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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2009 C-1583/2007

17 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,670 parole·~23 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Januar...

Testo integrale

Abtei lung II I C-1583/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta. A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Januar 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1583/2007 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1942 geboren, stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und ist Staatsangehöriger des heutigen Kosovo. Er besuchte vier Jahre lang die Grundschule im Kosovo. Einen Beruf erlernte er nicht. Stattdessen arbeitete er im Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern. Der Beschwerdeführer gibt an, bis März 1990 im ehemaligen Jugoslawien gelebt und von 1990 bis 2000 in der Schweiz als Handlanger für die C._______ AG in D._______ gearbeitet zu haben. Die C._______ AG erklärte im Fragebogen für Arbeitgebende, dass der Beschwerdeführer 1979 bis Ende Juni 2000 als Bauarbeiter bei ihr angestellt gewesen sei. Für welchen Zeitraum und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung leistete, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mitte 2000 zog der Beschwerdeführer in den heutigen Kosovo, wo er seither lebt, ohne seit seinem Wegzug gearbeitet zu haben (vgl. Akten der IV- Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA] act. 5, 11, 13 und 13). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seither hauptsächlich auf Grund seiner Kardiopathie - arbeitsunfähig zu sein (vgl. IV/29). Tatsächlich wurden während eines Klinikaufenthalts vom 30. Oktober bis 15. November 2001 eine kompensierte chronische ischämische Myokardiopathie und arterieller Bluthochdruck diagnostiziert und wurde im Juli 2004 eine dreifache Bypassoperation durchgeführt (IV/20-21). B. B.a Mit Anmeldeformular vom 18. April 2005 (registriert bei der Gemeindezweigstelle SVA [...] am 27. April 2005 und in Kopie eingegangen bei der IVSTA am 28. April 2005) ersuchte der Beschwerdeführer um Ausrichtung einer IV-Rente (IV/5). B.b Zugleich sowie später auf Aufforderung der IVSTA hin reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen, welche teilweise übersetzt wurden, zu den Akten (IV/16-17, 19-21 sowie IV/22.6-22.12). Ferner stellte der Beschwerdeführer der IVSTA unter anderem einen Fragebogen für den letzten Arbeitgeber im Kosovo und einen Fragebogen für den Versicherten (IV/11 und 14) zu, welche abgesehen von einem Vermerk, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus der Schweiz nicht mehr bzw. ausserhalb der Schweiz C-1583/2007 nicht gearbeitet habe - leer waren. Die C._______ AG schickte am 7. Februar 2006 einen ausgefüllten Fragebogen für Arbeitgebende an die IVSTA (IV/13 = IV/15). B.c Am 23. Mai 2006 attestierte Dr. med. E._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA dem Beschwerdeführer eine chronische koronare Herzkrankheit ("Code 682.10"; Erstdiagnose am 30. Oktober 2001, Zustand nach aorto-koronarem Bypass am 19. Juli 2004), ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen und eine arterielle Hypertonie (IV/23-24). Der Beschwerdeführer leide unter chronischen Durchblutungsstörungen am Herz, die erstmals im Oktober 2001 abgeklärt worden seien und unter Belastung wiederholt als Angina pectoris- Anfälle aufgetreten seien. Nach initial gutem Ansprechen auf eine medikamentöse Therapie habe im Juli 2004 doch eine Bypass- Operation durchgeführt werden müssen. Gleichzeitig bestünden seit Jahren Nackenschmerzen aufgrund degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule, die gegen den Kopf und die Schultern ausstrahlten und unter Belastung zunähmen. Diese Beschwerden ergäben zusammen mit den Herzproblemen ab dem 30. Oktober 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter. Leichte, z.T. sitzende Arbeiten könne der Beschwerdeführer weiterhin vollzeitig ausüben (z.B. als Museumswärter, im Verkauf per Post, Telefon oder Internet, falls er die notwendigen Kenntnisse besitze, als Billetverkäufer, sowie einfache Tätigkeiten in Büro oder Administration, welche keine besonderen Kenntnisse voraussetzen). B.d Der von der IVSTA am 26. Juli 2006 vorgenommene Einkommensvergleich ergab - ausgehend von einer Verweisungstätigkeit zu 100% und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20% - einen Invaliditätsgrad von 28% (IV/25). B.e In ihrem Vorbescheid vom 28. Juli 2006 stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV/26). Sie begründete dies damit, dass sich aus den Akten weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ergebe. Zwar sei die letzte gewinnbringende Tätigkeit dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitzustandes nicht mehr zuzumuten, doch könne ihm in rentenausschliessender Weise die Ausübung einer C-1583/2007 anderen, leichteren, seinem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit zugemutet werden (wie z.B. als Museumswärter, Billettverkäufer oder Telefonist bzw. in der internen Postverteilung oder im Telefonverkauf). B.f Mit Schreiben vom 13. September 2006 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente (IV/29). Zur Begründung verwies er allgemein auf die Untersuchungen und Unterlagen der Ärzte sowie auf den beigelegten Bescheid der Rentenkommission im Kosovo, womit ihm am 28. Juni 2006 rückwirkend ab dem 7. März 2005 bis zu seinem 65. Altersjahr eine Invalidenrente von monatlich € 40.- zugesprochen wurde (IV/22.1 und 28). Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers ist, soweit relevant, im Rahmen der Erwägungen einzugehen. Seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer auch einen Bericht der Spezialklinik für Orthopädie "F._______" vom 9. September 2006 und einen Bericht der Spezialklinik "G._______" vom 11. September 2006 bei (IV/22.2-22.5; vgl. IV/30). B.g Am 13. Dezember 2006 nahm Dr. E._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA zu diesen Berichten Stellung und führte aus, dass die neuen Unterlagen die bisher bekannten Diagnosen bestätigten und dass er den Schweregrad bezüglich der Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung aller Elemente eingeschätzt habe und keinen Grund sehe, diesen zu ändern. B.h Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 wies die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Sie begründete dies gleich wie ihren Vorbescheid (vgl. oben B.e). C. C.a Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 (Eingang IVSTA: 14. Februar 2007, weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2007) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde mit Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2007 und Zusprache einer Invalidenrente. Er begründete sein Begehren nicht weiter, kündigte aber an, dass er einige ärztliche Bescheinigungen einreichen werde. Er könne auch persönlich in die Schweiz kommen und sich ärztlich untersuchen lassen. C-1583/2007 C.b Am 26. März 2007 gingen beim Bundesverwaltungsgericht vier Arztberichte und deren Übersetzungen ein (Akten des Beschwerdeverfahrens act. 4/1-4/4). C.c Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die beigelegte Stellungnahme von Dr. E._______ vom 20. Juni 2007. Dieser erklärte darin, dass er nach Durchsicht der neuen und bisherigen medizinischen Dokumente keine neuen Diagnosen oder langdauernden Krankheiten finde, die an seiner Beurteilung vom 23. Mai 2006 etwas änderten. C.d Am 11. Juli 2007 auferlegte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- und setzte ihm eine Frist zur Einreichung eventueller Bemerkungen und entsprechender Beweismittel an. C.e Da die Verfügung vom 11. Juli 2007 von der Post als nicht abgeholt an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, wiederholte dieses mit Verfügung vom 28. August 2007 die Auflage des Kostenvorschusses und die Fristansetzung zur Einreichung eventueller Bemerkungen und entsprechender Beweismittel. C.f Am 4. September 2007 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 300.-. Weitere Bemerkungen oder Beweismittel gingen keine ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. C-1583/2007 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (vgl. Art. 59 ATSG). 2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist hierauf einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). 3. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 C-1583/2007 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). 4. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 18. April 2005 (registriert bei der Zweigstelle [...] SVA [...] am 27. April 2005) zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1). Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sowie daraus resultierenden Folgen für die Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs bilden. Meldet sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden die Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 IVG nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz). Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 27. April 2004 bis zum 19. Januar 2007 in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war. 4.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004 auf die bis Ende 2003 C-1583/2007 gültige Fassung, danach auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden daher die vom 1. Januar 2003 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert. 4.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend: 4.4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen C-1583/2007 könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 4.4.3 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 28 Abs. 4 IVG). 5. 5.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 5.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). 5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die C-1583/2007 ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). C-1583/2007 6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid der IVSTA sinngemäss geltend, dass er von der Rentenkommission im Kosovo eine Invalidenrente bekomme und deshalb auch Anspruch auf eine schweizerische IV-Rente habe. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3), richtet sich die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente nach der schweizerischen Rechtsordnung. Dementsprechend bindet im vorliegenden Verfahren der Entscheid der Rentenkommmission im Kosovo weder die IVSTA noch das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des geltend gemachten Invalidenrentenanspruchs des Beschwerdeführers. Auch daraus, dass kosovarische Ärzte dem Beschwerdeführer empfohlen haben, sich an die "Kommission für Invalide" zu wenden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.3 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, dass er - wie den kosovarischen medizinischen Unterlagen zu entnehmen sei an gesundheitlichen Beschwerden leide, welche es ihm verunmöglichten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine unvollständige bzw. unrichtige Erhebung des Sachverhalts bzw. dessen falsche Würdigung durch die Vorinstanz geltend. 6.3.1 Basierend auf den aktenkundigen medizinischen Unterlagen erstellte Dr. E._______ in seinen Stellungnahmen vom 23. Mai 2006, 13. Dezember 2006 und 20. Juni 2007 (IV/23-24, 31 und 36) die oben dargelegten Diagnosen und zog die bereits genannten Schlüsse bzw. hielt an diesen jeweils fest (vgl. oben B.c, B.g und C.c). 6.3.2 Der Beschwerdeführer stützt sich auf diverse Berichte kosovarischer Ärzte ab. Für das vorliegende Verfahren sind vor allem die folgenden Berichte aussagekräftig: • Austrittsbericht des Universitätsklinikzentrums H._______ vom 19. November 2001 (IV/16-17) • Berichte der Spezialklinik für Orthopädie "F._______" (Dr. I._______, Orthopäde - Traumatologe) vom 6. August 2002, 1. März 2005, 14. Dezember 2005, 9. September 2006 (IV/19 sowie IV/22.4-22.8) C-1583/2007 • Austrittsbericht der Spezialklinik für Herzchirurgie "J._______" bzw. "K._______" vom 26. Juli 2004 (IV/20-21) • Bericht der Spezialklinik "G._______" vom 11. September 2006 (IV/22.2-22.3) • "Verordnung des Facharzts" des Universitätsklinikzentrums L._______ vom 14. Dezember 2006 (Arztname unleserlich) (act. 4/1) • "Verordnung" von M._______ (Facharzt - Internist - Rheumatologe, Universitätsklinikzentrum L._______) vom 15. Dezember 2006 (act. 4/3) • "Befund" der Beraterkommission für Kardiologie (Universitätsklinikzentrum L._______, Klinik für interne Krankheiten) vom 20. Dezember 2006 (act. 4/4) 6.3.3 Die in diesen Berichten - insbesondere im nach der Bypassoperation erstellten Austrittsbericht vom 26. Juli 2004 enthaltenen Diagnosen betreffend die Kardiopathie stimmen im Wesentlichen mit der von Dr. E._______ genannten Diagnose einer chronischen koronaren Herzkrankheit, welche im Oktober 2001 diagnostiziert und nach medikamentöser Behandlung im Juli 2004 operiert wurde (aorto-koronarer Bypass), überein. Aus den kosovarischen Arztberichten ist das Ausmass der koronaren Herzkrankheit nicht ersichtlich: Im nach der Bypassoperation erstellten Austrittsbericht wurde nicht ausgeführt, welche Gesundheitseinschränkungen nach der Operation verblieben bzw. welche gesundheitliche Entwicklung für die Zeit nach dem Spitalaustritt zu erwarten seien. Entsprechende Angaben wären postoperativen Untersuchungsberichten zu entnehmen, von welchen sich aber keine bei den Akten befinden. Die vorhandenen Arztberichte attestieren dem Beschwerdeführer bloss "Herzprobleme" bzw. einen "Status nach Myokardinfarkt" (Herzinfarkt) bzw. einen "Status nach koronarem Bypass" (= CABG), ohne sich dazu zu äussern, in welcher Form und in welchem Ausmass eine entsprechende Kardiopathie bestand (vgl. IV/22.2-22.4 und 22.7 sowie act. 4/1, 4/3 und 4/4). Auch Dr. E._______ äusserte sich nicht zur Schwere der von ihm attestierten chronischen koronaren Herzkrankheit. Wie er unter diesen Umständen darauf schliessen konnte, dass der Beschwerdeführer (weiterhin) an C-1583/2007 chronischen Durchblutungsstörungen leidet, und wie er das Ausmass der aus dieser Kardiopathie resultierenden gesundheitlichen Einschränkungen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen konnte, wurde von Dr. E._______ nicht begründet und ist nicht nachvollziehbar. 6.3.4 Die von Dr. E._______ genannte Diagnose eines chronischen zervikospondylogenen Syndroms bei degenerativer Veränderung stimmt im Wesentlichen mit den entsprechenden Diagnosen der kosovarischen Ärzte überein (vgl. die diversen Berichte von Dr. I._______ sowie den Bericht von Dr. M._______). Diese Berichte beschränkten sich allerdings im Wesentlichen darauf, die erstellte Diagnose zu erwähnen und teilweise Ausschnitte von Röntgenbildern wiederzugeben. Es finden sich keine Angaben zum konkreten Ausmass der entsprechenden gesundheitlichen Beeinträchtigung und zu den vom Beschwerdeführer erlittenen Schmerzen. Woraus Dr. E._______ auf das Vorhandensein und das Ausmass der konkreten Nackenschmerzen des Beschwerdeführers, deren Ausstrahlung gegen Kopf und Schultern sowie deren Zunahme unter Belastung schloss, ist nicht ersichtlich. Vor allem wurde von Dr. E._______ auch nicht begründet und ist nicht nachvollziehbar, wie er beurteilen konnte, in welchem Ausmass das Syndrom und damit gegebenenfalls verbundene Schmerzen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigten. 6.3.5 In Übereinstimmung mit dem Austrittsbericht vom 26. Juli 2004 attestierte Dr. E._______ dem Beschwerdeführer eine arterielle Hypertonie. Den im selben Austrittsbericht und im Bericht von Dr. I._______ vom 9. September 2006 (IV/22.4-22.5) diagnostizierten Diabetes mellitus (Typ II) erwähnte Dr. E._______ im Rahmen seiner Beurteilung nicht. Auch das im Austrittsbericht vom 26. Juli 2004 als kardialer Risikofaktor erwähnte Übergewicht wurde von Dr. E._______ nicht angesprochen. Unter diesen Umständen kann nicht beurteilt werden, ob bzw. inwiefern Dr. E._______ den Diabetes und das Übergewicht des Beschwerdeführers (welches sich im Übrigen nach Juli 2004 wesentlich verändert haben könnte) im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt hat. 6.3.6 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er für jede Erwerbstätigkeit gänzlich arbeitsunfähig sei. Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung bezüglich der bisherigen Erwerbs- C-1583/2007 tätigkeit (als Bauarbeiter) ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Für eine angepasste Verweistätigkeit ging die Vorinstanz hingegen von einer Arbeitsfähigkeit von 100% aus. Diverse kosovarische Ärzte äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers: Erstmals wurde sie im Bericht von Dr. I._______ vom 1. März 2005 angesprochen (IV/22.7-22.8), wonach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den Zustand der Halswirbelsäule, das Alter des Beschwerdeführers und dessen Herzprobleme reduziert worden sei. In seinen Berichten vom 14. Dezember 2005 und 9. September 2006 erklärte Dr. I._______ den Beschwerdeführer - mit im Wesentlichen gleicher Begründung - zu 100% arbeitsunfähig (IV/22.6-22.8). Ohne dies weiter zu begründen, erklärten Dr. M._______ in seinem Bericht vom 15. Dezember 2006 und die Beratungskommission für Kardiologie des Universitätsklinikzentrums L._______ in ihrem Bericht vom 20. Dezember 2006, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers "ziemlich beschränkt" bzw. "sehr beschränkt" sei (act. 4/3 und 4/4). Dabei unterschieden die kosovarischen Ärzte nicht zwischen der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit. Da Dr. E._______ den Beschwerdeführer für dessen bisherige Tätigkeit als zu 80% arbeitsunfähig beurteilte, besteht diesbezüglich kein rentenrelevanter Unterschied zu den Beurteilungen der obgenannten Ärzte, des Beschwerdeführers und der Vorinstanz. Es besteht diesbezüglich auch seitens des Bundesverwaltungsgericht kein Anlass für weitere Ausführungen. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit wich Dr. E._______ hingegen erheblich von der Beurteilung der kosovarischen Ärzte ab. Wieso er dies tat, während er die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit im Wesentlichen gleich wie die kosovarischen Ärzte beurteilte, wurde von Dr. E._______ nicht begründet und ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, wieso Dr. E._______ bereits per 30. Oktober 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% in der bisherigen Arbeitstätigkeit attestierte, zumal er selbst von einem initial guten Ansprechen auf die im November 2001 begonnene medikamentöse Therapie sprach. Ausserdem kam es erst im März 2004 zu Synkopen und wurde erst im Juli 2004 eine Bypassoperation vorgenommen. C-1583/2007 Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer erstmals am 1. März 2005 von einem kosovarischen Arzt eine reduzierte Arbeitsfähigkeit attestiert. 6.3.7 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid sinngemäss darauf, dass die nach der Bypassoperation angeordnete medikamentöse Therapie negative Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Die kosovarischen Ärzte haben sich diesbezüglich nicht geäussert. Auch Dr. E._______ hat sich mit diesem Einwand bzw. mit der medikamentösen Therapie (vgl. IV/21, IV/22.2 sowie act. 4/1 und 4/3) nicht auseinandergesetzt und namentlich nicht ausgeführt, inwiefern diese Medikamente - im Zusammenspiel mit den übrigen gesundheitlichen Einschränkungen - Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. 6.3.8 Bei den Akten findet sich kein ärztlicher Bericht, der die konkreten funktionellen leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers aufzeigt. Diesbezüglich erfolgte bloss der Hinweis von Dr. E._______ darauf, dass der Beschwerdeführer leichte, z.T. sitzende Arbeiten vollzeitig ausüben könne. Ohne eine medizinische Beurteilung der konkreten funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers ist eine korrekte und nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit allerdings nicht möglich. 6.4 Es besteht somit in mehrfacher Hinsicht ein Bedarf nach weiteren medizinischen Abklärungen. Soweit die Ausführungen von Dr. E._______ ungenügend bzw. seine Schlüsse nicht nachvollziehbar sind, ist eine entsprechende Stellungnahme von Dr. E._______ einzuholen. Sollte diese nicht überzeugen, sind weitere medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen (vgl. E. 6.3.3-6.3.7). Ausserdem ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung der konkreten leidensbedingten funktionellen Einschränkungen vornehmen zu lassen (vgl. E. 6.3.8). Schliesslich ist die hieraus resultierende neue medizinische Ausgangslage erneut einem IV-Arzt zur Stellungnahme zu unterbreiten. 6.5 Bei den Akten der Vorinstanz findet sich im Weiteren ein vierseitiges Dokument (IV/18), welches auf Serbisch geschrieben sowie von der Spezialklinik für Herzchirurgie "J._______" bzw. "K._______" erstellt worden zu sein scheint, wie ein Vergleich mit dem Logo des Austrittsberichts dieser Klinik indiziert (vgl. IV/21). C-1583/2007 Ausserdem scheint das Dokument medizinischer Natur zu sein, da im Titel unter anderem auf eine Operation Bezug genommen wird. Das Dokument ist nicht datiert und nicht unterzeichnet und wurde nicht übersetzt. Damit ist es - trotz seiner möglicherweise erheblichen Relevanz - nicht möglich, dieses Dokument im Rahmen der Beweiswürdigung angemessen zu berücksichtigen. Das Dokument ist daher in vervollständigter Fassung übersetzen zu lassen und bei der Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (gemäss E. 6.3.9) zu berücksichtigen. 7. Unter diesen Umständen besteht vorderhand kein Anlass zur Durchführung der vom Beschwerdeführer angebotenen bzw. sinngemäss beantragten medizinischen Untersuchung in der Schweiz. 8. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer am 4. September 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist zurück zu erstatten. 9.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, C-1583/2007 SR 173.320.2]). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind nur verhältnismässig geringe notwendige Koten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 19. Januar 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta C-1583/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 18

C-1583/2007 — Bundesverwaltungsgericht 17.03.2009 C-1583/2007 — Swissrulings