Abtei lung II I C-1484/2008/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2008 Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. M._______, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Lange Gasse 90, 4052 Basel Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Vorinstanz. Auszahlung Kinderrente (Verfügung vom 11. September 2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1484/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IV- Stelle) mit Verfügung vom 11. September 2007 M._______ eine Zusatzrente für sein Kind P._______ zusprach und gleichzeitig verfügte, dass die Rente an die Mutter B._______ auszurichten sei, dass M._______, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer, mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 an die IV-Stelle beantragte, die Kinderrente sei ihm direkt auszuzahlen und bei Verneinung seines Anspruchs sei das Schreiben als Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, dass die IV-Stelle die Eingabe mit Schreiben vom 29. Februar 2008 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Beschwerdeinstanz einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG), C-1484/2008 dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 17. September 2007 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 17. Oktober 2007 abgelaufen ist (Art. 38 ATSG), dass somit die am 18. Oktober 2007 eingereichte Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. BGE 129 V 362 E. 7). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-1484/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4