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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2008 C-1428/2008

4 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,037 parole·~10 min·1

Riassunto

Rente | AHV; Hinterlassenenrente

Testo integrale

Abtei lung II I C-1428/2008/koj/shc {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV; Hinterlassenenrente, Rückvergütung von Beiträgen Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1428/2008 Sachverhalt: A. Frau A._______, geboren am (...) 1964, ist mazedonische Staatsangehörige; sie war ab 4. Januar 1986 mit B._______, geboren am (...) 1957, verheiratet. In den 80er Jahren arbeitete dieser zeitweise in der Schweiz und zahlte dabei Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 25. Dezember 2006 verstarb der Versicherte in Mazedonien. Mit Schreiben vom 20. März 2007 überwies der mazedonische Sozialversicherer ein Gesuch seiner Witwe um Ausrichtung einer Hinterlassenenrente an die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK; act. 1-5). Auf Nachfrage der SAK reichte die Gesuchstellerin unter anderem eine Visitenkarte einer Bauunternehmung in Wil/SG ein, bei welcher ihr Mann offenbar gearbeitet habe. Die Originaldokumente seien bereits von ihrer mazedonischen Rentenversicherungskasse in die Schweiz geschickt worden (act. 9-11). B. Nach Abklärungen bei der Ausgleichskasse Baumeister und der Stadt Wil (act. 12-18) wies die SAK das Rentengesuch mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK) des Verstorbenen ab, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (act. 19 und 29). C. Dagegen erhob die Witwe am 9. November 2007 (Poststempel) Einsprache. Sie brachte vor, dass ihr Ehemann in Mazedonien zirka 22 Jahre gearbeitet habe und diese Beitragszeit mit den acht Monaten in der Schweiz zusammenzurechnen seien. Wenn dies nicht möglich sei, so beantrage sie die „Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für diese acht Monate“ (act. 32). Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008 wies die SAK die Einsprache ab und begründete dies damit, dass die berufliche Tätigkeit des Verstorbenen in Mazedonien keinen Anspruch auf eine Rente der AHV begründe. Diese Beitragszeiten seien in Mazedonien geltend zu machen. Die gesamten Versicherungsperioden des Verstorbenen würden acht Monate betragen, womit die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt sei und von Gesetzes wegen keine Rente gewährt werden könne. Auch eine Rückvergütung der vom Verstorbenen ge- C-1428/2008 leisteten Beiträge könne nicht gewährt werden, da dies nur bei Fehlen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung möglich sei, zwischen der Schweiz und der Republik Mazedonien aber ein Abkommen über Soziale Sicherheit bestehe (act. 35). D. Gegen diesen Entscheid reichte die Witwe (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Februar 2007 (Poststempel) eine Beschwerde bei der SAK ein. Die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) leitete das Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht weiter, welches das Verfahren mit Verfügung vom 6. März 2008 eröffnete. Gleichzeitig teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. E. Die Vorinstanz reichte am 18. März 2008 eine Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und wiederholte ihre Begründung aus dem Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008. F. Mit Verfügung vom 28. März 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Ver- C-1428/2008 fahren richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG). Dieses findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Januar 2008 ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben; es ist darauf einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Nach Art. 4 des Abkommens vom 9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1), in Kraft getreten am 1. Januar 2002, stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Hinterlassenenrente von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich im Abkommen nicht. 3. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK zu Recht die C-1428/2008 Gewährung einer Hinterlassenenrente bzw. die Rückvergütung von geleisteten Beiträgen an die Beschwerdeführerin abgelehnt hat. Diese Fragen beurteilen sich auf Grund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), somit nach den im Dezember 2006 (Tod des versicherten Ehemannes) gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101). 4. 4.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV). 4.2 Die Beitragsdauer eines Versicherten bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in seinen individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG). Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das IK das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. 4.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vorschrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge eingetragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). C-1428/2008 Damit wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei, hier der Versicherten, aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen). 4.4 Vorliegend ist aufgrund der Angaben im individuellen Beitragskonto des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass für diesen im Jahre 1981 Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 10'251.- während eines Zeitraumes von fünf Monaten (August bis Dezember) und im Jahre 1982 Beiträge auf Fr. 6'153.- während eines Zeitraumes von drei Monaten (März bis Mai) abgerechnet wurden (act. 19). In ihrem Leistungsgesuch hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zur Beitragsdauer und -höhe oder dem vom Versicherten erzielten Einkommen gemacht. Sie hat keine Unterlagen ins Recht gelegt, welche tatsächlich beweisen oder auch nur vermuten lassen, dass ihr verstorbener Ehemann längere Beitragszeiten in der Schweiz verzeichnet hat. Die Vorinstanz hat die nötigen Nachforschungen getroffen. Einziger Hinweis auf ein längere Aufenthaltsdauer des Verstorbenen in der Schweiz liefert die eingereichte Wohnsitzbestätigung der Stadt Wil. Eine Wohnsitzbestätigung allein vermag jedoch nicht nachzuweisen, dass der Verstorbene bzw. sein Arbeitgeber in der fraglichen Zeit auch Beiträge an die AHV gezahlt hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Anlass, gestützt auf die nicht belegten Behauptungen der Beschwerdeführerin weitere Beweismassnahmen zu treffen. Eine längere als die von der C-1428/2008 Vorinstanz ermittelte Beitragsdauer von acht Monaten ist damit nicht nachgewiesen. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin in der schweizerischen AHV eine Beitragszeit von acht Monaten aufweist, so dass er die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt. Ein Rentenanspruch ist somit ausgeschlossen. Es bleibt noch zu prüfen, wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Rückvergütung der einbezahlten Beiträge verhält. 5. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Vorliegend wurden vom verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin nur während acht Monaten Beiträge in der Schweiz abgerechnet. Zudem besteht zwischen der Schweiz und der Republik Mazedonien wie oben (vgl. E. 2) erwähnt ein Sozialversicherungsabkommen, so dass eine Rückvergütung von Beiträgen im Sinne der RV-AHV nicht in Frage kommt. Im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit ist die Rückvergütung von Beiträgen nicht vorgesehen. Auch aus diesem Grund muss das Gesuch um Rückvergütung abgewiesen werden. 6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin weder einen Anspruch auf eine schweizerische Hinterlassenenrente, noch können ihr die von ihrem verstorbenen Ehemann geleisteten Beiträge zurückvergütet werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 21. Januar 2008 zu bestätigen. C-1428/2008 7. Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 8. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (...) - Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt C-1428/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art 42 BGG). Versand: Seite 9

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