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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2009 C-1540/2009

24 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,145 parole·~11 min·2

Riassunto

Einreise | Bewilligung um Einreise

Testo integrale

Abtei lung II I C-1540/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . August 2009 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Bewilligung um Einreise. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1540/2009 Sachverhalt: A. Am 6. Januar 2009 beantragte die [...] geborene thailändische Staatsangehörige R._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber) in D._______ . Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Visum und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 26. Februar 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss würden insbesondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Nachweise, dass der Gesuchstellerin zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen oblägen, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten würden, ergäben sich keine. Auch dürften sich solche Verpflichtungen kaum mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren lassen. Gemäss ständiger Praxis könne überdies kein Visum erteilt werden, wenn sich Gastgeber und gesuchstellende Personen noch nicht über einen längeren Zeitraum hinweg kennen würden und mittels mehrmaligen Besuchen im Ausland eine gefestigte Beziehung nachgewiesen werden könne. Des Weiteren lägen keine Gründe vor, die eine Einreise als zwingend erscheinen liessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchservisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, als Gastgeber garan- C-1540/2009 tiere er für deren fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz; die Gesuchstellerin habe denn auch nicht die Absicht in der Schweiz zu verbleiben, er selbst würde sie nach Ablauf ihres Aufenthaltes in ihr Herkunftsland zurückbegleiten. Es bestünden keine Heiratsabsichten; die Gesuchstellerin möchte denn auch in der Schweiz bloss Urlaub machen und die hiesige Sprache ein bisschen lernen. In Bezug auf die persönliche Situation der Gesuchstellerin führt der Beschwerdeführer aus, sie sei Mutter von zwei Kindern, welche sie während ihrer Abwesenheit in die Obhut der Grossmutter und des leiblichen Vaters geben würde. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfassender und sorgfältiger Prüfung des Einreisebegehrens vom 6. Januar 2009, der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung in Bangkok sowie der Unterlagen der kantonalen Migrationsbehörde, welche in ihrem Auftrag Abklärungen im Inland habe durchführen lassen, ergangen. Die Auslandsvertretung habe festgestellt, dass die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Visumantragsstellung weder über ein geregeltes Einkommen noch über ein Arbeitsverhältnis verfügt habe. Die Gesuchstellerin sei zudem Mutter von zwei Kindern, doch hielten sie offenbar weder Beruf noch Familie ab, sich für drei Monate in die Schweiz zu begeben. Ein solches Vorgehen lasse vielmehr darauf schliessen, dass die Gesuchstellerin bereit sei, längerfristig auch auszuwandern. Schliesslich reiche auch die Zusicherung des Gastgebers nicht aus, um eine anstandslose Rückkehr zu gewährleisten. Die Integrität des Gastgebers werde dabei keinesfalls in Frage gestellt. E. Vom dazu gewährten Recht zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. C-1540/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän- C-1540/2009 dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht. C-1540/2009 6. 6.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu neuem Wachstum gelangt. Im Jahr 2007 lag das Wirtschaftswachstum bei robusten 4.8%, im Jahr 2008 dagegen belief sich das Wachstum nach einem guten Start (+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrüchen im vierten Quartal (- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2007 nur gerade 3'737 USD, im Jahr 2008 noch 3'697 USD (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, <http://www.auswaer tiges- amt.de >, Stand: Mai 2009, besucht im August 2009). 6.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht als relativ hoch. Solche Umstände entbinden die Vorinstanz jedoch nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, ledige Frau. Über ihre persönliche Situation ist bekannt, dass sie Mutter von zwei Kindern im Alter von drei und sechs Jahren ist. Mitte Oktober 2008 hat sie an ihrem damaligen Arbeitsplatz, einer Bar in Ko Samui, einem der bekannten Touristenorte Thailands, den Beschwerdeführer kennengelernt und mit ihm zusammen dessen Ferien verbracht. Der http://www.auswaer/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

C-1540/2009 Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter zweier minderjährigen Kinder ist, lässt darauf schliessen, dass sie die elterliche Obhut hat und auch wirtschaftlich für ihre beiden Kinder aufkommen muss. Damit ist zwar von familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin (den anlässlich ihres geplanten Besuchsaufenthalts zurückbleibenden Kindern gegenüber) auszugehen. Solche Verhältnisse bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, soll die Betreuung bei Abwesenheit der Gesuchstellerin denn auch von der Grossmutter sowie vom leiblichen Vater der Kinder übernommen werden. Sodann zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Eine Trennung von Familienangehörigen kann sogar von der Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. 7.2 Die Gesuchstellerin war zum Zeitpunkt der Visumantragsstellung arbeitslos. Es liegen auch keine Belege vor, die zuverlässige Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen. 8. An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege betreffend seine persönliche finanzielle und berufliche Situation sowie seine Garantieerklärung vom 27. Januar 2009 nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). C-1540/2009 9. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte. Daran ändert auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts, die Gesuchstellerin würde ihren Aufenthalt zu Sprach- und Ausbildungszwecken nutzen. Für derartige (offizielle) Aufenthaltsgründe bestehen besondere Verfahren. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG). 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) C-1540/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref.-Nr. ZEMIS [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich in Kopie (ZH [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand: Seite 9

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