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Bundesverwaltungsgericht 14.12.2021 C-1571/2021

14 dicembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·843 parole·~4 min·1

Riassunto

Beiträge | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge 2019, Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1571/2021

Abschreibungsentscheid v o m 1 4 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Australien) Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge 2019, Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021.

C-1571/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Beitragsverfügung 2019 vom 15. Juli 2020 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) Einsprache erhoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 Beilage), dass die Vorinstanz am 25. Januar 2021 die Einsprache abgewiesen und die ursprüngliche Verfügung vom 15. Juli 2020 mit einer neuen Verfügung vom 8. Januar 2021 ersetzt hat (BVGer act. 1 Beilage), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2021 den Beitrag samt Verwaltungskosten für das Jahr 2019 auf Fr. 8'087.95 festgesetzt hat (BVGer act. 1 Beilage), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2021 gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer act. 1), dass der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.– innert der angesetzten Frist einbezahlt worden ist (BVGer act. 4 f.), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 4. Juni 2021 um Sistierung des Verfahrens ersucht hat, damit sie ihre Verfügung vom 15. Juli 2020 in Wiedererwägung ziehen könne (BVGer act. 7), dass das Verfahren mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2021 sistiert worden ist (BVGer act. 8), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Juni 2021 auf ihren Entscheid vom 8. Januar 2021 zurückgekommen ist und den Beitrag samt Verwaltungskosten für das Jahr 2019 auf Fr. 968.10 festgesetzt hat (BVGer act. 11), dass sich der Beschwerdeführer zur neuen Beitragsverfügung innert der angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen (BVGer act. 12 f.), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

C-1571/2021 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Beitragserhebung der Alters- und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.– dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

C-1571/2021 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular «Zahladresse») – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-1571/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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