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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2008 C-1404/2008

3 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,314 parole·~7 min·3

Riassunto

Invaliditätsbemessung | Rentenrevision, Invalidität (Verfügung vom 15. Jan...

Testo integrale

Abtei lung II I C-1404/2008/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 3 . Oktober 2008 Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. X_______, vertreten durch Abogado José Nogueira Esmorís, Cuesta de la Palloza, 1-3° Derecha., Apartamento 2, ES-15006 A Coruña, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Rentenrevision, Invalidität (Verfügung vom 15. Januar 2008). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1404/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 11. Oktober 2000 der 1963 geborenen X_______ (damals unter dem Namen Y_______) mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine halbe und für die Zeit von 1. August 1996 bis 30. September 1997 eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) sowie Zusatzrenten für die beiden Kinder (Jahrgang 1984 und 1990) zugesprochen hatte (IV- Akt. 53 und 55), dass diese Rente mit Wirkung ab 1. März 2002 revisionsweise auf eine ganze Rente erhöht wurde (Verfügung vom 15. Januar 2003; IV- Akt. 84), dass die – nachdem die Versicherte in ihr Heimatland Spanien zurück gekehrt war – neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) am 20. Februar 2007 ein Revisionsverfahren einleitete und über den spanischen Sozialversicherungsträger aktuelle medizinische Stellungnahmen einholte (IV-Akt. 107 ff.), dass die Verwaltung daraufhin das Dossier ihrem medizinischen Dienst vorlegte und Dr. B_______ in seinem Bericht vom 14. Oktober 2007 eine deutliche Verbesserung insbesondere auch des psychischen Gesundheitszustandes feststellte und in einer, dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte (IV-Akt. 124), dass die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 15. Januar 2008 verfügte, ab dem 1. März 2008 bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (IV- Akt. 135), dass X_______, vertreten durch Abogado José Nogueira Esmorís, am 27. Februar 2008 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. Januar 2008 aufzuheben und der weiterhin bestehende Anspruch auf eine ganze Rente zu bestätigen, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni C-1404/2008 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2008 beantragte, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der neuen Stellungnahme des IV-ärztlichen Dienstes vom 25. Juli 2008 an die Verwaltung zurückzuweisen sei, dass gemäss der Stellungnahme von Dr. B_______, medizinischer Dienst der IV-Stelle, vom 25. Juli 2008 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zwar möglich sei, die vorliegenden medizinischen Berichte jedoch keine zuverlässige Entscheidgrundlage bildeten, weshalb er vorschlage, ein multidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie und Rheumatologie) in der Schweiz einzuholen (IV-Akt. 137), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 12. September 2008 an ihrem Antrag festhält (Akt. 11), dass nur eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bildet, nicht aber eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes (Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a), dass für die Beurteilung der Frage, ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu vergleichen ist (BGE 133 V 108 E. 5.4), C-1404/2008 dass aufgrund der Akten nicht auszuschliessen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision (Verfügung vom 15. Januar 2003) erheblich verbessert hat, eine solche Änderung aber – wie auch die Vorinstanz einräumt – nicht rechtsgenüglich bewiesen ist, dass die Sache daher zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens, an die Verwaltung zurückzuweisen ist, dass die IV-Stelle bei der weiteren Abklärung auch zu berücksichtigen haben wird, dass im psychiatrischen Gutachten von Dr. C_______ vom 2. November 2002, auf dessen Grundlage die revisionsweise Zusprechung einer ganzen Rente ab März 2002 im Wesentlichen beruhte, ausgeführt wurde, es sei nicht ganz nachvollziehbar, weshalb die Empfehlung im Gutachten vom März 2000, die Patientin bei einem spanisch oder italienisch sprechenden Psychiater anzumelden, weil das diagnostizierte Leiden sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös behandelt werden müsse, nicht umgesetzt worden sei (IV-Akt. 80, S. 6), dass die Beschwerdeführerin zwar seit dem 15. September 2004 bei Dr. D_______ (gemäss dessen Bericht vom 3. Mai 2007; IV-Akt. 117) in psychiatrischer Behandlung steht, dass aus den Berichten aber nicht hervorgeht, ob und gegebenenfalls weshalb sich die Behandlung auf eine medikamentöse Therapie beschränkt, dass die IV-Stelle – sofern nach wie vor eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht – auch zu prüfen haben wird, ob mit der Durchführung einer zumutbaren Behandlung eine wesentliche Verbesserung erreicht werden könnte, und sie die Versicherte anschliessend allenfalls auf ihre Schadenminderungspflicht hinzuweisen haben wird (Art. 21 Abs. 4 ATSG), dass sich das von der Verwaltung einzuholende Gutachten deshalb sowohl zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit Januar 2003 als auch zu der durch therapeutische Massnahmen erreichbaren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu äussern haben wird, dass die Beschwerde daher in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 15. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur Neu- C-1404/2008 beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, welche unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf Fr. 1'000.-- festzusetzen ist. C-1404/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 15. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen - die Mobiliar, 1260 Nyon (Ref.-Nr. _______) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser C-1404/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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