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Bundesverwaltungsgericht 09.05.2023 C-1582/2023

9 maggio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·676 parole·~3 min·2

Riassunto

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 7. September 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1582/2023

Urteil v o m 9 . M a i 2023 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Liechtenstein), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 7. September 2022.

C-1582/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 7. September 2022 die Invalidenrente von A._______ eingestellt hat, dass A._______ (nachfolgend: Versicherter) auf diese Verfügung mit einer Eingabe (Postaufgabe am 5. Januar 2023; vgl. BVGer-act. 1), lediglich bestehend aus einem Arztbericht vom 28. Dezember 2022, an die Vorinstanz reagiert hat, dass die Vorinstanz diese Eingabe mit Begleitschreiben vom 17. März 2023 «zur weiteren Veranlassung» an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rentenrevision vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Versicherte mit Zwischenverfügung vom 4. April 2023 (BVGeract. 3) aufgefordert wurde, innert 5 Tagen seit Erhalt der Verfügung mitzuteilen, ob er gegen die Verfügung vom 7. September 2022 Beschwerde erheben wolle, und – falls ja – Rechtsbegehren zu stellen (Art. 52 Abs. 2 VwVG) und die Rechtsbegehren zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass dem Versicherten die Verfügung vom 4. April 2023 am 8. April 2023 zugestellt wurde (BVGer-act. 4) und somit die Frist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG am 21. April 2023 abgelaufen ist, dass der Versicherte innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-1582/2023 dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind, und dass sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwVG), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1582/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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