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Bundesverwaltungsgericht 25.09.2008 C-1390/2008

25 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,956 parole·~10 min·1

Riassunto

Krankenversicherung (Übriges) | Krankenversicherung (TARMED-Taxpunktwert)

Testo integrale

Abtei lung II I Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 20 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch Geschäfts-Nr. C-1390/2008 pem/gro {T 0/2} Zwischenverfügung v o m 2 5 . September 2008 In der Beschwerdesache santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer, Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn, handelnd durch santésuisse A._______, und diese vertreten durch Advokat B._______, Beschwerdeführerin, gegen Regierungsrat des Kantons C._______, vertreten durch das Gesundheitsdepartement des Kantons C._______, Vorinstanz, Klinik D._______, vertreten durch Rechtsanwalt E._______, Beschwerdegegnerin, KVG – prov. TARMED-Taxpunktwert - Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 27.5.08 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand

C-2008 Sachverhalt: A. Nachdem zwischen santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer (im Folgenden: santésuisse), handelnd durch die Geschäftsstelle santésuisse A._______, und der Klinik D._______ (nachfolgend: Klinik) keine Einigung betreffend den TARMED-Taxpunktwert (im Folgenden: Taxpunktwert) zustande gekommen war, reichte santésuisse am 3. Mai 2007 beim Regierungsrat des Kantons C._______ (nachfolgend: Regierungsrat) ein Gesuch um hoheitliche Tariffestsetzung ein. B. Am 29. Januar 2008 hat der Regierungsrat gestützt auf Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) den Taxpunktwert für die Klinik mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf Fr. 0.96 festgesetzt. C. Gegen diesen Beschluss erhob santésuisse (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 28. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Taxpunktwert für die Klinik mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auf Fr. 0.80, eventualiter auf Fr. 0.89, festzusetzen. Subeventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Taxpunktwert von Fr. 0.80, eventualiter von Fr. 0.89, als einzig verrechenbar zu verfügen. D. Am 27. Mai 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der Vorinstanz und der Parteien eine Zwischenverfügung (im Folgenden: Zwischenverfügung I) erlassen und für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache einen provisorischen Taxpunktwert von Fr. 0.80 festgesetzt; ferner wurde verfügt, dass bis zum 31. Mai 2008 der seit Februar 2008 vergütete Taxpunktwert von Fr. 0.96 als provisorisch festgesetzt gilt. C-2008 E. Am 18. Juni 2008 beantragte die Klinik sinngemäss, es sei die Zwischenverfügung I in Wiedererwägung zu ziehen und für die Dauer des Verfahrens ein Taxpunktwert von Fr. 0.96 festzusetzen. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der einstweilen geltende Taxpunktwert für die Klinik existenzbedrohend sei. Die Klinik habe 2007 einen Betriebsertrag von insgesamt Fr. 37'892'779.-- erzielt; der Cash-Flow habe Fr. 2'922'802.-- betragen. Die Verwendung des per 2008 budgetierten Cash-Flows in der Höhe von Fr. 2'415'950.-- sei für Bankamortisationen (Fr. 1 Mio.) und für zwingend gebotene Investitionen (insbessondere medizinische Geräte und Inventar; Fr. 1.5 Mio.) vorgesehen. Der ambulante Bereich der Klinik habe 2007 einen Ertrag von Fr. 7'346'300.-- erwirtschaftet; die Reduktion des Taxpunktwertes gemäss Zwischenverfügung I würde im Jahre 2008 zu einer Einbusse von Fr. 979'506.-- führen. F. Die Vorinstanz liess sich zum Gesuch der Klinik vom 18. Juni 2008 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung I (im Folgenden: Gesuch) nicht vernehmen. G. Mit Schreiben vom 27. Juni 2008 (ergänzt durch Eingabe vom 30. Juni 2008) beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung des Gesuchs. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bedeute die Reduktion des Taxpunktwertes für die Klinik weder eine existenzielle Bedrohung, noch drohe deswegen ein Liquiditätsengpass. Sie beanstandete insbesondere, dass die geltend gemachte Einbusse nicht kostenrechnungsmässig ausgewiesen worden sei. Sie wies ausserdem darauf hin, dass die Verrechnungen der TARMED-Leistungen, soweit es sich um ärztliche Leistungen der an der Klinik tätigen Belegärzte handle, zum Ansatz der kantonalen Ärzte in freier Praxis erfolge, d.h. seit längerer Zeit zu Fr. 0.82. H. Die Klinik hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2008 entgegen, der Umsatz von Fr. 7'346'300.-- umfasse weder Material noch Medikamente. Ferner seien darin ambulante Leistungen der Belegärzte lediglich im Umfang von Fr. 1'182'537.-- enthalten. Beim übrigen Umsatz von rund Fr. 6'163'000.-- handle es sich somit ausschliesslich um Leistungen der Radiologie, Klinikleistungen und Leistungen der C-2008 Klinikärzte (Anästhesie), welche bislang zu einem Taxpunktwert von Fr. 1.00 abgerechnet worden seien. I. Mit Eingabe vom 8. September 2008 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich der Ertrag gemäss Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 im Vergleich zum Vorjahr um rund Fr. 585'000.-- erhöht habe. Damit sei aufgezeigt, dass die provisorische Tarifreduktion im Rahmen der jährlichen Schwankungen des Ertrages liege. Ferner könne der Bilanz per 31. Dezember 2007 entnommen werden, dass die Klinik ohne weiteres in der Lage sei, selbst mit Bilanzverlusten zu leben, sei doch per 1. Januar 2006 ein Verlustvortrag aus dem Bilanzjahr 2005 in der Höhe von Fr. 351'849.-- übernommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Laut Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Tarifbeschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG. Aufgrund von Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Der Erlass von Zwischenverfügungen über die aufschiebende Wirkung von Beschwerden beziehungsweise über vorsorgliche Massnahmen fällt in die Zuständigkeit des Instruktionsrichters (Art. 39 Abs. 1 und 3 VGG); diese Befugnis umfasst auch die Wiedererwägung von Zwischenverfügungen. Der Antrag im Gesuch zielt auf eine Wiedererwägung der Zwischenverfügung I; die Zuständigkeit des Instruktionsrichters ist somit gegeben. 2. Nach Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- C-2008 sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) finden die Bestimmungen des ATSG auf die vorliegende Beschwerde keine Anwendung. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenverfügung I (Ziff. 4.2) keine Anhaltspunkte für die Annahme gesehen, dass der einstweilen als anwendbar erklärte Taxpunktwert für die Klinik nicht wiedergutzumachende Nachteile mit sich bringen könnte. Die Klinik begründete ihren Antrag auf Wiedererwägung der Zwischenverfügung I mit der wirtschaftlichen Verschlechterung in Folge der Anwendung dieses Taxpunktwertes und macht damit sinngemäss geltend, die Verhältnisse hätten sich seit Erlass der Zwischenverfügung I erheblich geändert. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs besteht (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 438 mit Hinweisen). Auf das Gesuch ist daher einzutreten, wobei die Beurteilung des Gesuchs im Lichte der Art. 55 und 56 VwVG und der dazu vom Bundesverwaltungsgericht befolgten Praxis zu erfolgen hat (Ziff. 3 und insbesondere 4 der Zwischenverfügung I). 4. Aufgrund der von der Klinik zugestellten Unterlagen ist es nicht möglich, eine vollständige Analyse der Liquidität und ihrer Entwicklung durchzuführen. Dafür wären die Budgetzahlen mindestens für das Jahr 2008 sowie ein Liquiditätsplan notwendig. Der Liquiditätsgrad 2 (Quick Ratio) = ([Flüssige Mittel + Debitoren] / [Kurzfristiges Fremdkapital]) x 100 gibt an, wie hoch der Anteil der Forderungen und der flüssigen Mittel am kurzfristigen Fremdkapital ist (vgl. ALDO C. SCHELLENBERG, Rechnungswesen [Grundlagen – Zusammenhänge – Interpretationen], 3. Auflage, Zürich 2000, S. 160). Der dem Gesuch beigelegten Bilanz per 31. Dezember 2007 lässt sich entnehmen, dass der Liquiditätsgrad 2 im Jahre 2007 142% betrug ([Fr. 40'471.-- {Kasse} + Fr. 17'789.-- {Post} + Fr. 82'582.-- {Bankguthaben, Sparhefte} + Fr. 9'523'867.-- {Debitoren ./. Delkredere} + Fr. 616'363 {übrige Debitoren} / Fr. 7'260'128.-- {kurzfristiges Fremdkapital} x 100), d.h. dass die flüssigen Mittel und die Debitoren Ende 2007 1,42 mal höher als die kurzfristigen Verbindlichkeiten waren. Im Jahr 2006 lag dieser Liquiditätsgrad 2 sogar bei 177% (vgl. Bilanz per 31. Dezember 2006). Der Liquiditätsgrad 2 dürfte 2007 gesunken sein, C-2008 weil die Klinik viele Investitionen mit den flüssigen Mitteln (Bankguthaben, Sparhefte) finanziert hat: Im Jahr 2006 betrug das Bankguthaben Fr. 871'266.03 und im Jahr 2007 nur noch Fr. 82'581.80. Diese Anschaffungen sind bei den Wertänderungen des Anlagevermögens (technische Geräte, Informatik und Mobilien) ersichtlich. Auch wenn sich die Liquidität der Klinik im Jahr 2007 gegenüber 2006 verschlechtert hat, deutet ein Liquiditätsgrad 2 von 142% auf eine gute Liquiditätssituation und somit auch auf ein komfortables Liquiditätspolster für das Jahr 2008 hin, was von der Klinik nicht bestritten wird. Die Klinik behauptete zunächst, die Reduktion des Taxpunktwertes gemäss Zwischenverfügung I würde im Jahre 2008 zu einer Einbusse von Fr. 979'506.-- führen, ohne diese Zahl rechnerisch zu belegen; sie räumte allerdings in ihrer Stellungnahme vom 20. August 2008 ein, von dem im ambulanten Bereich der Klinik im Jahr 2007 erwirtschafteten Ertrag von Fr. 7'346'300.-- sei derjenige aus den ambulanten Leistungen der Belegärzte in der Höhe von Fr. 1'182'537.-- enthalten, d.h. der Ertrag der ambulanten Leistungen, welche schon früher zu einem Taxpunktwert von Fr. 0.82 abgerechnet worden seien. Demnach führt die Senkung des Taxpunktwertes höchstens zu einer Einbusse von Fr. 806'220.-- (Fr. 6'163'763.-- [Fr. 7'346'300.-- ./. Fr. 1'182'537.--] x 13,08% [durchschnittliche prozentuale Senkung des im Vorjahr angewandten Taxpunktwertes {Taxpunktwert Januar 2008: keine Senkung Fr. 1.--; Februar bis Mai 2008: um 4% auf Fr. 0.96; Juni bis Dezember 2008: um 20% auf Fr. 0.80}]). Insbesondere mit Blick auf die Umstände, dass zum einen der mit Zwischenverfügung I provisorisch gesenkte Taxpunktwert lediglich eine Einbusse bei den Vergütungen für ambulante ärztliche Leistungen in der Klinik zur Folge hat und der Ertrag im ambulanten Bereich von Fr. 7'346'300.-- weniger als 20% des Gesamtbetriebsertrages von Fr. 37'892'779.-- ausmacht (vgl. die dem Gesuch beigelegte Erfolgsrechnung vom 1 Januar bis 31. Dezember 2007), und zum anderen, dass die Klinik 2007 gemäss Bilanz per 31. Dezember 2007 einen Bilanzgewinn von Fr. 668'556.-- ausweisen konnte (Gewinnvortrag am 1. Januar 2007 Fr. 168'280.-- plus Jahresgewinn von Fr. 500'276.--) erscheint es unwahrscheinlich, dass durch die einstweilige Anwendung des provisorisch festgelegten Tarifs ein Liquiditätsengpass droht, geschweige denn die Existenz der Klinik gefährdet ist, wie diese geltend macht. C-2008 Sollte die Klinik durch einen massiven Liquiditätsabfluss, beispielsweise aufgrund grösserer Investitionen, dennoch kurzfristig in einen Zahlungsengpass geraten, ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Klinik eine hohe Kreditwürdigkeit geniesst, zumal – wie aus der Webseite der Klinik (www.d._______.ch) ersichtlich – auch die Stadt und der Kanton C._______ zur Trägerschaft gehören. Sollte die Klinik entgegen den Erwartungen des Bundesverwaltungsgerichts trotzdem während des Verfahrens in eine Liquiditätskrise geraten, ist daher davon auszugehen, dass dieser Zahlungsengpass mit einem Bankkredit kurzfristig überbrückt werden oder dass die Klinik auf die Hilfe der Stadt und des Kanton C._______ zählen könnte. Aus diesen Gründen ist das Gesuch der Klinik um Wiedererwägung der Zwischenverfügung I abzuweisen. Damit gilt bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache weiterhin der vom Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2008 provisorisch festgesetzte Taxpunktwert von Fr. 0.80. 5. Je nach Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer Tarifdifferenz durch die Berechtigten vorbehalten. 6. Über die Verfahrenskosten und die allfällige Zusprechung einer Parteientschädigung ist im Hauptverfahren zu befinden. 7. Dieser Entscheid unterliegt keiner Beschwerde, da der Endentscheid endgültig ist (Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-2008 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Klinik vom 18. Juni 2008 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2008 wird abgewiesen. Damit gilt bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache weiterhin der vom Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2008 provisorisch festgesetzte Taxpunktwert von Fr. 0.80. 2. Je nach Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer Tarifdifferenz durch die Berechtigten vorbehalten. 3. Über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen wird das Bundesverwaltungsgericht im Endentscheid befinden. 4. Diese Verfügung wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - dem Regierungsrat des Kantons C._______ (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. September 2008) - der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. September 2008 ) Der Instruktionsrichter: Michael Peterli Versand: Seite 8

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