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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2009 C-1393/2008

13 ottobre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,338 parole·~22 min·4

Riassunto

Invaliditätsbemessung | IV (Rente)

Testo integrale

Abtei lung II I C-1393/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Oktober 2009 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. A._______, Frankreich, vertreten durch Advokat Dr. iur. Beat Schmidli, Aeschengraben 13, 4010 Basel, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-1393/2008 Sachverhalt: A. Der am (...) 1957 geborene, verheiratete, französische Staatsangehörige A._______ hat seit 1981 in der Schweiz als Chauffeur, Magaziner und Betriebsarbeiter mit Grenzgängerstatus gearbeitet (act. 6 und 7). Am 8. November 2000 hat er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle BS) zum Bezug einer Rente angemeldet (act. 1). Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 (act. 19) hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) A._______ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59% mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (act. 19). Dieser Verfügung lagen namentlich ein Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 31. Januar 2002 (act. 13, S. 1 ff.), sowie ein Bericht von Dr. med. C._______, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 23. Januar 202 (act. 13, S. 5 ff.) sowie die Fragebogen für den Arbeitgeber vom 20./22. November 2000 (act. 6) und vom 8. März 2002 (act. 16, S. 1 ff.) zugrunde. A.a Der Arztbericht von Dr. med. B._______ vom 31. Januar 2002 (act. 13, S. 1 ff.) attestierte A._______ ein chronisches spondylogenes Syndrom rechts mit möglicher belastungsabhängiger radikulärer Reizung S1 bei Status nach Diskushernienoperation 1997 und rezidiv 1998 bei degenerativer Discopathie L2/3 und L5/S1 sowie eine unklare sensible Hemisymptomatik rechts bei negativer Lymeborreliose- Serologie anamnestisch. A.b Der Bericht von Dr. med. C._______ vom 23. Januar 2002 bestätigte, dass bei A._______ ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit möglicher belastungsabhängiger radikulärer Reizung S1 bei degenerativer Discopathie L5/S1 und Status nach zweimaliger Operation auf dieser Höhe. Klinisch sei zur Zeit keine Radikulärsymptomatik ausmachbar. Es bestünden aber auch keine Zeichen der Symptomausweitung oder Hinweise für eine somatoforme Schmerzstörung (Waddellzeichen negativ). C-1393/2008 B. Am 9. Dezember 2003 hat die IV-Stelle BS ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (act. 21). Mit Schreiben vom 1. März 2004 (act. 24) hat die IV-Stelle BS den Rentenentscheid vom 11. Juli 2002 bestätigt. C. Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 (act. 27) hat A._______ bei der IV- Stelle BS zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine Rentenanpassung für die Zeit ab 18. Oktober 2005 beantragt. Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2007 (act. 37) informierte die IV-Stelle BS A._______ darüber, dass sich die Verhältnisse gemäss ihren Abklärungen nicht wesentlich verschlechtert hätten, weshalb er unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 (act. 38) teilte A._______ der IV- Stelle BS mit, er sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden, da die Restarbeitsfähigkeit, von welcher die IV-Stelle ausgehe, nicht mehr vorhanden sei und somit kein entsprechendes Einkommen mehr erzielt werden könne. D. Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 (act. 45) wies die IV-Stelle das Rentenanpassungsgesuch von A._______ ab, da lediglich eine subjektive Verschlechterung stattgefunden habe. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. C._______, Arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumaerkrankungen FMH, Psychosomatische Medizin APPM, Manuelle Medizin SAMM, vom 14. November 2006 (act. 33), welches A._______ im Wesentlichen die bereits früher festgestellten Leiden und zusätzlich aufgrund der Diskusdegeneration sowie der postoperativen Veränderungen eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule attestierte. Dr. med. C._______ schloss daraus auf eine mindestens halbtägige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Arbeiten (wie seine bisherige Tätigkeiten [Rundgänge, Botengänge und Musterablieferungen, vgl. act. 43]). Der IV-Stelle lagen ferner ein Fragebogen von Dr. med. D._______ vom 27. April 2006 (act. 30) sowie ein Arbeitgeberfragebogen vom 28. Februar 2006 (act. 29) vor. E. Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2008 hat A._______ C-1393/2008 (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. Beat Schmidli, am 29. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 28. Januar 2008 sowie die Zusprechung einer ganzen IV-Rente, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. F. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 27. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass die Begutachtung durch Dr. med. C._______ klare und schlüssige Ergebnisse geliefert habe und somit kein Bedarf für eine weitere Begutachtung und nähere Abklärung der subjektiven Beschwerden bestehe. Ferner ändere auch die Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. D._______, welcher ebenfalls das Vorliegen gewisser subjektiver Elemente bestätige, nichts am Ergebnis. G. Mit Replik vom 24. September 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren der Beschwerde vom 29. Februar 2008 fest. H. Mit Duplik vom 15. Oktober 2008 und unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle BS vom 14. Oktober 2008 hielt die IV-Stelle ebenfalls an ihrem Begehren fest. I. Der mit Verfügung vom 12. März 2008 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- ist am 26. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C-1393/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) C-1393/2008 Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). 3. Weiter sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdeverfahren für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Ferner sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor- C-1393/2008 men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Vorliegend können somit grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung finden, die bei Erlass der Verfügung vom 28. Januar 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des früher entstandenen Rentenanspruchs ab 1. Januar 2001 von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453]; ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129 und 5147; 5. IV-Revision]). Weil sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden im Folgenden die Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert. Ferner ist für das vorliegende Verfahren das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). 3.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann C-1393/2008 jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen. Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich (unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Eine in der Zwischenzeit ergangene Revisionsverfügung gilt dann als Vergleichsbasis, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten IV-Grades geändert hat (BGE 109 V 262 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 37 E. 1a). Der Revisionsverfügung kommt im Weiteren – auch wenn der bisherige IV-Grad bestätigt wird und die Höhe der Rente unverändert bleibt – dann als Vergleichsbasis Bedeutung zu, wenn sie in Form einer in Rechtskraft getretenen Verfügung ergangen ist und eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat. Diese im Bereich der Neuanmeldung geänderte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) gilt neu auch im Bereich von Rentenrevisionen (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 11. Juli 2002 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 28. Januar 2008 zu vergleichen. Die Mitteilung vom 1. März 2004, welche nicht auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhte und die Verfügung vom 11. Juli 2002 lediglich bestätigte, ist somit unbeachtlich. 3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- C-1393/2008 rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). C-1393/2008 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, publiziert in: Plädoyer 2009 S. 72 ff.). 3.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). C-1393/2008 3.8 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint und auf eine Abänderung der Rente des Beschwerdeführers verzichtet hat. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein subjektives Empfinden, die Bestätigung des Hausarztes sowie auch die Bestätigung der vormaligen Arbeitgeberin lässen klar auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen. Selbst wenn diese einzelnen Argumente je alleine für sich nicht genügten, um die Verschlechterung zu beweisen, so müssten diese Hinweise für die IV-Stelle zumindest Anlass zu weiteren (multidisziplinären) Abklärungen sein. Das Abstellen auf die Aussage von Dr. med. C._______ sei nicht ausreichend. Ferner habe die IV-Stelle ungenügend dargelegt, weshalb das Zeugnis des Hausarztes, welcher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt habe, nicht beachtlich sein soll. 4.2 Die IV-Stelle führt dagegen aus, die Kritik des Beschwerdeführers an der Einschätzung von Dr. med. C._______ sei nicht fundiert und seine subjektiven Eindrücke lässen sich nicht objektiv feststellen, weshalb diese nicht relevant seien. 4.3 4.3.1 Die anlässlich der ursprünglichen Rentenfestsetzung eingeholten und berücksichtigten Gutachten von Dr. med. C._______ und Dr. med. B._______ attestierten dem Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorliegen einer komplexen und bereits chronifizierten Problematik des lumbalen Wirbelsäulenbereichs, unklare Fieberschübe sowie eine unklare sensible Hemisymptomatik rechts mit negativer Lymeborreliose-Serologie anamnestisch. 4.3.2 Das Gutachten von Dr. med. C._______ vom 14. November 2006 attestierte dem Beschwerdeführer wiederum die bereits bekannte Wirbelsäulenproblematik und zusätzlich zunehmende Schmerzen mit im Verlauf veränderter Ausdehnung. Dr. med. C._______ C-1393/2008 führte aus, er könne für die geltend gemachte Verschlimmerung allerdings keine plausible Erklärung finden, da der objektive Befund – insbesondere auch das Ergebnis der MRI-Untersuchung – unverändert sei. Eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit könne er somit nicht feststellen. Eine adaptierte Arbeit sei seines Erachtens noch mindestens halbtags möglich. 4.3.3 Dr. med. D._______ führte im Fragebogen vom 27. April 2006 aus, der Beschwerdeführer leide an „hernies discales L4/L5 et L5/S1 opérées, lombosciatiques invalidisantes, cruralgies invalidisantes, lombarthrose (fibroses interva[...])“. Aus den festgestellten Beeinträchtigungen schloss er auf eine „inaptitude totale définitive au travail d'ouvrier“. Eine eigentliche Begründung für seine Einschätzung ist dem Fragebogen nicht zu entnehmen. 4.3.4 Die frühere Arbeitgeberin bestätigte mit Fragebogen vom 28. Februar 2006, dass es dem Beschwerdeführer trotz „Schonarbeitsplatz“ seit dem 18. Oktober 2005 aufgrund der Schmerzen nicht mehr möglich gewesen sei, seiner Arbeit nachzugehen. 4.3.5 Aufgrund der bei den Akten liegenden Berichte ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in erster Linie durch die Wirbelsäulenproblematik beeinträchtigt wird. Dies ist denn auch die bereits bei der Rentenfestsetzung vorliegende Diagnose. Ferner sind – gemäss Angaben des Beschwerdeführers, seines Hausarztes sowie seiner früheren Arbeitgeberin – verstärkt Schmerzen aufgetreten. Diese Schmerzen konnten jedoch weder vom begutachtenden Arzt noch vom Hausarzt objektiv festgestellt werden. Ferner fand man kein somatisches Korrelat, welches die Schmerzen erklären könnte. Abgesehen von den Schmerzen hat sich das Beschwerdebild beim Beschwerdeführer nicht verändert. Dies ist aus den Akten ersichtlich und ist unbestritten. Die Empfehlung von Dr. med. C._______, der Beschwerdeführer solle nach Möglichkeit sein halbtägiges Arbeitspensum in zwei Teilen absolvieren, lässt ebenso wenig auf eine Verschlechterung schliessen. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass zwei kurze Einsätze weniger belastend sind als ein langer Einsatz am Stück. Ferner ist festzuhalten, dass Dr. med. C._______ zwar eine interdisziplinäre Abklärung empfiehlt, er dies jedoch im Hinblick auf eine möglicherweise bessere Eingliederungsfähigkeit macht (vgl. den Kontext seiner Aussage). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er eine vorbehaltslose Angabe über die derzeitige Restarbeitsfähigkeit macht, ist seine Bemerkung C-1393/2008 betreffend interdisziplinäre Abklärung so zu verstehen, dass nach einer entsprechenden Abklärung und Einleitung von angezeigten Massnahmen die festgestellte Restarbeitsfähigkeit unter Umständen sogar auf über 50% gesteigert werden könnte, das heisst, dass ein entsprechendes Rehabilitationspotential vorhanden sei. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar unbestrittenermassen immer noch an einer Wirbelsäulenproblematik leidet, eine objektive Verschlimmerung indes nicht festgestellt und eine Erklärung für die geltend gemachte Zunahme der Schmerzen nicht gefunden werden konnte. Die IV-Stelle hat somit zu Recht festgehalten, dass keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 5. Da keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, kommt eine allfällige Erhöhung der Rente nur noch bei Bejahung einer Veränderung der erwerblichen Verhältnisse in Frage. Ob eine solche vorliegt, ist nachfolgend zu prüfen. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wohne in Frankreich und für die Berechnung des Invaliditätsgrades werde auf ein Invalideneinkommen in der Schweiz abgestellt. Er werde dadurch zusätzlich benachteiligt, da er, wollte er dieses Vergleichseinkommen erzielen, diesfalls einen langen Arbeitsweg auf sich zu nehmen hätte. Ferner wäre es ihm unter diesen Umständen nicht möglich, sein Arbeitspensum auf zwei (kurze) Einsätze aufzuteilen. 5.2 Die IV-Stelle führte demgegenüber aus, der Arbeitsweg stelle ein invaliditätsfremder Faktor dar und die Aufteilung des Arbeitspensums auf zwei Schichten sei nicht zwingend, könne jedoch zum Wohlbefinden des Beschwerdeführers beitragen. Es liege somit in seinem Ermessen, wie er sich die Arbeit einteile. 5.3 Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 101 E. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 305 ff. E. 2c). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist ebenfalls – sofern möglich – auf die beruflicherwerbliche Situation abzustellen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches Vergleichseinkommen vorhanden, weil C-1393/2008 die Person nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, so können rechtsprechungsgemäss Daten der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder aber Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Bei der Feststellung des Invaliditätsgrades wurde als Valideneinkommen das vom Beschwerdeführer früher in der Schweiz erzielte Einkommen beigezogen. Richtigerweise hat die IV- Stelle deshalb bei der Feststellung des Invalideneinkommens auf die schweizerischen LSE abgestellt. Da der Beschwerdeführer derzeit kein Invalideneinkommen erzielt, welches als Vergleichsgrösse zur Berechnung dienen könnte, ist das Abstellen auf die LSE angezeigt. Ein Vergleich von schweizerischen Löhnen und Löhnen aus dem Ausland ist nicht möglich, da bei einem solchen Vergleich verschiedene Grössen miteinander verglichen würden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Aufgabe seiner ursprünglichen Tätigkeit keine neue Arbeit aufgenommen hat, kann geschlossen werden, dass sich auch die erwerblichen Voraussetzungen nicht verändert haben. Die IV- Stelle hat beim Einkommensvergleich somit zu Recht auf die bereits bei der Festsetzung der Rente verwendeten – und neu bis ins Jahr 2006 indexierten – Daten abgestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, ist der Umstand, dass er bisher in der Schweiz als Grenzgänger gearbeitet hat und somit einen wohl eher überdurchschnittlich langen Arbeitsweg hatte, im Rahmen der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für die erste Festsetzung der Rente wie auch für die revisionsweise Überprüfung derselben. Es steht dem Beschwerdeführer frei, eine Arbeit in der Nähe seines Wohnortes anzunehmen, um so die Verwertung der verbleibenden Ressourcen – unter Vermeidung eines langen Arbeitsweges – zu optimieren. Ob diesfalls eine erneute Berechnung des Invaliditätsgrades vorzunehmen wäre, ist vorliegend nicht zu beurteilen. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer weder Veränderungen im gesundheitlichen noch im erwerblichen Bereich eingetreten sind und somit das Revisionsgesuch zu Recht abgewiesen wurde. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. C-1393/2008 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zu verrechnen. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-1393/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-1393/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 17

C-1393/2008 — Bundesverwaltungsgericht 13.10.2009 C-1393/2008 — Swissrulings