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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2007 C-1579/2007

13 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,887 parole·~14 min·1

Riassunto

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV (Mindestbeitragsdauer)

Testo integrale

Abtei lung III C-1579/2007 {T 0/2} Urteil vom 13. Juli 2007

Mitwirkung: Richter Eduard Achermann Richter Francesco Parrino Richter Michael Peterli Gerichtsschreiber Wilhelm-Ulrich Schodde S._______ Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz betreffend AHV (Mindestbeitragsdauer) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der am 8. Oktober 1941 geborene, wiederverheiratete, deutsche Staatsangehörige S._______stellte am 28. August 2006 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin, ein Gesuch um Bezug einer schweizerischen Altersrente (Formulare der Europäischen Gemeinschaften E202, 207). Er gab dabei an, vom 6. Januar bis zum 29. Oktober 1965 bei der Brauerei Feldschlösschen in Rheinfelden tätig gewesen zu sein und legte das entsprechende Arbeitszeugnis vor (act. 1-26). Der Antrag wurde an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) in Genf weitergeleitet. Aus den von der SAK edierten Akten und dem individuellen Beitragskonto des Gesuchstellers ist sodann ersichtlich, dass er von Januar bis Oktober 1965 in der Schweiz Beiträge auf Einkommen von Fr. 10'600.-- abgerechnet hat (act. 27, 34). Mit Verfügung vom 20. November 2006 wies die SAK das Gesuch ab mit der Begründung, dass ihm nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, so dass er die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfülle (act. 38-39). Mit Schreiben vom 29. November 2006 erhob S._______Einsprache gegen die Verfügung der SAK vom 20. November 2006 mit der Begründung, dass ihn die zuständigen Beamten der AHV bei seiner Abmeldung nicht auf die Konsequenzen seiner 10-monatigen Beitragsdauer hingewiesen hätten; er verlangte, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, die fehlenden beiden Beitragsmonate nachzuzahlen (act. 40-41). Mit Einspracheverfügung vom 30. Januar 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Mindestbeitragsdauer bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein muss; nachher zurückgelegte Beitragszeiten könnten nicht angerechnet werden (act. 42-43). B. Gegen die Einspracheverfügung vom 30. Januar 2007 erhob S._______(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Februar 2007 Beschwerde bei der SAK und beantragte die Aufhebung der Einspracheverfügung, die Einräumung der Möglichkeit, die fehlenden zwei Beitragsmonate nachzuzahlen bzw. alternativ die Rückerstattung der geleisteten Beiträge. Als Begründungen führte er an, dass er vom 6. Januar bis 29. Oktober 1965 bei der Brauerei Feldschlösschen in Rheinfelden beschäftigt gewesen sei, dass ihn die zuständige AHV-Stelle bei der Abmeldung nicht über die einjährige Mindestbeitragsdauer unterrichtet habe und somit ein Verstoss gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers vorliege. Weiter beanstandete er, dass ihm nicht die Möglichkeit der nachträglichen Zahlung von fehlenden Beiträgen eingeräumt werde, obwohl dies in Deutschland und in Österreich der Fall sei (act. 45-50). C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2007 stellte die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde, mit der Begründung, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht vorliege, da der Beschwerdeführer weniger als ein Jahr in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Weiter führte die SAK aus, dass die Mindestbeitragsdauer bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein müsse, so dass eine Nachzahlung nach diesem Zeitpunkt

3 wirkungslos wäre. Bezugnehmend auf den subsidiären Antrag auf Rückerstattung von Beiträgen, führte die Vorinstanz an, dass diese für Staatsangehörige von Heimatstaaten, mit welchen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen habe, nicht möglich sei. Dem Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Deutschlands könnten keine Beiträge zurückerstattet werden, da das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft zur Anwendung gelange und dieses in seinem Fall keine Rückerstattung der Beiträge vorsehe. D. Replikando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und gab an, dass nach Auskunft des deutschen Bundesministers für Arbeit und Soziales die in der Schweiz verbrachten Beitragszeiten, da diese unter 12 Monaten lägen, nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen seien. E. Mit Schreiben vom 7. März und 12. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Spruchkörper für den vorliegenden Entscheid mit und gab ihm Gelegenheit, bis zum 22. Mai 2007 ein Ausstandsbegehren einzureichen. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

4 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, wo er auch seinen Wohnsitz hat, und er hat das Rentenalter im Oktober 2006, das heisst nach dem 1. Juni 2002, erreicht. Demzufolge ist das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit ersetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des EVG H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1,). Insoweit bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 131 V 209, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH) sagt weder Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71 noch eine andere Vorschrift der Koordinierungsverordnungen (AS 2002 688 und 700), welche Zeiten vom nationalen Recht als Versicherungszeiten zu betrachten sind. Der in Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71 verwendete Begriff der "Versicherungszeiten" werde in Art. 1 Bst. r dieser Verordnung definiert als "die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind ...". Die Verordnung Nr. 1408/71 regle mithin nicht, welche Zeiten Versicherungszeiten darstellen; dies richtet sich nach den Rechtsvorschriften des betroffenen Staates. Da die Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Voraussetzungen für die Entstehung von Versicherungszeiten regle, sei es Sache jedes Mitgliedstaats, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muss, solange es dabei nicht zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen Inländern

5 und Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten komme und allgemein das Gemeinschaftsrecht beachtet werde. Dazu gehöre insbesondere das Diskriminierungsverbot, welches auch in Art. 2 FZA seinen Niederschlag gefunden habe. 2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ist der Träger eines Mitgliedstaates ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist. Diese Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaates bei der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 (mit Ausnahme des Bst. b), berücksichtigt. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b). Die vorliegend strittigen Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer keine Altersrente zugesprochen, keine Nachzahlung von Beiträgen zugelassen und auch keine Beiträge zurückerstattet hat, beurteilen sich somit nach den im Oktober 2006 (Vollendung des Rentenalters des Beschwerdeführers von 65 Jahren) gültigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV. 2.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). 2.5 Die Beitragsdauer eines Versicherten bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG). Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto des Arbeitnehmers einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Dies gilt auch bei einer Nettolohnvereinbarung, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge vom Lohn zu seinen Lasten übernimmt. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass der Arbeitgeber tatsächlich die AHV-Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden. Die Eintragung ins individuelle Konto des Versicherten erfolgt in der Regel einmal jährlich (Art. 139 AHVV). Gemäss Art. 141 Abs. 1 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Aus-

6 zug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben. Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontoberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft somit also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 262 f. Erw. 3a mit Hinweisen). 2.6 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nur während 10 Monaten in der Schweiz erwerbstätig oder wohnhaft gewesen ist und auch nur für diese Periode Beiträge auf Einkommen für ihn abgerechnet wurden (vgl. act. 27, 13, 41). Somit weist der Beschwerdeführer nicht die für den Leistungsbezug notwendige Mindestbeitragsdauer auf. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb die Nachzahlung der zwei fehlenden Beitragsmonate und subsidiär die Rückerstattung der einbezahlten Beiträge. 2.7 Die Entrichtung von Beiträgen ist in den Art. 3 bis 10 AHVG geregelt. Mangels einer entgeltlichen Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder wenn die persönlichen Voraussetzungen und die Versicherunsbedingungen nicht erfüllt sind, können keine Beiträge bezahlt werden. Gemäss Randziffer (Rz) 4205 der vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL) muss die Mindestbeitragsdauer bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein. Nachher zurückgelegte Beitragszeiten bzw. Zeiten, für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften berücksichtigt werden könnten, können nicht angerechnet werden. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreisschreiben stellen kein objektives Recht dar und sind daher für den Sozialversicherungsrichter nicht bindend. Sie dienen der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Der Sozialversicherungsrichter soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a, 118 V 131 Erw. 3a, 117 Ib 231 Erw. 4b, jeweils mit Hinweisen). Für das Bundesverwaltungegericht besteht vorliegend Grund, von der genannten Weisung abzuweichen.

7 Es ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - eine Entrichtung von Beiträgen nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (vorliegend das Erreichen des 65. Altersjahres) nicht mehr möglich ist. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge zudem auch nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, sofern sie nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht wurden. 2.8 Art. 18 Abs. 3 AHVG sieht ausdrücklich vor, dass AHV-Beiträge ausnahmsweise jenen Ausländern zurückvergütet werden können, mit deren Land keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, was vorliegend nicht zutrifft. Die Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV, SR 831.131.12) kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da diese nur für Ausländer angewendet wird, mit dessen Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Vorliegend bestand seit 1964 das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR 0.831.109.136.1), welches durch das FZA abgelöst wurde. Diese Abkommen sehen keine Rückerstattung von Beiträgen vor. 2.9 Hingegen ist es aufgrund von Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 möglich, die Altersrente des Beschwerdeführers, welche er möglicherweise in Deutschland beziehen könnte, aufgrund der in der Schweiz zurückgelegten 10 Beitragsmonate und der entsprechenden Beiträge neu zu berechnen. Die Akten müssen deshalb an die Vorinstanz zurückgeschickt werden, damit diese in einem zwischenstaatlichen Verfahren mit den anderen betroffenen Staaten, in welchen Beitragszeiten für den Gesuchsteller abgerechnet worden sind, die in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten Berücksichtigung finden (BGE 130 V 335 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihn die zuständige AHV-Stelle bei seiner Ausreise nicht über die Problematik der einjährigen Mindestbeitragsdauer aufgeklärt habe, und dass somit ein Verstoss gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers vorliege. Mit diesem Einwand beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz. 3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Der Grundsatz fliesst direkt aus Art. 9 BV. Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben kann unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden geboten sein. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche behördliche Auskunft bindend (vgl. BGE 127 I 36 Erw. 3a, 121 V 66 Erw. 2a, 116 V 298 Erw. 3 mit Hinweisen),

8 - wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; - wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; - wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; - wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; - wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese fünf Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, fehlt auch nur eine, so ist ein Anspruch auf eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung nicht gegeben (BGE 119 V 307 Erw. 3a). 3.3 Die Beweislast der falschen Auskunft trägt diejenige Partei, welche aus ihrem Vorhandensein Rechte ableitet. Kann diese Partei sie nicht genügend beweisen, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit, nämlich, dass die Rechte nicht zugesprochen werden (BGE 115 V 142 Erw. 8a, 107 V 163 Erw. 3a, 103 V 65 Erw. 2a). 3.4 Der Beschwerdeführer hat keine Beweise für eine falsche oder ungenügende Auskunft der AHV-Behörden ins Recht gelegt. Er hat auch nicht dargelegt, inwieweit er durch sein Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden konnten. Somit kann das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzung vertrauensschutzrechtlicher Grundsätze erkennen. 3.5 Die angefochtene Einspracheverfügung vom 30. Januar 2007 erweist sich daher als bundesrechts- und gemeinschaftsrechtskonform. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis AHVG). Dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz, damit diese gemäss den Weisungen in Erwägung 2.9 vorgehe. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben mit Rückschein) - der Vorinstanz (Gerichtsurkunde, Ref-Nr.x) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: