Abtei lung II I C-1450/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juni 2010 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. A._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rentenhöhe). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-1450/2009 Sachverhalt: A. Der am (...) 1941 geborene, geschiedene, deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 1988 bis 1991 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 13, 47 und 49). B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 (act. 38) hat die SAK A._______ mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine Altersrente in der Höhe von monatlich Fr. 77.-- zugesprochen. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 43'860.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 2 Jahren und 11 Monaten (Rentenskala 2) zugrunde. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 (act. 71) hat die SAK die Verfügung vom 27. Juni 2006 aufgehoben und A._______ neu mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine Altersrente von Fr. 73.-- respektive ab 1. Januar 2007 eine solche von Fr. 75.-- zugesprochen und die Verrechnung des zuviel bezogenen Betrags von Fr. 134.-- angeordnet. Der Berechnung legte sie zufolge des nachträglich durchgeführten Splittings mit der früheren Ehegattin von A._______, B._______, nur noch ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 38'454.-- zugrunde. D. Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2008 hat A._______ am 10. November 2008 (act. 76; Posteingang SAK) Einsprache bei der SAK erhoben. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Verfügung, da bei der ursprünglichen Rentenberechnung das Splitting bereits durchgeführt worden sei. Im Übrigen habe B._______ ohnehin nur während drei Monaten in der Schweiz gewohnt und sei zu dieser Zeit nicht erwerbstätig gewesen, weshalb kein Einkommen vorhanden sei, welches gesplittet werden könne. Die entsprechenden Abklärungsergebnisse betreffend Wohnsitz seien auch nicht zutreffend. C-1450/2009 E. Mit Entscheid vom 10. Februar 2009 (act. 85) hat die SAK die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, die Erkundigung bei der Einwohnerkontrolle M._______ habe ergeben, dass B._______, mit welcher er von Dezember 1986 bis März 2000 verheiratet gewesen sei, vom 1. Juni 1988 bis zum 31. März 1990 dort gewohnt habe und seit 22. August 1988 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B gewesen sei. Somit seien für die Zeit der Ehejahre 1988 bis 1990 und des gemeinsamen Wohnsitzes in der Schweiz die Einkommen zu splitten. F. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Februar 2009 hat A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Posteingang BVGer am 6. März 2009) Beschwerde erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da das Splitting zu Unrecht durchgeführt worden sei. Als Nachweis für seine Ausführungen reichte er namentlich diverse Belege betreffend Wohnsitz und deutsche Versicherungszeiten von B._______ ein. G. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2009 hat die SAK die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie legte die Voraussetzungen für das Einkommenssplitting nochmals ausführlich dar und machte geltend, dass dieses korrekt durchgeführt worden sei. H. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C-1450/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers, inklusive die Einkommensteilung mit seiner früheren Ehefrau, C-1450/2009 korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im April 2007 (Eintritt des Versicherungsfalles) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 4. April 2005 [H 13/05] E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem internen schweizerischen Recht. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat respektive ob sie zu Recht gemeinsame Ehejahre mit B._______ berücksichtigt und ein Einkommenssplitting vorgenommen hat. 3.1 3.1.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er- C-1450/2009 ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 3.1.2 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.1.3 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert. C-1450/2009 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es müssen somit zwei Kriterien kumulativ erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt und subjektiv Absicht dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 5 zu Art. 23 ZGB). Nicht massgebend ist, ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a mit Hinweisen). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 3.1.4 Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1). 3.2 Aufgrund der vorliegenden Akten hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass anzunehmen, die SAK sei bei der Berechnung der Rente des Beschwerdeführers von einer falschen Rentenskala oder einem unzutreffenden Einkommen ausgegangen. Zu prüfen bleibt, ob das Einkommenssplitting korrekt durchgeführt worden ist. Gemäss der Mitteilung vom 29. August 2008 (act. 62) einer kontenführenden Ausgleichskasse in Zürich wurden die Einkommen der Jahre 1988 bis 1990 gesplittet. Dieses Splitting wurde gestützt auf die Auskunft der Einwohnerkontrolle M._______ vom 3. Januar 2008 (act. 52) durchgeführt, welche bestätigte, dass B._______ vom 1. Juni 1988 bis zum 31. März 1990 in der Gemeinde wohnhaft gewesen sei. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer eine Bescheinigung über den Versicherungsverlauf von B._______ in Deutschland eingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass diese vom 1. Dezember 1988 bis zum 14. Oktober 1989 und vom 8. Januar 1990 C-1450/2009 bis zum 31. Dezember 1990 in Deutschland Versicherungszeiten oder diesen gleichgestellte Zeiten zurückgelegt hat. Ferner ist der vom Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigung der Stadt W._______ vom 2. März 2009 zu entnehmen, dass B._______ vom 1. Februar 1989 bis zum 12. Februar 1990 in W._______ gemeldet war. Allerdings wurde dieser Bestätigung von der Auskunft erteilenden Behörde zusätzlich folgende Angabe beigefügt: „Eine Gewähr für die Richtigkeit dieser Auskunft übernehme ich nicht.“ Der Beschwerdeführer räumt ein, B._______ sei ungefähr bis September 1988 in der Schweiz gewesen. Diese Aussage lässt sich zudem mit den obgenannten Dokumenten stützen, weshalb davon auszugehen ist, dass B._______ im Jahr 1988 in der Schweiz Wohnsitz hatte. Die genaue Ermittlung der Monate ist – wie erwähnt – nicht erforderlich, da es für die Durchführung des Splittings keine Rolle spielt, ob die Ehegatten während derselben Monate des betreffenden Jahres in der AHV versichert waren (vgl. E. 3.1.2, zweiter Absatz). Die SAK hat somit zu Recht ein Einkommenssplitting für das Jahr 1988 vorgenommen. Unklar bleibt allerdings, ob B._______ auch in den Jahren 1989 und 1990 in der Schweiz Wohnsitz hatte, weil sich die Wohnsitzbescheinigungen und die Angaben betreffend Versicherungsverlauf widersprechen. Ferner gilt zu beachten, dass solche Bescheinigungen nur Hinweise für das Begründen eines Wohnsitzes liefern. Herrscht Unklarheit, sei es weil keine amtlichen Bestätigungen vorhanden sind, oder weil sich diese – wie vorliegend – widersprechen und zum Teil nur mit Vorbehalt ausgestellt wurden, so ist der Wohnsitz im Sinne des Gesetzes aufgrund der persönlichen Umstände (Wohnsitz der Familie, des Lebenspartners, der Kinder etc.) zu ermitteln. Es ist nach heutigem Wissensstand somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass B._______ in den Jahren 1989 und 1990 Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die SAK hätte daher weitere Abklärungen (z.B. Anfrage bei der Steuerbehörde oder bei B._______) tätigen müssen, um den effektiven Wohnsitz im Sinne der obgenannten Ausführungen (vgl. E. 3.1.3) zu bestimmen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und zur weiteren Abklärung des massgebenden Sachverhalts gemäss den vorstehen- C-1450/2009 den Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die SAK zurückzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Partei entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-1450/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-1450/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 11