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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2017 C-1543/2015

20 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,002 parole·~20 min·1

Riassunto

Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass | AHV, Rückerstattung; Einspracheentscheid der SAK vom 4. Februar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1543/2015

Urteil v o m 2 0 . September 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. oec. David Zünd, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rückerstattung; Einspracheentscheid der SAK vom 4. Februar 2015.

C-1543/2015 Sachverhalt: A. Die am (…) 1935 geborene Schweizer Bürgerin B._______ (nachfolgend: Versicherte) bezog seit dem 1. Juli 1997 eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Vorakten 7/20). Ausserdem hatte sie ab Januar 1999 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, zunächst für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Vorakten 7/1) und ab April 2011 für eine schwere Hilflosigkeit (Vorakten 7/3). Die zuständige AHV-Ausgleichskasse C._______ teilte der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) am 19. Juni 2014 mit, dass die Eheleute (…) per 9. Mai 2012 von der Schweiz nach Deutschland ausgereist seien (Vorakten 9/1). Die SAK informierte die Versicherte daraufhin mit Schreiben vom 19. Juni 2014, dass aufgrund der Wohnsitznahme im Ausland fortan die SAK für die Zahlung der AHV-Rente zuständig sei (Vorakten 8, 10). B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 (Vorakten 12) forderte die SAK die Rückerstattung von unrechtmässig überwiesenen Leistungen an die Versicherte in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. Juni 2014 im Betrag von insgesamt Fr. 23‘344.- (7 x Fr. 928.- und 18 x Fr. 936.-) zu Gunsten der AHV-Ausgleichskasse C._______ mit der Begründung, mit dem Wegzug ins Ausland sei der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entfallen. Gleichzeitig wurde der Versicherten mitgeteilt, die Rückzahlung könne durch ganzen oder teilweisen Einbehalt der laufenden Leistung (Fr. 1‘735.-) bis zur Tilgung der Schuld oder durch einmalige Überweisung des ganzen Betrages innert 30 Tagen erfolgen. Ohne gegenteilige Mitteilung innert 30 Tagen werde die (Alters-)Rente bis zur Tilgung der Schuld einbehalten. Aus der Abrechnung vom 24. Juni 2014 (Vorakten 13) ergibt sich, dass die SAK für die Zeit von Juni 2012 bis Dezember 2012 einen Einbehalt von Fr. 6‘496.- (7 x Fr. 928.- ) berechnete und für die Zeit von Januar 2013 bis Juni 2014 einen solchen von Fr. 16‘848.- (18 x Fr. 936.-). C. Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2014 liess die Versicherte mit Eingabe vom 31. Juli 2014 (Vorakten 18/1 ff.) durch Rechtsanwalt Daniel Speck bei der SAK Einsprache erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen: 1. Die Rückerstattungsverfügung vom 23. Juni 2014 sei aufzuheben; 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Einsprecherin mit einer Verrechnung ihrer laufenden AHV-Rente mit der geltend gemachten Rückforde-

C-1543/2015 rung nicht einverstanden ist; 3. Das Einspracheverfahren sei bis zum Entscheid über das Gesuch der Einsprecherin um Erlass der Rückforderung zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Wesentlichen wurde in der Einsprache geltend gemacht, die Ausreise der Eheleute (…) nach Deutschland sei nicht per 9. Mai 2012, sondern am 9. August 2012 erfolgt. Die Versicherte sei ausserdem nicht einverstanden mit der vorgeschlagenen Verrechnung und beharre auf der Auszahlung ihrer AHV-Rente, welche unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liege. Schliesslich sei die Rückforderung, welche auch die Monate März bis Juni 2014 umfasse, um Fr. 3‘744.- zu reduzieren. Die AHV-Ausgleichskasse C._______ habe in dieser Zeit möglicherweise Hilflosenentschädigungen nicht bezahlt oder die von ihr vorgenommene Zahlung sei in Kenntnis des fehlenden Anspruchs erfolgt, da die AHV-Ausgleichskasse spätestens seit dem 19. Februar 2014 über die Wohnsitzverlegung der Versicherten nach Deutschland im Jahre 2012 informiert gewesen sei. D. Ebenfalls mit Eingabe vom 31. Juli 2014 (Vorakten 18/21 ff.) liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter bei der SAK das Gesuch um Erlass der Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2014 ausbezahlten Hilflosenentschädigungen von Fr. 23‘344.- einreichen. Zur Begründung wurde im Gesuch zusammengefasst ausgeführt, dass die Versicherte die entsprechenden Leistungen aufgrund ihres hohen Alters und ihrer Behinderung (u.a. seh- und gehbehindert) in gutem Glauben empfangen habe und die Rückbezahlung der aufgrund der Wohnsitzverlegung zu Unrecht vereinnahmten Hilflosenentschädigungen (betreffend die Zeit vom 1. September 2012 bis 2. Februar 2014) für die Versicherte eine grosse Härte bedeuten würde, weil die aktuelle Rente zur Abdeckung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche und die Versicherte auf ihre finanziellen Reserven zurückgreifen müsse. E. Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015 (Vorakten 32) reduzierte die SAK ihren Rückerstattungsanspruch auf Fr. 20‘560.- (betreffend die Zeit von September 2012 bis Juni 2014), da die Einwohnerdienste die Ausreise der Versicherten nach Deutschland auf den 9. August 2012 korrigiert hätten. Die SAK führte aus, zwar habe die AHV-Ausgleichskasse C._______ bereits am 19. Februar 2014 von der Ausreise nach Deutschland erfahren, gemäss deren Angaben liege es aber im normalen Arbeitszeitrahmen, dass

C-1543/2015 Leistungen nicht sofort eingestellt würden, insbesondere bei Versicherten, welche ins Ausland wegzögen. Immerhin seien die Leistungen für März bis Juni 2014 am 23. Juni 2014 und damit innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht worden. Weiter teilte die SAK mit, dass der Erlass der Rückforderung nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung beurteilt werde. F. Die Versicherte verstarb am 14. Februar 2015 (Vorakten 37). G. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015 erhob Rechtsanwalt Daniel Speck mit Eingabe vom 9. März 2015 (BVGer-act. 1) namens der Erbengemeinschaft der Versicherten, bestehend aus A._______, D._______, E._______ und F._______, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Poststempel: 9. März 2015, Eingang: 10. März 2015) mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid der SAK (nachfolgend: auch Vorinstanz) vom 4. Februar 2015 sei aufzuheben und der Rückerstattungsbetrag sei von Fr. 20‘560.- auf Fr. 16‘816.- zur reduzieren, unter Kostenund Entschädigungsfolge. In der Beschwerde wurde als strittig einzig noch die Frage bezeichnet, ob die Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2014 zurückgefordert werden könne. Dazu wurde ausgeführt, die Versicherte habe diese Leistungen nicht unrechtmässig bezogen. Analog zu Art. 63 Abs. 1 OR habe die AHV-Ausgleichskasse C._______ trotz der am 19. Februar 2014 erlangten Kenntnis des ausländischen Wohnsitzes der Versicherten die Hilflosenentschädigung in den Monaten März bis Juni 2014 entrichtet und damit eine Nichtschuld freiwillig bezahlt. Die Weiterausrichtung sei ein internes Problem der Ausgleichskasse. Bei dieser Sachlage bestehe kein Rückforderungsanspruch bezüglich der für März bis und mit Juni 2014 ausbezahlten Hilflosenentschädigungen von Fr. 3‘744.-, weshalb der Einspracheentscheid entsprechend zu korrigieren sei. H. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie bestritt die beschwerdeweise vorgenommene Auslegung und wies darauf hin, dass die Rückerstattungsforderung auf eine Meldepflichtverletzung der Versicherten zurückzuführen sei. Die AHV-Aus-

C-1543/2015 gleichskasse C._______ sei vom Ehegatten der Versicherten am 18. September 2012 sogar dahingehend falsch informiert worden, indem er mitteilte, er und seine Ehefrau würden neu bei ihrem Sohn in Wädenswil wohnen. Im Übrigen sei der Rückforderungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnisnahme und damit rechtzeitig geltend gemacht worden. I. A._______ (Witwer der Versicherten) reichte mit Faxeingabe vom 18. Mai 2015 aufforderungsgemäss (BVGer-act. 4) den Erbenschein ein (BVGeract. 8), aus welchem hervorgeht, dass er sowie die gemeinsamen Söhne E._______, D._______ und F._______ die gesetzlichen Erben der verstorbenen Versicherten sind. Ausserdem teilte A._______ mit, dass die Erbengemeinschaft mehrheitlich entschieden habe, Rechtsanwalt Daniel Speck jegliches Mandat und alle Vollmachten zu entziehen (BVGer-act. 9). J. Auf entsprechende Aufforderung hin (BVGer-act. 10, 16) teilten E._______ (BVGer-act. 13) und D._______ (BVGer-act. 18) mit, sie würden an der vorliegenden Beschwerde nicht teilnehmen und das weitere Vorgehen ihrem Vater (A._______) überlassen. K. Mit Replik vom 7. Juli 2015 (BVGer-act. 21) liess A._______ durch Rechtsanwalt David Zünd an den beschwerdeweise gestellten Anträgen festhalten und zunächst mitteilen, dass er das vorliegende Verfahren alleine weiterführe. Sodann wurde in der Replik geltend gemacht, es sei der AHV- Ausgleichskasse C._______ zuzumuten, die Leistungen sofort nach Kenntnis eines Wegzugs ins Ausland einzustellen. Mache sie dies nicht und fordere anschliessend die Leistungen zurück, handle sie klar rechtsmissbräuchlich. Die Vorgehensweise der Ausgleichskasse könne daher keinen Schutz finden, was sich auch aus BGE 118 V 213 ergebe. L. Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 14. September 2015 (BVGeract. 25) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid und ihre Stellungnahme am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Sie bestritt den Vorwurf, rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben. Der Rückforderungsanspruch sei innert vier Monaten seit Kenntnis und damit innert Jahresfrist gestellt worden. Es bestehe keine Lücke, um die Bestimmungen über die Bezahlung einer Nichtschuld gemäss OR per Analogieschluss heranziehen zu können.

C-1543/2015 M. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015, mit welchem die Vorinstanz von der Versicherten die Rückerstattung von Fr. 20‘560.- fordert, wurde deren damaligem Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Daniel Speck) zugestellt. Nach dem Hinschied der Versicherten am 14. Februar 2015 erhob Rechtsanwalt Daniel Speck für die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Witwer (A._______) und den drei gemeinsamen Söhnen (D._______, E._______ und F._______), gegen den Einspracheentscheid Beschwerde. Da die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) nicht parteifähig ist, wurden in der Beschwerdeschrift richtigerweise die Erben als Parteien einzeln genannt (vgl. dazu MELCHIOR VOLZ, in: Zünd/Pfiffner [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Aufl. 2009, § 13 N. 43). Allerdings reichten die Erben in der Folge nicht – wie aufgefordert – eine Vollmacht für die Rechtsvertretung durch Daniel Speck ein. Vielmehr teilte der Witwer der verstorbenen Versicherten mit, dass Rechtsanwalt Daniel Speck mit Schreiben vom 7. März 2015 alle bisherigen Mandate und Vollmachten gekündigt worden seien (BVGer-act. 9 und 9/3). Ausserdem erklärten die beiden Söhne E._______ und D._______ aufforderungsgemäss, am vorliegenden Verfahren nicht teilnehmen zu wollen, sondern alles Weitere ihrem Vater zu überlassen (BVGer-act. 13, 18). Der

C-1543/2015 dritte Sohn F._______ liess sich nicht vernehmen. Da ihm aber sämtliche Verfahrensschritte zur Kenntnis gebracht wurden, er in der Folge weder eine Vollmacht für Rechtsanwalt Daniel Speck noch eine solche für einen anderen Rechtsvertreter beibrachte und sich verfahrensmässig in keiner Weise äusserte, ist davon auszugehen, dass er ebenfalls auf die Beteiligung am Verfahren verzichtet. Der Witwer der Versicherten liess indessen eine Kopie der Vollmacht vom 8. Juni 2015 an seinen neuen Rechtsvertreter David Zünd einreichen (BVGer-act. 19/1), welcher sodann im Namen seines Mandanten die Replik einreichte und mitteilte, dass A._______ das vorliegende Verfahren allein weiterführe (BVGer-act. 21 S. 2). Daraus ist zu schliessen, dass A._______ die vom früheren Rechtsvertreter Daniel Speck eingereichte Beschwerde vom 9. März 2015 – trotz aktenkundigem Widerruf der Vollmacht am 7. März 2015, welcher allerdings empfangsbedürftig ist (vgl. dazu auch Art. 404 ff. OR) – akzeptiert. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 136 V 7 E. 2.1.1; 99 V 165 E. 2a; 99 V 58; Urteil des BGer 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E. 1.1) ist A._______ als Erbe der Versicherten (BVGer-act. 8) berechtigt, das vorliegende Verfahren allein zu führen, nachdem die hier streitige Rückerstattungsforderung die vermögensrechtlichen Interessen des Nachlasses betrifft. Mit dem Tod der rückerstattungspflichtigen Person geht die Rückerstattungsschuld – wenn die Erbschaft wie vorliegend nicht ausgeschlagen wurde (vgl. BVGer-act. 7/2) – nämlich auf die Erben über (Urteil des EVG [heute: BGer] P 17/02 vom 2. Dezember 2002 E. 2.1 mit Hinweisen). A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist somit durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen fristgemäss (vgl. BVGer-act. 1; Art. 38 Abs. 3 ATSG) und auch formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Die verstorbene Versicherte war Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Daher bestimmt sich die Frage, in welchem Umfang die Vorinstanz die Rückerstattung der an sie ausgerichteten Hilflosenentschädigungen der AHV verlangen kann, nach schweizerischem Recht.

C-1543/2015 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 4. Februar 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Vorliegend sind Leistungen betreffend den Zeitraum von März 2014 bis Juni 2014 streitig. Im Folgenden werden daher die für diese Zeitspanne gültigen Rechtsgrundlagen dargelegt. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG). 2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015, mit welchem die Vorinstanz von der Versicherten die Rückerstattung der in der Zeit vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2014 ausgerichteten Hilflosenentschädigungen der AHV im Betrag von Fr. 20‘560.- verlangt. Dieser Entscheid ist Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Er wird vom Beschwerdeführer allerdings nicht gesamthaft angefochten. Vielmehr bestreitet dieser die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Rückforderung der Hilflosenentschädigungen einzig betreffend die Zeit vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2014 (vgl. BVGer-act. 1 S. 4 f.). Streitge-

C-1543/2015 genstand ist daher die auf Art. 25 ATSG gestützte Rückerstattungsforderung der Vorinstanz bezüglich der genannten AHV-Leistungen im Umfang von Fr. 3‘744.-. 3.2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden; dabei ist insbesondere auf Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG an. Die Rechtsprechung lässt es allerdings zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden wird (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4; UELI KIESER, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, 2011, S. 224). Schliesslich ist drittens über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 9). 3.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 V 353 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2). 4. 4.1 Im Folgenden ist – entsprechend dem oben erwähnten mehrstufigen Verfahren – zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die der Versicherten zugesprochene monatliche Hilflosenentschädigung der AHV rück-

C-1543/2015 wirkend ab 1. September 2012 aufgehoben und folglich eine unrechtmässige Auszahlung von Hilflosenentschädigungsleistungen in der Zeit von September 2012 bis Juni 2014 angenommen hat. 4.2 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Laut Art. 43bis Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. 4.3 Vorliegend ist unstreitig und aufgrund der Akten erstellt, dass die Eheleute (…) am 9. August 2012 ihren Wohnsitz von der Schweiz nach Deutschland verlegten (Vorakten 18/35, 27/3) und dass diese wesentliche Änderung in den massgebenden Verhältnissen der damals zuständigen AHV-Ausgleichskasse C._______ nicht unverzüglich gemeldet wurde. Sodann ist aktenkundig (Vorakten 20), dass die Versicherte trotz Wohnsitz in Deutschland ab September 2012 bis und mit Juni 2014 weiterhin monatliche Hilflosenentschädigungen à Fr. 928.- (bis Ende 2012) bzw. à Fr. 936.- (ab Januar 2013) bezog. Die Wohnsitzverlegung ins Ausland erfolgte nach der Zusprache der Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit vom 28. Juli 2011 (Vorakten 7/3). Die korrekte Meldung der Sachverhaltsänderung hätte zu einer Anpassung bzw. Aufhebung der zugesprochenen Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 ATSG geführt, da ohne Vorliegen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht (vgl. E. 4.2). Damit wurde die ab September 2012 weiterhin ausgerichtete Leistung zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, welche der Rückerstattung an den Versicherungsträger unterliegt (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 31 N. 4 und 22, Art. 25 N. 6, Art. 17 N. 15). Allerdings unterliegen nur die bis zum Eintreffen einer verspäteten Meldung unrechtmässig bezogenen Leistungen der Rückerstattungspflicht. 4.4 Nicht mehr rückerstattungspflichtig sind die nach Eingang der verspäteten Meldung bezogenen Leistungen (siehe Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 5026 mit Verweis auf AHI-Praxis 1994 S. 38; siehe auch KIESER,

C-1543/2015 ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 N. 20; BGE 118 V 214 E. 3b; 119 V 431 E. 4). Das Gesetz (Art. 66bis Abs. 2 AHVV [SR 831.101] i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV [SR 831.201]) statuiert klar das Erfordernis der Kausalität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen). Ist demgegenüber anzunehmen, dass eine Meldung des Versicherten über rentenaufhebende Tatsachen am Verhalten der Verwaltung, welche bereits über entsprechende Informationen verfügte, nichts geändert hätte, ist die Rückerstattungspflicht mangels eines Kausalzusammenhangs zwischen Meldepflichtverletzung und unrechtmässigem Leistungsbezug zu verneinen (SVR 1995 IV Nr. 58 E. 5c). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich am 18. Februar 2014 bei der AHV-Ausgleichskasse C._______ telefonisch meldete (Vorakten 26), worauf diese bezüglich des Wohnsitzes des Ehepaars (…) weitere Abklärungen vornahm (Vorakten 5/5 f.) und unbestrittenermassen spätestens am 19. Februar 2014 vom deutschen Wohnsitz der Versicherten Kenntnis hatte (vgl. auch BVGer-act. 3 S. 2). Dennoch wurden der Versicherten bis Juni 2014 weiterhin monatliche Hilflosenentschädigungen ausgerichtet. Aufgrund der Akten ist unklar, welche Angaben der Beschwerdeführer der AHV-Ausgleichskasse C._______ am 18. Februar 2014 machte. Selbst wenn angenommen wird, dass er die Ausgleichskasse über die Wohnsitzverlegung nach Deutschland nicht vollständig informierte, hätte auch eine spätere, vollständige Information seinerseits bzw. seitens der Versicherten an der Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung nichts geändert, da die Ausgleichskasse – wie erwähnt – spätestens ab dem 19. Februar 2014 bereits über die entsprechende Information verfügte und die Ausrichtung der AHV-Leistungen gleichwohl fortsetzte. Den Angaben der Vorinstanz bzw. der AHV-Ausgleichskasse C._______ lässt sich nichts anderes entnehmen. Zur Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung wird von der AHV-Ausgleichskasse C._______ vielmehr ausgeführt, es liege im normalen Arbeitszeitrahmen, dass Leistungen nicht sofort eingestellt würden, insbesondere bei Versicherten, welche das Land verlassen würden (Vorakten 26). Eine nach dem 19. Februar 2014 von der Versicherten bzw. vom Beschwerdeführer vorgenommene (vollständige) Meldung hätte daran nichts geändert. Unter diesen Umständen bestand – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – zwischen den in der Zeit von März 2014 bis Juni 2014 seitens der Versicherten unrechtmässig bezogenen Hilflosenentschädigungen in der Höhe

C-1543/2015 von Fr. 3‘744.- (4 x Fr. 936.-) und ihrer Meldepflichtverletzung kein Kausalzusammenhang. Eine Rückerstattungspflicht für diesen Betrag ist daher zu verneinen. 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die von März 2014 bis Juni 2014 entrichteten Hilflosenentschädigungen im Betrag von Fr. 3‘744.- nicht zurückverlangt werden können. Eine entsprechende Rückerstattungspflicht entfällt. Hingegen bleibt die Meldepflichtverletzung kausal für den unrechtmässigen Leistungsbezug in der Zeit von September 2012 bis Februar 2014. Die in örtlicher Hinsicht zuständige Vorinstanz kann die Rückzahlung dieser Leistungsbetreffnisse fordern (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2014, Rz. 10616), nachdem die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt sind. 4.6 Schliesslich ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angeht, den Versicherten die gesetzliche Erlassmöglichkeit vorzuenthalten, indem Verrechnungen vorgenommen werden (vgl. Vorakten 12), bevor über die geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist. Dazu gehört auch die Behandlung eines Erlassgesuchs (Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist, soweit dieser die Rückerstattung der von März 2014 bis Juni 2014 ausgerichteten Hilflosenentschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 3‘744.- fordert. Der Rückerstattungsbetrag beläuft sich somit auf Fr. 16‘816.-. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen, die vorliegend mangels Einreichen einer Kostennote pauschal auf Fr. 1'500.- inklusive Auslagen und exklusive MWST, welche nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Mehrwertsteuergesetzes [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9

C-1543/2015 Abs. 1 Bst. c VGKE), festzulegen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Es folgt das Urteilsdispositiv

C-1543/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2015 wird insoweit geändert, als der Rückerstattungsbetrag auf Fr. 16‘816.- festgelegt wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Patrizia Levante

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-1543/2015 — Bundesverwaltungsgericht 20.09.2017 C-1543/2015 — Swissrulings