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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2008 C-1540/2008

7 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,296 parole·~6 min·1

Riassunto

Einreise | Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen

Testo integrale

Abtei lung II I C-1540/2008 {T 0/2} Urteil v o m 7 . März 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. C._______, c/o Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei/Fachdienst Grenzkontrolle, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1540/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und wurde am 1. März 2008 von Dubai her kommend im Flughafen Zürich-Kloten anlässlich einer vorgelagerten Grenzkontrolle beim Flug der Emirates Airline EK 085 (Ankunft gemäss Flugplan: 20:15 Uhr) zurückgehalten und zur näheren Abklärung zum Fachdienst Grenzkontrolle der Kantonspolizei Zürich gebracht. B. Am darauf folgenden Tag räumte ihm die Kantonspolizei Zürich gemäss Formular "im Auftrag" des Bundesamtes für Migration (BFM) das rechtliche Gehör ein im Hinblick auf eine beabsichtigte Verweigerung der Einreise in die Schweiz wegen der Vorlage eines falschen, verfälschten oder gefälschten Reisedokuments. Von dieser Gelegenheit machte der Beschwerdeführer Gebrauch, indem er erklärte, im Besitz eines Original-Reisepasses zu sein, wie er ihn von seinem Heimatstaat Pakistan erhalten habe, mit diesem Pass bereits in andere Länder gereist zu sein und in den Vereinigten Arabischen Emiraten noch immer über eine Anstellung zu verfügen. Der Beschwerdeführer verlangte die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung. C. Mit Formular-Verfügung vom 2. März 2008 verweigerte die Flughafenpolizei Zürich – wiederum "im Auftrag" des BFM – dem Beschwerdeführer die Einreise und wies ihn aus der Schweiz weg. Als Grund wurde der Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments angegeben. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer gleichentags bei der Kantonspolizei Zürich eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde ein. In seiner Rechtsmitteleingabe beteuerte er nochmals, es handle sich beim vorgelegten Reisepass um ein echtes Dokument, welches ein Arbeitsvisum für die Vereinigten Arabischen Emirate enthalte und mit welchem er bereits in verschiedene andere Länder gereist sei. Die Beschwerdeschrift wurde am 3. März 2008 zusammen mit den Akten der Kantonspolizei Zürich an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. C-1540/2008 E. Mit Entscheid vom 6. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurück. F. Mit Formularverfügung vom 7. März 2008, eröffnet um 8:40 Uhr, verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise und wies ihn aus der Schweiz weg. Als Grund wurde der Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments angegeben. Das BFM stützte sich dabei auf das Untersuchungsergebnis der von der Kantonspolizei Zürich vorgenommenen Ausweisprüfung vom 2. März 2008. G. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 7. März 2008, um 8:55 Uhr, bei der Kantonspolizei Zürich eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde ein. Darin erklärt er erneut, dass er mit seinem Original-Pass reise, und weist die Anschuldigung der Vorinstanz zurück. Betreffend die Echtheit seines Reisedokumentes sei gegebenenfalls die pakistanische Vertretung in der Schweiz beizuziehen. Die Beschwerdeschrift wurde am 7. März 2008 um 10:13 Uhr zusammen mit den Akten per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. H. Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der Ausnahmen von Art. 32 VGG – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von einer der in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörde erlassen wurden. 1.2 Dazu gehören Verfügungen des BFM nach Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und C-1540/2008 Ausländer (AuG, SR 142.20) betreffend Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen. 1.3 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 7. März 2008 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wird auf die Anordnung einer Übersetzung der englischsprachigen Beschwerdeschrift in eine Amtssprache verzichtet (Art. 33a Abs. 4 VwVG), zumal aus der Rechtsmitteleingabe ein Beschwerdewille sowie eine Begründung hervorgeht (vgl. Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2 AuG). 3. Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen, müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes, gültiges Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern ein solches erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]) . 3.1 Der Beschwerdeführer wies sich anlässlich der Grenzkontrolle vom 1. März 2008 mit einem pakistanischen Reisepass aus. Die am 2. März 2008 erfolgte Prüfung des Passes durch die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, Fachdienst Grenzkontrolle/Ausweisprüfung hat ergeben, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handelt (Inhaltsverfälschung). Der diesbezügliche Bericht trägt folgenden Wortlaut: „Im vorliegenden Dokument ist das bei der Passausstellung auf der Seite 3 angebrachte Bild, zusammen mit der transparenten Sicherheitsfolie, ausgeschnitten und entfernt worden. Nach dem Anbringen der aktuellen Fotografie ist die ganze Seite 3 mit einer sekundären, transparenten Folie ohne fluoreszierende Sicherheitsmerkmale überklebt worden. Das vorliegende Spurenbild belegt zweifelsfrei die vorgenommene Bildauswechslung“. 3.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs versicherte der Beschwerdeführer, dass er den vorliegenden Reisepass von den pakistanischen C-1540/2008 Behörden erhalten habe. Zudem sei er mit diesem Reisepass schon in andere Länder gereist und arbeite nach wie vor in den Vereinigten Arabischen Emiraten. 3.3 Angesichts der Deutlichkeit des Ergebnisses der Untersuchung der Kantonspolizei Zürich bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer anlässlich der versuchten Einreise in die Schweiz am 1. März 2008 im Besitz eines verfälschten pakistanischen Passes war. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, der Reisepass gehöre ihm, entspreche dem von den pakistanischen Behörden abgegebenen Original und sei schon von mehreren Ländern akzeptiert worden, sind unbehelflich und für die Frage, ob das Dokument gemäss den gesetzlichen Bestimmungen anerkannt werden kann, nicht massgeblich. In vorliegendem Zusammenhang ist allein entscheidend, dass offensichtliche Fälschungsmerkmale festgestellt wurden. Bei dieser Sachlage erübrigen sich daher weitere Beweismassnahmen, insbesondere die Einholung von Auskünften bei der pakistanischen Vertretung in der Schweiz. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht über ein für die Einreise in die Schweiz notwendiges Ausweispapier verfügt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG und Art. 2 Abs. 1 VEV). Die Vorinstanz hat ihm demnach zu Recht die Einreise verweigert und die Wegweisung angeordnet. Im Übrigen ist festzustellen, dass auch keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG ersichtlich sind oder geltend gemacht werden, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 6) C-1540/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (vorab per Telefax) - Die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei/Fachdienst Grenzkontrolle (vorab per Telefax; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Telefax-Kopie sowie das Original des vorliegenden Urteils inkl. Einzahlungsschein gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: Seite 6

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