Abtei lung II I C-1577/2007 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Dezember 2007 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. H._______, vertreten durch Fürsprecher Rolf A. Tobler, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1577/2007 Sachverhalt: A. Die (...) 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich mit Gesuch vom 31. März 2005 (act. 6), eingegangen bei der Vorinstanz am 11. Mai 2005, zum Bezug einer Invalidenrente an. Gestützt auf den Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 18. Oktober 2005 (act. 39), welcher die Beschwerdeführerin bei Status nach 4 Knieoperationen rechts 1993-1997 und beginnender Gonarthrose rechts (Hauptdiagnosen), sowie diskreter Periarthropathia humeroscapularis links, Adipositas per Magna, Fibromyalgiesyndrom und Fersensporn beidseits (Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) zu 100% arbeitsfähig einstufte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 31. Januar 2007 (act. 47) ab. B. Mit Beschwerde vom 26. Februar 2007 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie machte geltend, nach wie vor unter starken Schmerzen zu leiden, so dass sie keiner Arbeit nachgehen könne. Zum Beweis legte sie ein Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Dezember 2006 (act. 51) bei, mit dem ihr befristet vom 1. April 2005 bis 30. November 2007 eine Invaliditätspension der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zugesprochen worden war. C. Dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Dezember 2006 (act. 51) hatte ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten vom 21. August 2006, bestehend aus einem orthopädischen, einem neuropsychiatrischen und einem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten (act. 48-50), zu Grunde gelegen. Das polydisziplinäre Gutachten wurde der Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Februar 2007 (act. 52) zugestellt. D. Am 15. Mai 2007 legte die Vorinstanz dem RAD Rhone das österreichische Gerichtsgutachten vom 21. August 2006 vor. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2007 (act. 56) empfahl der RAD Rhone die Erstellung eines pluridisziplinären Gutachtens in der Schweiz, vorzugsweise bei einem Facharzt bzw. einer Fachärztin in Orthopädie und Psychiatrie. Demgemäss beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. C-1577/2007 Juli 2007, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen. E. Mit Replik vom 19. September 2007 schloss sich die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Rolf A. Tobler, dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der Sache an. Zum Beweis reichte sie den Abschlussbericht der Reha-Klinik S._______ vom 28. August 2007 zuhanden der PVA Landesstelle Salzburg, unterzeichnet von Prim. Dr. H._______ und Mag. K._______, ein. Der Bericht dokumentiert die Ergebnisse eines vom 10. Juli 2007 bis 21. August 2007 dauernden Klinikaufenthalts. Die Beschwerdeführerin war vom Landesgericht Salzburg entsprechend der gutachterlichen Empfehlung zur Aufnahme einer neuropsychiatrischen Therapie verpflichtet worden, widrigenfalls ein Antrag auf Weitergewährung der Invaliditätspension abgelehnt werden könnte. F. Mit Verfügung vom 28. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 11. Oktober 2007 unbenutzt abgelaufen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. C-1577/2007 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Durch den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerdeführerin besonders berührt, und sie hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. C-1577/2007 3.2 Im Übrigen sind im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sowie des IVG in der Fassung vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AS 2003 3837) und der entsprechenden Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) in der Fassung vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (AS 2003 3859), anwendbar. 4. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend ist somit das Datum der Verfügung vom 31. Januar 2007 massgeblich. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen hat. 5.1 Der Antrag der Vorinstanz basiert auf dem Bericht des RAD Rhone vom 27. Juni 2007 (act. 56), wonach in je einem orthopädischen und psychiatrischen Gutachten der aktuelle subjektive und objektive Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, die aktuellen therapeutischen Massnahmen und die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen bzw. in einer angepassten Tätigkeit festzustellen seien. In Anbetracht des Umstands, dass die Vorinstanz nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids medizinische Gutachten erhalten hat, welche neue Aspekte des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin thematisieren, insbesondere die Notwendigkeit psychotherapeutischer Massnahmen, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Notwendigkeit dieser Massnahmen durch den Abschlussbericht der Reha-Klinik S._______ vom 28. August 2007 bestätigt wird, ist es angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme der nötigen medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund der vorliegenden Akten hat das Bundesverwaltungsgericht keine Ver- C-1577/2007 anlassung, von der Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen, wonach zusätzliche Abklärungen angezeigt seien. 5.2 Der Antrag der Vorinstanz deckt sich vollumfänglich mit dem in der Replik vom 19. September 2007 gestellten Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts. Da mit der Replik nicht am Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente festgehalten wird, erübrigt sich vorliegend eine Überprüfung der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente gegeben sind. 6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die Beschwerde als begründet erweist und dem Antrag der Vorinstanz auf Rückweisung der Beschwerdesache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattgegeben wird. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 7. 7.1 Da die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren obsiegt, werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). 7.2 Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin erst für die Ausarbeitung der Stellungnahme zum Antrag der Vorinstanz, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen, anwaltlich vertreten liess, wird die Parteientschädigung auf Fr. 500.- festgesetzt. C-1577/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 31. Januar 2007 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner C-1577/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8