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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2012 C-1456/2010

2 marzo 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,302 parole·~12 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (IV) | IV-Rente, Verfügung vom 26. Januar 2010

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1456/2010

Urteil v o m 2 . März 2012

Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Gerichtsschreiber Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

Parteien

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

IV-Rente (Rückforderung/Verrechnung), Verfügung vom 26. Januar 2010.

C-1456/2010 Sachverhalt: A. Der am _______ 1957 geborene X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), türkischer Staatsangehöriger, war in den Jahren 1984 bis 1987 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IVSTA act. 8). Seit dem Jahr 1988 bezieht er Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (unter anderem Zusatz- und Kinderrenten). Der Versicherte war vom 2. August 1983 bis 14. Februar 1989 mit Y._______ in erster, vom 6. Oktober 1989 bis 27. April 2000 mit P._______ in zweiter und ab 12. Mai 2003 mit A._______ in dritter Ehe verheiratet (IVSTA act. 84). Mit P._______ hatte der Versicherte drei gemeinsame Kinder: D._______, geboren am 14. Juli 1990, K._______, geboren am 23. April 1996 und U._______, geboren am 20. Oktober 1997 (IVSTA act. 84). B. Infolge Wohnsitzwechsels vom 11. Dezember 2007 in die Türkei übermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z._______ am 17. Juli 2008 die Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (IV-Stelle ZH act. 27 – 1/1). C. Mit Urteil vom 19. Juni 2008 des Familiengerichts in I._______ wurde die elterliche Gewalt der gemeinsamen Kinder D._______, K._______ und U._______ dem Versicherten entzogen und der Mutter übertragen (IVSTA act. 76). Mit Schreiben vom 22. August 2008 ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK den Versicherten, eine Kopie des Scheidungsurteils zuzusenden. Gemäss dem Meldeamt Z._______ sei er geschieden (IVSTA act. 60). Am 22. August 2008 stellte der Versicherte einen Antrag auf Auszahlung der AHV/IV-Leistungen auf sein persönliches Bankkonto (IVSTA act. 62). Mit Schreiben vom 15. September 2008 übermittelte der Versicherte der SAK das gewünschte Scheidungsurteil (eingegangen bei der SAK am 3. Oktober 2008). Gemäss diesem wurde die Ehe zwischen dem Versicherten und P._______ (nachfolgend: Ex-Gattin) am 25. April 2000 geschieden (IVSTA act. 69 und 72).

C-1456/2010 Am 21. August 2009 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, die Rente müsse aufgrund der im Jahr 2000 erfolgten Scheidung, die nicht gemeldet worden sei, neu berechnet werden (IVSTA act. 85). D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 wurde die Invalidenrente des Versicherten infolge der Zivilstandsänderung neu berechnet. Die vom Ehepaar während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen wurden geteilt und beiden Ehegatten je zur Hälfte angerechnet. Die vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2007 zu Unrecht ausbezahlte Zusatzrente für die Ehefrau wurde mit der Invalidenrente verrechnet (IVSTA act. 109). E. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Meldepflicht nicht bewusst verletzt zu haben. Seit dem Jahr 2000 sei er geschieden und seit 2003 wiederverheiratet. Seine Kinder lebten seit Mai 2009 bei seiner Ex- Gattin in der Schweiz (BVGer act. 1). F. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin gab der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2010 ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt (BVGer act. 3, 5). G. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie wies darauf hin, dass die Verrechnung der zu Unrecht ausbezahlten Zusatzrente der bisherigen Ehefrau nicht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers erfolgt sei, sondern in Anwendung von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Der Beschwerdeführer habe sich am 27. April 2000 von seiner Ex-Gattin P.________ scheiden lassen, weshalb die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu Recht mit der Verfügung vom 26. Januar 2010 bis fünf Jahre zurückliegend, d.h. bis zum 1. Februar 2005, verrechnet worden seien (BVGer act. 11).

C-1456/2010 H. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin ging der Kostenvorschuss von Fr. 300.- am 18. August 2010 ein (BVGer act. 12, 15). Mit Verfügung vom 21. September 2010 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 16). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2010. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31 und Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

C-1456/2010 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 2.2. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.3. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.3.1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Abkommen) zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. Da das Abkommen insbesondere bezüglich der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung anwendbar ist

C-1456/2010 (Art. 1 Ziff. 1 Bst. B), ist auf den vorliegenden Sachverhalt demnach das schweizerische Recht anwendbar. 3. Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die bezogene Zusatzrente mit der Invalidenrente verrechnet hat, indem sie die Rentenzahlungen herabgesetzt hat. 3.1. Gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung hatten rentenberechtigte verheiratete Personen, die unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübten, Anspruch auf eine Zusatzrente für ihren Ehegatten, sofern diesem kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente zustand. Aufgrund der 4. IV- Revision, die am 1. Januar 2004 in Kraft trat, wurde diese Bestimmung aufgehoben und für laufende Zusatzrenten eine Besitzstandswahrung vorgesehen (vgl. Bst. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision] AS 2003 3852). Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision wurde auch die Besitzstandswahrung aufgehoben (vgl. Schlussbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 AS 2007 5146). In Berücksichtigung der genannten Bestimmungen hat der Beschwerdeführer ab Datum der Scheidung im Jahr 2000 keinen Anspruch mehr auf eine Zusatzrente. 3.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Beschwerdeführer ist somit grundsätzlich verpflichtet, die seit der Scheidung zu Unrecht bezogenen Leistungen bzw. die Ehegattenzusatzrente zurückzuerstatten. 3.3. Nachfolgend ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Rückforderungsanspruch verwirkt ist (BGE 111 V 135 E. 3b, Urteil BGer I 1023/06 vom 12. Februar 2007 E.3.2, Urteil BGer C 17/03 vom 2. September 2003, publiziert in SVR 2004 ALV Nr. 5, E. 4.1). 3.3.1. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung von der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs Kenntnis erhalten hat (relative Verwirkungsfrist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein-

C-1456/2010 zelnen Leistung (absolute Verwirkungsfrist). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Leistung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Verwirkungsfristen können grundsätzlich weder gehemmt noch unterbrochen werden (BGE 117 V 208 E. 3a). 3.3.2. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Versicherer bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil BGer 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1, BGE 111 V 14 E. 3). Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt in jedem Fall, wenn und sobald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für weitere Abklärung zugestanden würde (BGer 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 3.2.1, BGE 133 V 579 E. 5.1). Die Fristen können grundsätzlich nur durch Erlass einer Verfügung gewahrt werden. 3.3.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das gewünschte Scheidungsurteil der SAK mit Schreiben vom 15. September 2008 übermittelt hat (eingegangen bei der SAK am 3. Oktober 2008). Seit dem 3. Oktober 2008 hatte die Vorinstanz daher zweifellos Kenntnis von der Scheidung des Beschwerdeführers, weshalb die einjährige Verwirkungsfrist am 4. Oktober 2008 zu laufen begonnen hat. Die Verwirkungsfrist ist demnach am 4. Oktober 2009 abgelaufen. Damit ist der Rückforderungsanspruch verwirkt.

C-1456/2010 3.4. Gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ist die Verrechnung von Rückforderungen mit fälligen Leistungen zulässig, sofern dadurch nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten eingegriffen wird (BGE 131 V 249 E. 1.2). Im vorliegenden Fall ist die Verrechnung der vom Beschwerdeführer unrechtmässig bezogenen Leistungen mit den fälligen Leistungen der Vorinstanz nicht zulässig, da der Rückforderungsanspruch der Vorinstanz aufgrund der Verwirkung erloschen ist. 3.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2010 betreffend die Verrechnung der zu Unrecht ausbezahlten Ehegattenzusatzrente aufzuheben ist. 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-1456/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 26. Januar 2010 wird betreffend die Verrechnung der zu Unrecht ausbezahlten Ehegattenzusatzrente aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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