlossenes Studium zurückblicken könne und die Möglichkeit habe, momentan in der erwähnten Firma tätig zu sein, befinde sie sich gegenüber ihren Landsleuten in einer privilegierten Lage. Sie sei in un- C-1602/2008 gekündigter Stellung und habe in ihrer Heimat deshalb berufliche Verpflichtungen und Karriereaussichten. Später könne sie allenfalls die Anwaltskanzlei ihres Vaters übernehmen. Von einer Festsetzung in der Schweiz könne keineswegs ausgegangen werden. Es beständen auch keine Heiratsabsichten in der Schweiz. Zudem befänden sich fast alle Verwandten in Thailand. In der Schweiz kenne sie – abgesehen von der Beschwerdeführerin – niemanden. Der Eingabe beigelegt war eine Bestätigung der besagten Firma, wonach die Gesuchstellerin momentan als juristische Beraterin tätig sei und nach den Ferien in der Schweiz wieder in dieser Stellung weiterarbeiten könne. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde, hält an der Begründung ihre Verfügung fest und bezweifelt, dass ein derart langer Auslandaufenthalt mit den beruflichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin vereinbar sei. Auch wenn die Gastgeber bereits früher schon Familienangehörige zu Besuch gehabt hätten, sei festzuhalten, dass die schweizerische Visumspraxis seit jener Zeit generell habe verschärft werden müssen, um die inzwischen beobachteten Missbrauchsfälle zu verhindern. E. In der Replik vom 18. April 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest. Ergänzend dazu hält sie mit einer weiteren Eingabe vom 28. April 2008 ausdrücklich fest, dass die Gesuchstellerin ihren Arbeitsplatz nicht beliebig verlassen könne. Nach dem bereits verflossenen Termin in diesem Jahr sei es ihr erst wieder im Januar 2009 möglich, Urlaub zu nehmen, weshalb das Visum nun ab diesem Zeitpunkt beantragt werde. Auf die weiteren Vorbringen wird – soweit rechtserheblich und nicht schon in der Beschwerdeeingabe erwähnt – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht C-1602/2008 (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. 2.1 Die Schweiz ist – wie alle anderen Staaten – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich der völkerrechtlichen Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2008, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Im Falle einer Einreisebewilligung kommt hinzu, dass der Spielraum für das behördliche Ermessen (vgl. Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) umfangreicher ist, als beispielsweise bei der Verlän- C-1602/2008 gerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenannten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz geniesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Aufenthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumpflicht unterliegen. 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG i.V.m. Art. 3 ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Sie müssen ferner die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen (Art. 5 Abs. 1 Bst b AuG), dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG) und dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. d AuG). Schliesslich müssen sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Visum verweigert (vgl. Art 16 Abs. 1 Bst. a VEV). Für die Visumerteilung ist – unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie der kantonalen Ausländerbehörden – das BFM zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEV). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die C-1602/2008 persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997 überraschend schnell erholt und verzeichnet seit 2002 wieder gute Wachstumswerte. Auch 2007 lag die Steigerungsrate bei 4,8% (2006: 5,1%), obwohl infolge der innenpolitischen Krise von der Binnennachfrage keine Wachstumsimpulse ausgingen. Für 2008 wird ebenfalls ein Wachstum zwischen 4,5% und 5,5% erwartet. Ob diese Steigerungsraten erzielt werden können, wird insbesondere von einer positiven Entwicklung der Binnennachfrage und des Exports abhängen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Juni 2008, besucht am 6. August 2008). Die ermutigende Entwicklung der letzten Jahre kann jedoch nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Dies betrifft vor allem den Nordosten des Landes. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, in die Städte, aber auch ausser Landes nach Europa oder an andere Orte zu gelangen. Besonders stark zeigt sich dieser Trend erfahrungsgemäss dort, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visumentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. 3.4 Angesichts der nicht einfachen Lage in der Heimat der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise – auch wenn die Gesuchstellerin aus Bangkok und nicht aus dem von den obgenannten Schwierigkeiten besonders betroffenen Nordosten Thailands stammt – allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und C-1602/2008 Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 4. 4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 26-jährige, ledige Frau, welche kürzlich anscheinend ein juristisches Studium abgeschlossen hat und zurzeit als juristische Beraterin bei einer Firma in Bangkok tätig sein soll. Gemäss dem auf Beschwerdeebene nachgereichten Bestätigungsschreiben der Managerin dieser Firma kann die Gesuchstellerin nach den in der Schweiz verbrachten Ferien in der angestammten Stellung weiterarbeiten. Zwar trifft es zu, dass sie als unverheiratete und kinderlose Frau keine zwingenden familiären Verpflichtungen in ihrer Heimat hat. Soweit die Vorinstanz dies als Indiz für eine nicht gesicherte Wiederausreise erachtet, verkennt sie jedoch, dass die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Zur beruflichen Tätigkeit der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz, nachdem ein entsprechender Nachweis eingereicht wurde, in ihrer Vernehmlassung lediglich Zweifel angebracht, ohne jedoch diese Firma zu überprüfen bzw. festzustellen, ob sie überhaupt existiert. Auch ist die Vorinstanz nicht auf das weitere Umfeld der Gesuchstellerin eingegangen. Sollte ihr Vater wirklich Inhaber einer Anwaltskanzlei sein, dann lebt sie dank ihrer Ausbildung, ihrer jetzigen Anstellung und der Karriereaussichten (als mögliche Mitarbeiterin in der Anwaltskanzlei ihres Vaters bzw. als spätere Inhaberin) in ihrer Heimat – sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht – in privilegierten Verhältnissen. Hinzu kommt, dass sie aus Bangkok und nicht aus dem von wirtschaftlichen Schwierigkeiten besonders betroffenen Nordosten des Landes stammt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände – sofern sie zutreffend sind – müsste der Gesuchstellerin eher eine gute Prognose hinsichtlich der fristgerechten Wiederausreise gestellt werden. 4.2 Die Schweizerische Botschaft hat in ihrer Mitteilung an die Vorinstanz vom 22. Januar 2008 noch festgehalten, dass die Gesuchstellerin den Besuchsaufenthalt möglicherweise für eine Heirat benützen könnte, und darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe schon viele Leute eingeladen. Einige seien mit einem Schweizer verheiratet, was von der Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich bestritten wird. Auch darauf ist die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen und hat keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen, obwohl die Aus- C-1602/2008 landvertretung in diesem Zusammenhang explizit einen Namen angegeben hat (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. d in fine VEV). 4.3 Die Vorinstanz macht ferner nicht geltend, dass weitere gesetzliche Voraussetzungen für eine Einreise der Gesuchstellerin fehlen würden (vgl. Art. 5 Abs.1 Bst. a - d AuG). Für die im Zusammenhang eines Besuchsaufenthalts anfallenden Kosten (Lebensunterhalt, Unfall, Krankheit sowie für die Rückreise) hat die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Auch stellt die Einreise der Gesuchstellerin, die zudem nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen ist, offensichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz dar. 5. Die angefochtene Verfügung ist somit in unrichtiger bzw. unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergangen (Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. In Anwendung von Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, liegt doch keine berufsmässige Vertretung vor. Dispositiv Seite 9 C-1602/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 4. März 2008 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 17. März 2008 geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Thurgau (ad TG [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand: Seite 9

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