Abtei lung II I C-1579/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juni 2009 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. A._______, Republik Serbien, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (einmalige Abfindung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1579/2009 Sachverhalt: A. Der am (...) 1944 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige A._______ lebt in Serbien. Er hat von Mai 1969 bis April 1970 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 30 ff. und 41). Mit Gesuch vom 18. September 2007 hat er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die Ausrichtung einer um ein Jahr vorbezogenen schweizerischen Altersrente respektive die Ausrichtung einer entsprechenden einmaligen Abfindung beantragt (act. 30 ff.). B. Mit Verfügung vom 12. August 2008 (act. 63 ff.) hat die SAK A._______ per 1. Juni 2008 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 5'829.-- zugesprochen. Die SAK berücksichtigte bei der Berechnung der Abfindung eine anrechenbare Beitragsdauer von einem Jahr (Rentenskala 1), ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 19'890.-- und die Kürzung von 6,8% zufolge Vorbezug von einem Jahr. C. Gegen die Verfügung vom 12. August 2008 hat A._______ mit Schreiben vom 10. September 2008 (act. 75) respektive vom 16. Oktober 2008 (act. 79) bei der SAK Einsprache erhoben. Er beantragte die Neuberechnung seiner Abfindung, da diese nicht korrekt berechnet worden sei. D. Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 (act. 80 ff.) hat die SAK die Einsprache abgewiesen. Sie legte die Berechnung ausführlich dar und bestätigte den mit Verfügung vom 12. August 2008 zugesprochen Betrag. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2009 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. März 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Neuberechnung der Abfindung, da die von der SAK vorgenommene Kürzung zu hoch ausgefallen sei. Die Kürzung sollte aufgrund des C-1579/2009 Vorbezuges lediglich 6,8% betragen. Sie sei jedoch wesentlich höher ausgefallen, da ihm von insgesamt Fr. 19'277.-- nur ein Betrag von Fr. 5'829.-- zugesprochen worden sei. F. Mit Schreiben vom 8. April 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine schweizerische Korrespondenzadresse zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2009 nach. G. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2009 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie die Berechnung des Abfindungsbetrages ausführlich dar und führte aus, der Beschwerdeführer lege keine neuen Dokumente ins Recht, die eine andere Beurteilung aufdrängten. H. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die C-1579/2009 im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes- C-1579/2009 gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Recht eine einmalige Abfindung zugesprochen und diese korrekt berechnet hat. 3.1 Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens Jugoslawien wird einem Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsangehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Dem Beschwerdeführer ist gemäss der von der SAK ermittelten und unbestritten gebliebenen Zusammenstellung ein Jahr Beitragsdauer anzurechnen. Die Versicherungsjahre des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1944) liegen im Zeitpunkt des Rentenfalls bei 43 Beitragsjahren (vgl. Rententabellen 2007, S. 7). Somit kommt vorliegend die Rentenskala 1 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2007, S. 10). Beim Anspruch auf eine Rente gestützt auf die Rentenskala 1 beträgt die Teilrente 2,27% der Vollrente (Art. 52 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]), weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht an Stelle einer Rente eine einmalige Abfindung zugesprochen worden ist. 3.2 Nachfolgend ist die Berechnung der Abfindung zu überprüfen. Das vom Beschwerdeführer von Mai 1969 bis April 1970 erzielte Einkommen beträgt Fr. 15'251.--.Dieses Einkommen ist mit dem Faktor C-1579/2009 gemäss Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der erste Eintrag im individuellen Konto des Beschwerdeführers datiert von 1969, weshalb der Aufwertungsfaktor 1,264 (vgl. Rententabellen 2009, S. 15) beträgt. Das aufgewertete Einkommen beträgt somit Fr. 19'277.--. Dies entspricht zugleich dem jährlichen Durchschnittseinkommen. Gemäss Rententabellen 2007 (Skala 1, S. 104) ergibt dies ein auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundetes Einkommen von Fr. 19'890.-- und somit eine monatliche Rente von Fr. 28.--. Da der Beschwerdeführer seine Rente respektive die Abfindung um ein Jahr vorbeziehen möchte, werden vom errechneten Rentenbetrag 6,8% abgezogen (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 AHVV). Somit beträgt die gekürzte, monatliche Rente Fr. 26.--. Kapitalisiert man diese Rente, ergibt dies für den Beschwerdeführer unter Anwendung des Faktors 13,708 (Barwerttabellen, S. 60) einen Betrag von Fr. 4'277.-- (Fr. 26.-- x 12 x 13,708). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht versichert ist, ist zusätzlich eine allfällige Hinterlassenenrente abzugelten. Diese berechnet sich gemäss der nachfolgenden Formel (vgl. Barwerttabellen S. 20 und Faktoren auf S. 60 ff.): Fr. 26.-- x 0,8 x 12 x (19,087 – 12,871) = Fr. 1'552.--. Die Summe der geschuldeten Abfindungen beträgt somit Fr. 5'829.--. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Abfindung für den Beschwerdeführer korrekt festgelegt hat, weshalb die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-1579/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7