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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2026 C-1516/2026

28 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·893 parole·~4 min·6

Riassunto

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 3. Februar 2026)

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1516/2026

Urteil v o m 2 8 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 3. Februar 2026).

C-1516/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (im Folgenden: Vorinstanz) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 3. Februar 2026 die Einziehung und Vernichtung der von der Zollstelle im November 2025 zurückgehaltenen, an A._______ adressierten Dopingmittel (90 Kapseln C._______ à 25 mg, […]), verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.– erhoben hat (BVGer-act. 2 Beilage 4), dass A._______ mit E-Mail-Eingabe an die Vorinstanz vom 5. Februar 2026 um Zustellung der Verfügung in deutscher Sprache ersuchte, dass die Vorinstanz diese E-Mail inklusive der gesamten vorinstanzlichen Akten mit Schreiben vom 27. Februar 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder eines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),

C-1516/2026 dass A._______ (nachfolgend auch Beschwerdeführer) mit Zwischenverfügung vom 26. März 2026 darauf hingewiesen wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren per E-Mail eingereichte Eingabe vom 5. Februar 2026 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde nicht genüge, da sie keine rechtsgültige Unterschrift enthalte (vgl. BVGer-act. 3), dass A._______ daher mit gleicher Zwischenverfügung aufgefordert wurde, innert Frist bis am 16. April 2026 eine den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG entsprechende original unterzeichnete Beschwerdeschrift vorzulegen, d.h. die beiliegende Kopie der ausgedruckten E-Mail- Eingabe vom 5. Februar 2026 handschriftlich unterzeichnet zu retournieren, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BVGeract. 6), dass die per Einschreiben mit Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 26. März 2026 mit der Sendungsnummer "(…)" dem Beschwerdeführer gemäss elektronischem Rückschein am 27. März 2026 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 5), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass der Beschwerdeführer auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die von der Vorinstanz weitergeleitete E-Mail-Eingabe vom 5. Februar 2026 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens zudem keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-1516/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 5. Februar 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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