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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2008 C-1565/2008

29 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,278 parole·~11 min·2

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung II I C-1565/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2008 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand. P._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf L._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1565/2008 Sachverhalt: A. Der aus der Dominikanischen Republik stammende L._______ (geboren 1975, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 14. Dezember 2007 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von 15 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise geht aus einem entsprechenden Einladungsschreiben hervor, er wolle seine in der Stadt Zürich wohnhafte Verlobte P._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) besuchen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz und hielt unter anderem fest, der Eingeladene, welcher sein Heimatland noch nie verlassen habe, sei jung, ledig und kinderlos; sein Monatslohn betrage weniger als Fr. 250.-. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2008 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Beweismittel (Bankkonto-Auszug, Arbeitsbestätigung) vor, während des Aufenthaltes ihres Freundes sei sie gerne zu einer privaten Bürgschaft bereit. C-1565/2008 Der Eingabe beigelegt waren weitere Aktenkopien, die das Gesuchsverfahren betreffen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre Eingabe bis zum 31. März 2008 zu verbessern. E. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 26. März 2008 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Seit Ende November 2004 sei der Eingeladene bei einer renommierten Hotelkette angestellt. Er befinde sich in ungekündigtem Arbeitsverhältnis und könne seine Arbeit nach dem dreiwöchigen Urlaub in der Schweiz wieder aufnehmen. Für den Gesuchsteller sei diese Arbeitsstelle sehr wichtig, da er mit seinem Gehalt seine Eltern finanziell unterstütze, die im Süden des Landes von der Landwirtschaft lebten. Die Beschwerdeführerin führt im Weitern aus, sie habe ihren Freund während ihres Urlaubs im Januar/Februar 2007 in der Dominikanischen Republik kennen gelernt und ihn seither mehrere Male dort besucht. Nunmehr möchte sie ihm ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen. Nebst weiteren Unterlagen wurde auch eine den Gesuchsteller betreffende Arbeitsbestätigung vom 19. März 2008 nachgereicht. F. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde bestätigt, dass für sie eine Eheschliessung mit dem Eingeladenen – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – durchaus in Frage komme. Einem längeren Aufenthalt in der Schweiz würde somit aus Sicht des Gesuchstellers nichts im Wege stehen. G. In ihrer Replik vom 6. Mai 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und stellt entschieden in Abrede, dass eine Eheschliessung in der Schweiz geplant sei. Falls sie sich zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Heirat entschliessen sollten, würde diese ohnehin nur in Italien oder in der Do- C-1565/2008 minikanischen Republik stattfinden, wo sie mit der ganzen Familie feiern könnten. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). C-1565/2008 Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 4. 4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen C-1565/2008 und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.4 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Stabilität geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine schwere Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate betrug allein in jenem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölkerung empfindlich; der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung stieg um 582'278 auf 5,71 Mio. Personen, bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Personen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2006). Die Krise konnte zwar inzwischen überwunden werden; die Dominikanische Republik erreicht seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er Jahren und die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre 2006 noch knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber nicht darüber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situation der bedürftigen Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb wächst auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bisher nicht ausgereicht hat, um genügend neue Arbeitsplätze zu schaffen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand Februar 2008, besucht am 16. September 2008). Aufgrund der nach wie vor ungünstigen Lebensbedingungen ist denn auch ein starker Migrationsdruck feststellbar. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen möchten. 5. 5.1 In Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Lage und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von C-1565/2008 einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5.2 Der im touristisch gut erschlossenen Punta Cana, an der Ostspitze der Dominikanischen Republik wohnhafte Gesuchsteller ist 33-jährig und unverheiratet. Demgegenüber sollen gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin dessen Eltern in einer andern Gegend – im Süden des Inselstaates – leben und in der Landwirtschaft tätig sein. Im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen sind somit keine engen familiären Bindungen auszumachen, die diesen nachhaltig davon abhalten könnten, eine Emigration in die Schweiz ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sei, die im Heimatland lebenden Eltern und Geschwister aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 5.3 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse lässt sich den Akten entnehmen, dass der Eingeladene seit einigen Jahren in einem renommierten Hotel als Kellner arbeitet und einen Monatslohn von knapp über Fr. 200.- bezieht (vgl. die Arbeitsbestätigung vom 19. März 2008 sowie die Mitteilung der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo vom 28. Dezember 2007). Im Gegensatz zu vielen seiner Landsleute hat der Gesuchsteller damit zwar eine Anstellung. Dennoch kann aber aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, er befinde sich in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin weist denn auch in diesem Zusammenhang darauf hin, ihrem Freund sei es aus eigenen finanziellen Mitteln nicht möglich, Ferien in der Schweiz zu verbringen, weshalb sie sämtliche Reise- und Aufenthaltskosten übernehme (vgl. Ziff. 8 des von der Gastgeberin ausgefüllten, kantonalen Auskunftbogens). Darüber hinaus zeigt die Erfahrung ganz allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann, das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Eingeladene mit der Beschwerdeführerin, bei der es sich um seine Verlobte handeln soll, bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. 5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine frist- C-1565/2008 gerechte Wiederausreise. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr des Eingeladenen zusichert, wobei es an dieser Stelle zu betonen gilt, dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen wird. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten eines Gastgebers oder einer Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6493/2007 vom 9. Juni 2008 E. 5.3). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem Verlobten ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als schweizerischitalienischer Doppelbürgerin steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen, den Gesuchsteller in dessen Heimatland zu besuchen. 6. Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-1565/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 27. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Arbeitsbestätigung vom 5. März 2008 im Original) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: Seite 9

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