Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1474/2009
Urteil v o m 1 2 . November 2012 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Willy Blättler, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-1474/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1968) ist pakistanischer Staatsangehöriger. Unter den falschen Personalien B._______, geb. 1971, gelangte er im Jahr 1991 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Nach rechtskräftiger Ablehnung seines Gesuchs im Jahr 1994 tauchte der Beschwerdeführer zunächst unter. Im Jahr 1995 ersuchte er dann ein zweites Mal um Asyl. Auch diesmal blieb er ohne Erfolg. In der Folge wurde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot verhängt und er selbst wurde im November 1995 nach Pakistan ausgeschafft. B. In Pakistan heiratete der Beschwerdeführer am 26. Februar 1996 unter seinen richtigen Personalien die im Kanton Luzern wohnhafte Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1953) und reiste einen Monat später im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs in die Schweiz. Kurz danach gab er sich als der abgewiesene Asylbewerber B._______ zu erkennen. Daraufhin wurde das gegen ihn bestehende Einreiseverbot aufgehoben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern erteilt. C. Die Ehe wurde am 14. Juni 1999 geschieden, worauf dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2000 infolge Wegfalles des Zulassungsgrundes eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert und er aus dem Kanton Luzern weggewiesen wurde. Nachdem sich der Beschwerdeführer jedoch am 20. Juni 2000 in Luzern mit der Schweizer Bürgerin D._______ (geb. 1978) wiederverheiratet hatte, wurde seine Aufenthaltsregelung weiter geführt. D. Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer am 18. Juni 2003 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die Ehegatten unterzeichneten am 22. Januar 2004 zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
C-1474/2009 dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 13. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Luzern und der Gemeinden M._______ (LU) und N._______ (LU). E. Der Vorinstanz wurde von den Einwohnerdiensten der Stadt Luzern (1. Dezember 2004), der schweizerischer Botschaft in Islamabad (21. Januar 2005), dem Amt für Migration des Kantons Luzern (25. Februar 2005) und dem Regionalen Zivilstandsamt Emmen (21. März 2005) jeweils unter Beilage der entsprechenden Dokumentation zugetragen, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 27. September 2004, in Rechtskraft erwachsen am 27. Oktober 2004, geschieden worden sei, wobei die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt bereits per 30. April 2004 aufgegeben hätten. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2004 in Pakistan die pakistanische Staatsangehörige E._______ (geb. 1983) geheiratet habe und deren Nachzug in die Schweiz anstrebe. F. Mit Schreiben vom 17. März 2005 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den zeitlichen Ablauf der Ereignisse förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 5. April 2005 Gebrauch. Gleichzeitig reichte er eine Stellungnahme seiner geschiedenen Ehefrau, datiert vom 2. April 2005, zu den Akten. In einem Schreiben vom 7. November 2008 legte die Vorinstanz nochmals ausführlich ihre bisherigen Erkenntnisse dar, wies (unter Ziff. 8) beiläufig auf erhaltene "vertrauliche – jedoch glaubhafte – Informationen" hin und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. Davon machte der Betroffene in einer ersten (fälschlicherweise auf den 5. April 2005 datierten, von der Vorinstanz am 16. Dezember 2008 erfassten) Eingabe und – nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz – in einem Schreiben vom 28. Januar 2009 Gebrauch. Dazwischen hatte die Vorinstanz mit Zustimmung des Beschwerdeführers noch die Akten des Scheidungsverfahrens beigezogen.
C-1474/2009 G. Am 26. Januar 2009 erteilte der Kanton Luzern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. H. Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2009 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 13. Juli 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
C-1474/2009 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au-
C-1474/2009 gust 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen) 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 BüG in der hier massgebenden, bis 28. Februar 2011 geltenden Fassung vom 29. September 1952 [AS 1952 1087], nachfolgend: Art. 41 alt Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 3.4 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (BGE 132 II 113 E. 3.2). 4. 4.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der
C-1474/2009 Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, gestützt von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). 5. Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustimmung des Heimatkantons Luzern innert 5 Jahren nach ihrer Anordnung für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 alt Abs. 1 BüG sind demnach erfüllt. 6. In materieller Hinsicht gibt die vorliegende Streitsache zu den folgenden Bemerkungen Anlass:
C-1474/2009 6.1 Die Ehegatten haben am 22. Januar 2004 unterschriftlich den Bestand einer intakten Ehe ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestätigt. Kurz darauf, am 13. Februar 2004, erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers. Spätestens zweieinhalb Monate später, Ende April 2004, trennten sich die Ehegatten, und nach weiteren zwei Monaten, am 1. Juli 2004, stellten sie ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Am 27. September 2004, d.h. nur knapp sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung, erging das Scheidungsurteil. Kaum anderthalb Monate später, am 15. November 2004, schloss der Beschwerdeführer in Pakistan die nächste Ehe, diesmal mit einer pakistanischen Landsfrau. Diese Chronologie der Ereignisse begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über diesen Umstand getäuscht wurde. Es liegt am Beschwerdeführer, einen alternativen Geschehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzutragen. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und in seiner Rechtsmittelschrift unterstützt von seiner geschiedenen Ehefrau in der Sache vor, zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 22. Januar 2004, dem hier allein massgebenden Zeitpunkt, habe er – zumindest aus seiner Sicht – in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt. Kurz darauf habe seine Ehefrau einen anderen Mann kennen und lieben gelernt. In der Folge habe sie die Scheidung gewünscht. Er selbst habe zwar keine Scheidung gewollt, sich jedoch dem Willen seiner Ehefrau gebeugt. Ein allfälliger Widerstand seinerseits hätte ausser der Verlängerung der Ehedauer um zwei Jahre nichts gebracht. Nachdem er erfahren hätte, dass sich seine Ehefrau definitiv von ihm scheiden wolle, habe er Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen und sie gebeten, eine Ehefrau für ihn zu suchen. Eine weitere Schweizerin als Ehefrau sei für ihn nach zwei gescheiterten Ehen nicht in Frage gekommen. Im Sommer 2004 sei er nach Pakistan gereist und sei dort von seinen Eltern seiner derzeitigen Ehefrau und deren Familie vorgestellt worden. Diese Frau habe er vorher nicht gekannt. Zum ersten Treffen sei es also erst nach Einreichung der Scheidungsklage gekommen. 6.3 Genauere Angaben zum zeitlichen Ablauf der angeblich zum Scheitern der Ehe führenden Ereignisse machte der Beschwerdeführer nicht. Dies holte er erst in seiner Replik nach. Dort legte er dar, dass aus seiner
C-1474/2009 Sicht die Ehe bis März 2004 intakt gewesen sei. In jenem Monat nämlich sei er nach Pakistan gereist, um seinen damals schwer kranken Vater zu besuchen. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe ihm seine Ehefrau eröffnet, sie habe einen neuen Partner gefunden und wolle sich scheiden lassen. Auch in eine andere Richtung brachte der Beschwerdeführer Nova vor: Nachdem er von seiner Ehefrau erfahren hätte, dass sie sich in einen anderen Mann verliebt hätte und sich scheiden lassen wolle, habe er mit ihr noch viel Gespräche geführt. Unter anderem habe er auch eine Ehetherapie vorgeschlagen. Seine Ehefrau habe dies jedoch strikt abgelehnt. Sie habe immer wieder darauf gedrängt, die Scheidung so rasch wie möglich zu vollziehen. Sie sei auch nicht zu einem Gespräch unter Beizug einer Drittperson oder zu einer Mediation bereit gewesen. So habe er schliesslich einsehen müssen, dass es keinen Sinn habe, an der Ehe weiterhin festzuhalten. 6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers und der geschiedenen schweizerischen Ehefrau überzeugen nicht. Wohl steht ausser Frage, dass Ereignisse, wie die vom Beschwerdeführer beschriebenen, zum Scheitern einer Ehe führen können. Im vorliegenden Fall ging jedoch der Zerfall der Ehe unüblich rasch von statten und begann darüber hinaus in einem Zeitpunkt, in dem besagte Ehe für den Beschwerdeführer ihre Bedeutung als Garantie für ein Anwesenheitsrecht verlor. Hauptsächlich aber spricht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wie schnell er die aus seiner Sicht angeblich intakte Ehe aufgab, die damit zwangsläufig verbundenen Enttäuschungen und Verletzungen verarbeitete, sich zu einer neuen Ehe entschloss, durch Vermittlung seiner Eltern eine neue Lebenspartnerin fand und diese heiratete. Gegen den Beschwerdeführer spricht auch sein Aussageverhalten. Entsprächen seine Vorbringen in der Replik den Tatsachen, dass er nämlich im März 2004, d.h. nach seiner erleichterten Einbürgerung, bei seiner Rückkehr aus Pakistan, wo er seinen schwer erkrankten Vater besucht hätte, von seiner Ehefrau erfahren habe, dass sie einen neuen Partner gefunden habe und sich scheiden lassen wolle, hätte er das zweifellos von Anfang an so geschildert. Stattdessen aber legte er sich zuvor nicht fest, sondern hob die Bedeutung der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe als des entscheidenden Zeitpunkts hervor und behauptete, der Lauf der Ereignisse habe kurz danach begonnen. 6.5 Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, dass spätestens zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner
C-1474/2009 schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand und er die Behörden über diesen Umstand täuschte. Weitere Beweiserhebungen zu diesem Thema, namentlich in Form der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahme seiner geschiedenen schweizerischen Ehefrau, die ihre Sicht der Dinge bereits schriftlich ins Recht legen liess, versprechen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Darauf kann in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Ob in Gestalt der von der Vorinstanz erwähnten "vertraulichen – jedoch glaubhaften – Informationen" weitere belastende Elemente vorliegen und ob die Vorinstanz diesbezüglich die Parteirechte des Beschwerdeführers wahrte, muss – da für den Ausgang des Verfahrens ohne Bedeutung – nicht untersucht werden. 6.6 Entsprechend der natürlichen Vermutung ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung über den Bestand einer stabilen und auf Zukunft ausgerichteten ehelichen Gemeinschaft täuschte, sei es weil er diesbezüglich in der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil er den Behörden eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Da der Bestand einer stabilen und auf Zukunft gerichteten Ehe im Anwendungsbereich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte der Beschwerdeführer durch die unterlassene Aufklärung der Behörden den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichtigerklärung trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für eine solche Massnahme abzusehen, werden keine geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. 7. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
C-1474/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (…) – die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
C-1474/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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