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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2014 C-1422/2012

12 giugno 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,085 parole·~25 min·3

Riassunto

Personen des Asylrechts | Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1422/2012 C-1428/2012

Urteil v o m 1 2 . Juni 2014 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Lorenz Noli.

Parteien

1. A._______, 2. B._______ und der gemeinsame Sohn 3. C._______, Beschwerdeführende, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG.

C-1422/2012 C-1428/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1, ein 1968 geborener serbischer Staatsangehöriger, gelangte zusammen mit seiner 1969 geborenen Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und den beiden gemeinsamen Söhnen D._______ (geb. 1986) und C._______ (geb. 1992, Beschwerdeführer 3) im Oktober 2000 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie um Asyl ersuchten. B. In der Empfangsstelle Basel gab der Beschwerdeführer 1 u.a. zu Protokoll, sie seien ethnische Roma und stammten aus X._______ in der Provinz Vojvodina, wo er vor der Ausreise ein eigenes Bauunternehmen geführt habe. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde die Familie dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 lehnte das damals in der Sache zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche der Familie ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte eine Ausreisefrist. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 15. Januar 2002 wegen Verspätung nicht ein. Das BFF setzte den Betroffenen danach eine neue, bis zum 6. März 2002 laufende Frist an zum Verlassen der Schweiz. D. Auf ein Revisionsgesuch vom 26. Februar 2002 trat die ARK mit Urteil vom 11. März 2002 nicht ein und überwies die Akten zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe an das BFF. E. Mit Verfügung vom 2. April 2004 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab und bestätigte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Asyl- und Wegweisungsentscheides vom 3. Dezember 2001. Eine dagegen erhobene Beschwerde führte zur vorübergehenden Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, wurde aber schliesslich mit Urteil des inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 ebenfalls abgewiesen. In der Folge wurde den Beschwerdeführenden erneut eine Ausreisefrist angesetzt, diesmal bis zum 19. August 2008. Die Beschwerdeführenden kamen indes auch dieser Ausreiseaufforderung nicht nach und versuchten in der Folge, zu einer humanitären Aufenthaltsregelung zu gelangen.

C-1422/2012 C-1428/2012 F. Am 24. Februar 2007 schloss D._______ die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Heirat wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erteilt. G. Mit Antrag vom 7. Juni 2011 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft beim BFM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 1 bis 3 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). H. In einem Schreiben vom 2. August 2011 informierte das BFM die Beschwerdeführenden darüber, dass erwogen werde, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. I. Von der Möglichkeit des rechtlichen Gehörs machten die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 31. August und 15. November 2011 Gebrauch. J. Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. Februar 2012 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 1 und 2 bzw. an den Beschwerdeführer 3 und bestätigte die Rechtmässigkeit der im Asylverfahren ausgesprochenen, rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz. K. Ebenfalls mit separaten Rechtsmitteleingaben gelangten die Beschwerdeführenden 1 und 2 bzw. der Beschwerdeführer 3 durch ihren gemeinsamen Vertreter am 13. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen darin, die verweigernden Verfügungen der Vorinstanz seien aufzuheben und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Basel-Landschaft sei die Zustimmung zu erteilen. L. In zwei separaten Vernehmlassungen vom 3. Mai 2012 verzichtete die Vorinstanz darauf, zu den Beschwerdevorbringen inhaltlich Stellung zu neh-

C-1422/2012 C-1428/2012 men und beantragte Abweisung der Beschwerden. Bezüglich des Beschwerdeführers 1 wurde gleichzeitig auf eine am 20. April 2012 zur Kenntnis genommene Strafanzeige hingewiesen. M. Mit Replik vom 31. Mai 2012 äusserte sich der Rechtsvertreter zur Bewandtnis der Strafanzeige und hielt im Übrigen an den beschwerdeweise gestellten Begehren und deren Begründung fest. N. Zur nochmaligen Aktualisierung ihrer Beschwerde eingeladen, reichten die Beschwerdeführenden am 20. Mai 2014 eine persönliche Stellungnahme und diverse Belege zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs der vorliegenden Streitsache rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren C-1422/2012 und C-1428/2012 zu vereinigen. 2. 2.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz und das Asylgesetz nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügungen zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung

C-1422/2012 C-1428/2012 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2021/21 E. 5.1 und 2011/1 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen ihrer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Die Regelung in Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Ausnahme von dem in Abs. 1 derselben Bestimmung verankerten Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der die Durchführung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens von der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme verbietet, es sei denn es bestehe ein Anspruch darauf. Die Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs. 2 AsylG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch rechtshängig oder bereits abgeschlossen ist. 4.2 Als abgewiesene Asylbewerber, die weder vorläufig aufgenommen sind noch über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen, müssen die Beschwerdeführenden den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG gegen sich gelten lassen. Folge ist, dass die ausländerrechtliche Regelung des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz nur gestützt auf die Ausnahmeregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG möglich ist. Die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG erfüllten im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kanton alle drei Beschwerdeführenden: Sie hielten sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, und ihr Aufenthaltsort war den Behörden bis dahin immer bekannt. Zu prüfen bleibt, ob in ihren Verhältnissen nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt".

C-1422/2012 C-1428/2012 4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der unbestimmte Rechtsbegriff des "schwerwiegenden persönlichen Härtefalls" nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem Härtefallbegriff von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), der seinerseits auf der Vorgängerregelung des Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) aufbaut. Die namentlich vom Bundesgericht zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO entwickelte Rechtsprechung ist daher im Kontext von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weiterhin massgebend (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). 5. 5.1 In gleicher Weise wie im ordentlichen Ausländerrecht darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Entscheidend ist, ob die Aufgabe des Aufenthaltes in der Schweiz und die Rückkehr in das Herkunftsland die Existenz der ausländischen Person in gesteigertem Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde. Darüber ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Besonders wichtige Wertungsgesichtspunkte führt beispielhaft Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Anlehnung an die Rechtsprechung zum altrechtlichen Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO auf. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 5.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen

C-1422/2012 C-1428/2012 Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2 je mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.3). 5.3 Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür stehen die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung (BGE 123 II 125 E. 3 S. 127 f.; 119 Ib 33 E. 4b S. 42 f.). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei im Zentrum der Überlegungen die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz steht. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG betont diesen Umstand ausdrücklich, indem er verlangt, dass der Härtefall gerade wegen der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz eintritt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind gemäss langjähriger Praxis jedoch auch der Gesundheitszustand der betroffenen Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland in die Beurteilung einzubeziehen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Das kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten geschehen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Dies ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen. 6.

C-1422/2012 C-1428/2012 6.1 In Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne der zitierten Normen im Wesentlichen deshalb verneint, weil die Betroffenen sich während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz nicht immer tadellos verhalten, sie vielmehr diverse Strafbefehle erwirkt hätten. Auch ihr finanzieller Leumund sei nicht ungetrübt; sie seien ihren finanziellen Verpflichtungen in der Vergangenheit teilweise nur schleppend nachgekommen und hätten in den Jahren 2004 bis 2006 sowie 2008 und 2009 zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine erwirkt. In wirtschaftlicher Hinsicht sei der Beschwerdeführer 1 zwar seit August 2008 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eines von seinem älteren Sohn gegründeten Gewerbebetriebes. Von einer starken beruflichen Integration könne aber nicht gesprochen werden, zumal er als Logistik-Mitarbeiter in seinem eigenen Betrieb angestellt sei und für diese Tätigkeit offensichtlich keine besondere Ausbildung absolviert habe. In sprachlicher Hinsicht seien die Beschwerdeführenden 1 und 2 ungenügend integriert. Bei einem von der kantonalen Migrationsbehörde im Juli 2009 durchgeführten Sprachtest hätten sie das Basis-Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens nicht erreicht. Gesamthaft gesehen liege keine fortgeschrittene Integration vor, derentwegen von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen wäre. 6.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls fest, dass auch sein Legalverhalten in der Vergangenheit nicht tadellos gewesen sei. In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht sei ebenso wenig von einer fortgeschrittenen Integration auszugehen. Zwar habe der Beschwerdeführer 3 in der Schweiz die obligatorischen Schulen besucht, danach aber keine Berufslehre absolviert. Dass dies auf seinen prekären ausländerrechtlichen Status zurückzuführen sei, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer 3 sei wirtschaftlich immer noch von seinen Eltern abhängig. In sprachlicher Hinsicht könne zwar davon ausgegangen werden, dass er die Erwartungen erfülle. In sozialer Hinsicht sei aber nicht auf eine fortgeschrittene Integration zu schliessen.

7. 7.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 13. März 2012 lassen die Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend machen, dass aufgrund ihrer nunmehr schon

C-1422/2012 C-1428/2012 fast 12-jährigen Anwesenheit praxisgemäss etwas geringere Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände zu stellen seien. Die von ihnen begangenen strafrechtlichen Verfehlungen seien geringfügiger Natur und solchermassen nicht geeignet, eine Aufenthaltsregelung zu verweigern. Was den finanziellen Leumund betreffe, so hätten sie zwar bis ins Jahr 2009 verschiedene betreibungsrechtliche Vorgänge gehabt, später aber alle entsprechenden Schulden tilgen können. Seit September 2009 hätten sie keine Unterstützung durch die öffentliche Sozialhilfe mehr in Anspruch nehmen müssen. Der familieneigene Betrieb könne über die Jahre hinweg zunehmende Gewinne verzeichnen. In beruflicher Hinsicht sei der Beschwerdeführer 1 in seiner Funktion als "umtriebiger und fachkundiger Logistik-Chef" für das Gedeihen der Firma wichtig und müsse entsprechend als gut integriert gelten. Was die sprachliche Integration betreffe, so bemühten sie sich seit den Feststellungen der kantonalen Migrationsbehörde vom Sommer 2009 um Verbesserungen; zusätzliche Unterlagen würden nachgereicht. In Bezug auf ihre persönliche Integration in der Schweiz gelte zu berücksichtigen, dass ihr älterer Sohn D._______ hier lebe und sie persönliche Bekanntschaften und nachbarschaftliche Beziehungen pflegten. Demgegenüber präsentierten sich die Rückkehrsituation und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung in Serbien als schlecht. Nahe Angehörige, zu denen eine Beziehung bestehe, hätten sie dort keine mehr, das Haus der Eltern bzw. Schwiegereltern stehe seit Jahren leer und komme als Wohnsitz kaum in Frage. Trete hinzu, dass sie als ethnische Roma in Serbien Diskriminierungen ausgesetzt seien. 7.2 Der Beschwerdeführer 3 lässt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. März 2012 im Wesentlichen geltend machen, er habe seine ganze Schulzeit in der Schweiz absolviert und sich entsprechend integriert. Die von ihm zu verantwortenden strafrechtlich sanktionierten Vorfälle seien geringfügiger Natur gewesen und hätten sich während seiner Jugend ereignet. In beruflicher Hinsicht habe er sich bisher – trotz recht guter Schulzeugnisse – tatsächlich nicht integrieren können. Das habe jedoch nicht er, sondern hätten die Behörden – konkret das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit – zu verantworten. Dieses Amt habe die Bereitschaft der kantonalen Migrationsbehörde durchkreuzt und im Herbst 2008 den Abschluss eines Lehrvertrages verunmöglicht. Hinzu sei gekommen, dass ihm der Ausweis für Asylbewerber nach definitiver Ablehnung des Asylgesuchs im Sommer 2008 entzogen worden sei und er ab diesem Zeitpunkt einem eigentlichen Arbeitsverbot unterlegen habe. In sozialer Hinsicht habe er in der Schweiz einen Kreis von Kollegen, die positive Referenzen

C-1422/2012 C-1428/2012 über ihn abgeben könnten. Was die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung in Serbien betreffe, so gelte zu berücksichtigen, dass auch er dort nicht auf ein familiäres Umfeld zurückgreifen könnte, er nicht serbischer Muttersprache sei und als Angehöriger einer ethnischen Minderheit besonderen Problemen und Schwierigkeiten ausgesetzt wäre. 8. 8.1 Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführenden mittlerweile seit mehr als 13 Jahren und damit vergleichsweise lange in der Schweiz aufhalten. Dabei gilt allerdings zu berücksichtigen, dass das von ihnen im Oktober 2000 eingeleitete Asylverfahren schon nach 15 Monaten seinen definitiven Abschluss fand. In der Folge gelangten die Betroffenen mit ausserordentlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an die zuständigen Instanzen. So wurde noch während laufender Ausreisefrist ein Revisionsgesuch an die ARK gerichtet. Diese trat mit Entscheid vom 11. März 2002 nicht darauf ein und überwies die Sache zur Prüfung von seitens der Intervenienten geltend gemachten Wiedererwägungsgründen an die Vorinstanz. Nach Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärungen wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch in einer Verfügung vom 2. April 2004 ab, wogegen die Betroffenen erneut mit einer Beschwerde an die ARK gelangten. Letztere setzte den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens superprovisorisch aus. Nach Übergang der Beschwerdeangelegenheit an das inzwischen konstituierte Bundesverwaltungsgericht und Nachinstruktion durch den zuständigen Instruktionsrichter wurde die Beschwerde schliesslich mit Urteil vom 16. Juli 2008 abgewiesen. Am 21. Juli 2008 setzte die Vorinstanz den Betroffenen eine letzte Ausreisefrist bis zum 19. August 2008. Auch dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden in der Folge nicht nach, sondern versuchten vielmehr, auf der Grundlage des kurz zuvor vom älteren Sohn im Kanton Luzern eingetragenen Kleinbetriebes eine Aufenthaltsregelung in diesem Kanton zu erwirken. Nachdem die angegangene Behörde zu einer Regelung nicht bereit war, gelangten die Beschwerdeführenden mit einem entsprechenden Begehren an die Migrationsbehörde des Kantons Basel- Landschaft und stellten eine Verlegung des Firmensitzes dorthin in Aussicht. Die basel-landschaftliche Migrationsbehörde verwies vorerst auf die für eine Härtefallbewilligung vorauszusetzende berufliche Integration bzw. wirtschaftliche Selbständigkeit, um dann am 31. März 2009 umfassend auf die Voraussetzungen für eine solche Regelung hinzuweisen. Nach Einrei-

C-1422/2012 C-1428/2012 chung diverser Unterlagen und Nachweise gelangte die kantonale Migrationsbehörde schliesslich im Juni 2011 an die Vorinstanz, signalisierte ihre Bereitschaft zur Aufenthaltsregelung und ersuchte um Zustimmung. 8.2 Unter den dargelegten Umständen gilt es die Bedeutung der bisherigen Aufenthaltsdauer entscheidend zu relativieren. Die Beschwerdeführenden hatten schon bald nach ihrer Einreise einen abweisenden Asylentscheid und ihr weiterer Aufenthalt war massgeblich durch diverse, von ihnen veranlasste und im Ergebnis erfolglose Gesuche und Rechtsmittel bestimmt. In den Akten sind weder übermässig lange Verfahren noch eine stossende Untätigkeit beteiligter Behörden zu erkennen (vgl. im Gegensatz dazu die mit BGE 124 II 110 E. 3. begründete Kaynak-Rechtsprechung, die mit Blick auf die besondere Situation asylsuchender Personen nach zehnjährigem Aufenthalt ohne definitiven Asylentscheid von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall ausgeht, wenn die asylsuchende Person finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat, und vorausgesetzt, dass die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch missbräuchliches Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert wurde; vgl. auch BGE 123 II 125 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2A.542/2005 vom 11. November 2005 E. 3.2.1). Die Anforderungen an das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles können bei dieser Sachlage nicht entscheidend herabgesetzt werden; von den Beschwerdeführenden müsste eine zumindest in jeder Beziehung gelungene Integration erwartet werden können. 8.3 Diese Integration fällt nun aber bei den Beschwerdeführenden schon in sozialer Hinsicht unterdurchschnittlich aus. Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz durch aktive Teilnahme am sozialen Leben, z.B. durch Vereinszugehörigkeiten oder vergleichbare ausserfamiliäre Aktivitäten ist weder ausgewiesen noch wird eine solche auch nur behauptet. Die Beschwerdeführenden beschränken sich in ganz allgemeiner Weise auf behauptete Kontakte zu Freunden und Bekannten und verweisen im Übrigen auf den hier anwesenheitsberechtigten Sohn bzw. Bruder D._______ und dessen Familie, was nicht genügen kann.

8.4 8.4.1 Dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 Mitte 2009 – also fast neun Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz – noch nicht über Kenntnisse der

C-1422/2012 C-1428/2012 deutschen Sprache verfügten, die minimalsten Anforderungen genügt hätten, ist als stark unterdurchschnittliche Integrationsleistung zu werten. Kommt hinzu, dass Bemühungen, dieses Manko wettzumachen, offenbar erst unternommen wurden, nachdem dies die kantonale Migrationsbehörde in einem Schreiben vom 22. Dezember 2010 zur Voraussetzung für eine allfällige Aufenthaltsregelung gemacht hatte. 8.4.2 Der Beschwerdeführer 3 scheint dank seiner schulischen Ausbildung in der Schweiz immerhin über ausreichende Deutschkenntnisse zu verfügen. 8.5 8.5.1 Ein bedeutsamer Wertungsgesichtspunkt liegt nach dem bereits Gesagten in der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE). Aus den Akten der kantonalen Migrationsbehörde zu schliessen hat der Beschwerdeführer 1 bisher folgende Verurteilungen erwirkt:  Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 28. August 2002. Busse von Fr. 40.- wegen Verstosses gegen ein richterliches Verbot.  Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 9. September 2008. Busse von Fr. 1'500.- bzw. Ersatzstrafe bei Nichtbezahlung von 15 Tagen Freiheitsstrafe wegen diverser Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung.  Strafbefehl des Bezirksamts Zofingen vom 1. September 2009. Busse von Fr. 350.- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen wegen diverser Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung.  Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 17. November 2009. Busse von Fr. 120.- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit.  Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 22. Januar 2010. Bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 100.und Verbindungsbusse von Fr. 800.- wegen diverser Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung.

C-1422/2012 C-1428/2012  Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Willisau vom 19. August 2010. Busse von Fr. 800.- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen wegen Verstössen gegen die Umweltschutzgesetzgebung. Der Ausgang einer weiteren, am 26. März 2012 von der Kantonspolizei Luzern gegen den Beschwerdeführer 1 erhobenen Strafanzeige wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen die Umweltschutzgesetzgebung (in der im Übrigen auf zwei gleichartige frühere Anzeigen verwiesen wird) ist nicht aktenkundig. Der ausdrücklichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Zwischenverfügung vom 16. April 2014, einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu edieren und gleichzeitig allfällig hängige Strafverfahren zu benennen, ist der Beschwerdeführer 1 innert angesetzter Frist ohne Begründung nicht nachgekommen. Es mag zwar zutreffen, dass die vom Beschwerdeführer 1 erwirkten Strafbefehle allesamt im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehen. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es sich grossenteils um eher geringfügige Delikte handelt. Deren Erheblichkeit insgesamt lässt sich allerdings mit den blossen Hinweisen nicht wegdiskutieren, wonach berufsmässige Chauffeure einem erhöhten Risiko für Strassenverkehrswidrigkeiten ausgesetzt seien und Ausländer von der Polizei "vergleichsweise eher kontrolliert" würden. Vom Beschwerdeführer 1 müsste zu erwarten sein, dass er – gerade wenn er berufsmässig Transporte durchführt – den entsprechenden Bestimmungen besondere Beachtung schenkt. Art und Häufigkeit der abgeurteilten Delikte lassen willkürfrei den Schluss zu, dass er die notwendige Sorgfalt vermissen lässt und sein Legalverhalten solchermassen zu bemängeln ist. 8.5.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist in den Akten mit einem einzigen Vorkommnis erfasst:  Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Waldenburg von 15. Juli 2008. Busse von Fr. 250.- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen wegen Zuwiderhandlung gegen das Tierseuchengesetz. 8.5.3 Der Beschwerdeführer 3 wiederum ist in den Akten mit mehreren Vorfällen erfasst:  Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Februar 2009. Verpflichtung zu einer persönlichen Arbeitsleistung während zweier Tage wegen einfacher Körperverletzung.

C-1422/2012 C-1428/2012  Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. April 2009. Verpflichtung zu einer persönlichen Arbeitsleistung während 8 ½ Tagen wegen Nötigung und Tätlichkeit.  Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 3. April 2012. Bedingt erlassene Geldstrafe von 70 Tagesansätzen à je Fr. 30.- sowie Verbindungsbusse von Fr. 800.- wegen Nötigung, Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit sowie wegen sonstiger Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung. In Bezug auf den Beschwerdeführer 3 kann entgegen seiner Darstellung offenkundig nicht von reinen Bagatelldelikten gesprochen werden. Insbesondere der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 3. April 2012 offenbart eine erhebliche Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Strassenverkehrsteilnehmern und zeugt auch hinsichtlich des Strafmasses (70 Tagessätze) von einem nicht geringen Verschulden. 8.5.4 Hinsichtlich des sonstigen Legalverhaltens der Beschwerdeführenden fällt ins Gewicht, dass sie in der Vergangenheit alle drei ihren finanziellen Verpflichtungen zeitweise nicht nachgekommen und betreibungsrechtlich in Erscheinung getreten sind. Im Beschwerdeverfahren wird zwar geltend gemacht (und belegt), dass die entsprechenden Schulden in der Zwischenzeit getilgt worden seien. Dieser Schritt erfolgte allerdings erst auf konkrete Aufforderung der kantonalen Migrationsbehörde hin, welche eine Tilgung zur Voraussetzung für eine allfällige Aufenthaltsregelung machte. Auch in diesem Zusammenhang versäumten es die Beschwerdeführenden im Übrigen ohne Grundangabe, gestützt auf die bereits erwähnte Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2014 aktuelle Auszüge aus dem Betreibungsregister nachzureichen. 8.5.5 Schliesslich und endlich müssen sich die Beschwerdeführenden unter dem Stichwort des Legalverhaltens vorhalten lassen, dass sie die Schweiz im August 2008 trotz entsprechender Verpflichtung nicht verlassen und sich anschliessend während mehreren Jahren illegal hier aufgehalten haben. 8.6 8.6.1 Zu relativieren gilt es auch die berufliche Integration des Beschwerdeführers 1 und die daraus gezogenen Schlüsse. Zwar trifft zu, dass er seit 2008 in einer familieneigenen Firma für Autoverwertung tätig ist und die

C-1422/2012 C-1428/2012 Familie danach nicht mehr Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste. Damit hat er anerkanntermassen erfolgreiche Bemühungen zur Erreichung wirtschaftlicher Selbständigkeit unternommen. Auf der anderen Seite ist diese berufliche Integration in einem vom älteren Sohn gegründeten und anschliessend auf den Vater übertragenen Kleinbetrieb nicht zu vergleichen mit einer geglückten Eingliederung in ein berufliches Umfeld ausserhalb der Familie. Tritt hinzu, dass der Betrieb bis Ende 2010 keine besondere Rendite abwarf, die Geschäftszahlen der darauffolgenden Jahre trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. die mehrfach erwähnte Zwischenverfügung vom 16. April 2014) nicht offengelegt wurden und die Geschäftseinrichtung schliesslich – nach nicht weiter belegter Darstellung der Bescherdeführenden – im Oktober 2013 einem Brand zum Opfer gefallen sein soll. Anschliessend waren die Beschwerdeführenden offenbar während Monaten auf die Leistung von Nothilfe angewiesen, was darauf schliessen lässt, dass keine Ersparnisse oder geschäftlichen Rückstellungen vorhanden waren. Gemäss einem beigebrachten Auszug aus dem Handelsregister wurde zwar Ende Februar 2014 ein neues, gleichartiges Geschäft eingetragen. Über dessen Entwicklung kann aber aus naheliegenden Gründen noch nichts gesagt werden. 8.6.2 Eine berufliche Integration des heute fast 22-jährigen Beschwerdeführers 3 hat unbestrittenermassen bisher nicht stattgefunden. Dass dies einseitig nur auf eine Verweigerungshaltung kantonaler Behörden zurückzuführen sei, ist stark zu bezweifeln. Zwar ist den Akten der kantonalen Migrationsbehörde ein Schreiben des damaligen Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2008 zu entnehmen, in dem geltend gemacht wurde, dass zwei Unternehmen zum Abschluss eines Lehrvertrages bereit wären, ein solcher aber an der fehlenden Aufenthaltsregelung scheitere. In einem Antwortschreiben teilte die kantonale Migrationsbehörde sinngemäss mit, dass das Eingehen eines Lehrvertrages unter Vorbehalt der Zustimmung der involvierten Ämter möglich sein sollte. Irgendwelche Belege über konkrete Versuche und deren Scheitern sind nicht aktenkundig. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer 3 auch später – nach Einleitung des Härtefallverfahrens durch den Kanton – offenbar keine ernsthaften Versuche unternommen hat, eine Berufslehre zu absolvieren oder sonst wie einer sinnvollen Beschäftigung nachzugehen. Er beschränkte sich über längere Zeit hinweg auf den Hinweis, er habe eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht. Vorausgesetzt sei aber, dass er eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. Das

C-1422/2012 C-1428/2012 kann als Nachweis ernsthafter Bemühungen, in der Schweiz beruflich und wirtschaftlich Fuss zu fassen, nicht genügen. 8.7 Gesundheitliche Probleme (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) wurden von keinem der Beschwerdeführenden thematisiert. Auch gestützt auf eine explizite Aufforderung in der mehrfach erwähnten Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2014 wurde nicht geltend gemacht, dass eines der Familienmitglieder seit Mitte 2012 ärztliche Behandlungen in Anspruch genommen hätte. 8.8 8.8.1 Was die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) betrifft, so haben sich die Beschwerdeführenden – wie bereits erwähnt – dahingehend geäussert, dass sie dort im Falle einer erzwungenen Rückkehr nicht mehr auf ein tragfähiges soziales Netzwerk zurückgreifen könnten. Verwandte seien zwischenzeitlich entweder gestorben oder der Kontakt zu ihnen sei abgebrochen. Weiter sei davon auszugehen, dass sie in Serbien angesichts ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres fortgeschrittenen Alters, wegen fehlender Beziehungen und einer grassierenden Arbeitslosigkeit keine intakten Chancen auf eine existenzsichernde Erwerbsmöglichkeit hätten. 8.8.2 Die beiden mittlerweile fast 46 bzw. 45 Jahre alten Beschwerdeführenden 1 und 2 sind noch nicht in einem Alter, welches die Chancen auf eine berufliche Integration entscheidend einzuschränken vermöchte. Zumindest der Beschwerdeführer 1 hat offenbar auch ein gewisses unternehmerisches Geschick. Bei seiner Befragung in der Asyl-Empfangsstelle Basel am 10. Oktober 2000 hatte er zu Protokoll gegeben, er sei in seiner Heimat vor der Ausreise als selbständiger Bauunternehmer tätig gewesen. Hier in der Schweiz war er während Jahren in der Autoverwertung und im Handel mit Ersatzteilen tätig. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Tätigkeit nicht auch in Serbien verwirklicht werden könnte, zumal der Betrieb in der Schweiz vom hier aufenthaltsberechtigten Sohn gegründet wurde und gewisse Waren aus dem Geschäft exportiert werden. 8.8.3 Im Übrigen versuchen die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden den offensichtlich unzutreffenden Eindruck zu erwecken, sie hätten längst alle Brücken zu ihrem Heimatland abgebrochen. Den bei den Akten der kantonalen Migrationsbehörde liegenden Auszügen aus den Reisepäs-

C-1422/2012 C-1428/2012 sen und sonstigen Akten ist aber zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden regelmässig und bis in die jüngste Zeit Reisen in ihr Heimatland unternommen haben. Eine solche Abwesenheit führte per Ende Juni 2013 sogar zur definitiven Abmeldung der Familie durch die zuständigen Gemeindeorgane. Erst Mitte November 2013 kam es wieder zu einer Anmeldung und im Februar 2014 wurde erneut eine Ausreise – diesmal der Beschwerdeführerin 2 alleine – nach Belgrad vermerkt. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Situation der Beschwerdeführenden 1 bis 3 nicht als schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG bewertet werden kann. Daraus folgt, dass die Vorinstanz mit den angefochtenen Verfügungen ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert hat. Die Beschwerden sind daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

Dispositiv S. 18

C-1422/2012 C-1428/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren C-1422/2012 und C-1428/2012 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit den beiden insgesamt in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschüssen gedeckt. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Dossier Ref-Nr. ZEMIS[…]) – das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Beilage: Dossier BL […])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Lorenz Noli

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C-1422/2012 — Bundesverwaltungsgericht 12.06.2014 C-1422/2012 — Swissrulings