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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2018 C-1402/2018

15 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·948 parole·~5 min·6

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Neunmeldung (Verfügung vom 14. Februar 2018)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-1402/2018

Urteil v o m 1 5 . November 2018 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Deutschland), Versicherte

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen, Neuanmeldung (Verfügung vom 14. Februar 2018).

C-1402/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. Februar 2018 das Gesuch von A._______ (im Folgenden: Versicherte) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 29. Oktober 2015 abwies (vgl. Akten der Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 32), dass sich die Versicherte mit Schreiben vom 20. Februar 2018 unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 14. Februar 2018 an die IVSTA wandte und die Vorinstanz diese Eingabe aufgrund der laufenden Beschwerdefrist am 6. März 2018 samt einer Kopie ihrer Verfügung vom 14. Februar 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 1732.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört, die mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensfrage zu klären ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass eine Eingabe nur dann als Beschwerde betrachtet werden kann, wenn darin zumindest erkenntlich der Wille zur Beschwerdeführung zum

C-1402/2018 Ausdruck gebracht wird (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N 83 zu Art. 52 VwVG), dass, wenn die Beschwerde führende Person es unterlassen hat, ihren Anfechtungswillen zumindest erkenntlich zum Ausdruck zu bringen, das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG ohne Ansetzen einer Nachfrist auf eine Beschwerde nicht eintritt (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL- LER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen der Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel 2014, S. 458 Rz. 1619; FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, a.a.O. Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N 83 zu Art. 52), dass im Zweifelsfalle die Verfasserin der ungenügenden Eingabe anzufragen ist, ob ihr Schreiben als Beschwerde zu verstehen sei, und ihr im Weiteren zu erläutern ist, dass falls dem so sei, sie die Eingabe innert kurzer Nachfrist verbessern müsse, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne oder diese formlos aus dem Recht gewiesen werde (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, a.a.O., N 85 zu Art. 52 m.H.), dass die Versicherte mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2018 eingeladen wurde, dem Bundesverwaltungsgericht innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung mitzuteilen, ob sie mit ihrem Schreiben vom 20. Februar 2018 habe Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2018 erheben wollen, und für den Fall, dass dem so sei, sie gleichzeitig eingeladen wurde, innert der genannten Frist entsprechend Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen (vgl. BVGer-act. 2), dass die Versicherte im Weiteren mit genannter Instruktionsverfügung vom 13. März 2018 darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht bei ausbleibender Antwort innert der angesetzten Frist davon ausgehe, dass kein Beschwerdewille vorliege und folglich auf die von der Vorinstanz weitergeleitete Eingabe vom 20. Februar 2018 – ohne Kostenfolge – nicht eintreten werde (vgl. BVGer-act. 2), dass die eingeschrieben versandte Instruktionsverfügung vom 13. März 2018 gemäss Auszug Track & Trace der Deutschen Post der Versicherten am 15. März 2018 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 3), dass sich die Versicherte innert der mit Instruktionsverfügung vom 13. März 2018 angesetzten Frist nicht vernehmen liess,

C-1402/2018 dass die Versicherte auch kein Fristerstreckungs- oder Fristwiederherstellungsgesuch einreichte, dass somit androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass mit Schreiben vom 20. Februar 2018 kein Beschwerdewille vorliegt und dementsprechend auf die Eingabe vom 20. Februar 2018 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Dispositiv befindet sich auf Seite 5)

C-1402/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 20. Februar 2018 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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