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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2020 C-1450/2020

5 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·950 parole·~5 min·5

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 12. Februar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1450/2020

Urteil v o m 5 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, (Bosnien-Herzegowina), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 12. Februar 2020.

C-1450/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 12. Februar 2020 das Leistungsbegehren von A._______ betreffend Invalidenrente abgewiesen hat, dass A._______ die erwähnte Verfügung sowie ein Schreiben des Instituts für medizinische Beurteilung, (…), vom 15. März 2011 (samt Übersetzung), welches der Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad von 100 % bescheinigt, am 27. Februar 2020 bei der IVSTA eingereicht hat, dass die Vorinstanz diese Eingabe von A._______ am 10. März 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Eingabe vom 27. Februar 2020 weder eindeutige Rechtsanträge noch entsprechende Ausführungen in der Sache, welche einen Beschwerdewillen von A._______ aufzeigen würden, enthält, dass es daher unklar ist, ob A._______ effektiv beabsichtigt hat, gegen die Verfügung vom 12. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben,

C-1450/2020 dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ vorerst mit einem informellen Schreiben vom 13. März 2020 aufgefordert hat, eine Beschwerdeschrift mit Rechtsbegehren, einer kurzen Begründung, Angabe der Beweismittel und einer eigenhändigen Unterschrift einzureichen sowie ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht anschliessend mit einer via EDA-Vertretung in (…)/Bosnien-Herzegowina (vgl. BVGer-act. 6) versandten Verfügung vom 28. Mai 2020 die Aufforderung zur Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz wiederholt und darauf hingewiesen hat, dass bei ungenutztem Fristablauf künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 5), dass die Verfügung vom 28. Mai 2020 A._______ am 20. Juni 2020 konsularisch zugestellt worden ist (BVGer-act. 7), dass die mit Verfügung vom 28. Mai 2020 angesetzte Frist in der Folge unbenutzt abgelaufen ist, weshalb sämtliche weiteren Verfügungen gegenüber A._______ im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Bundesblatt zu publizieren sind, dass das Bundesverwaltungsgericht A._______ hernach mit Verfügung vom 14. September 2020 aufgefordert hat, innert 5 Tagen ab Verfügungseröffnung eine Beschwerdeschrift mit Rechtsbegehren, einer kurzen Begründung, Angabe von Beweismitteln und einer eigenhändigen Unterschrift nachzureichen, wobei es darauf hingewiesen hat, dass es im Unterlassungsfall respektive bei unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eintreten würde (BVGer-act. 8), dass die Verfügung vom 14. September 2020 am 22. September 2020 im Bundesblatt publiziert worden ist (BVGer-act. 10), dass die mit Verfügung vom 14. September 2020 angesetzte Frist daher am 28. September 2020 abgelaufen ist, dass die Beschwerdeführerin innert dieser Frist dem Bundesverwaltungsgericht keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-1450/2020 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

C-1450/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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