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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2020 C-1425/2020

14 maggio 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·708 parole·~4 min·7

Riassunto

Freiwillige Versicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung, freiwillige Versicherung, Ausschlussverfügung vom 24. Januar 2020.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1425/2020

Urteil v o m 1 4 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A._______, Brasilien, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, freiwillige Versicherung, Ausschlussverfügung vom 24. Januar 2020.

C-1425/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. Januar 2020 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausschloss (BVGer act. 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer diese Ausschlussverfügung mit Beschwerde vom 10. März 2020 (Eingangsdatum) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann, dass der Beschwerdeführer gegen die Ausschlussverfügung vom 24. Januar 2020 mit dem Schreiben vom 10. März 2020 (Eingangsdatum) auch Einsprache bei der Vorinstanz erhoben hat (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 12. Mai 2020), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit telefonischer Auskunft vom 12. Mai 2020 bestätigt hat, dass sie das Schreiben vom 10. März 2020 (Eingangsdatum) als Einsprache entgegengenommen habe und das Einspracheverfahren bei ihr hängig sei (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 12. Mai 2020), dass nach Art. 56 Abs. 1 ATSG erst der (noch ausstehende) Einspracheentscheid der Vorinstanz vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Rz. 12 zu Art. 56). dass die Beschwerde vom 10. März 2020 (Eingangsdatum) somit offensichtlich unzulässig ist, dass daher auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-1425/2020 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie im vorliegenden Fall - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Zustellung per EDA-Kurier; Beilage: E-Mail der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 12. Mai 2020) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-1425/2020 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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