Abtei lung III C-1389/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. August 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richterin Beutler und Richter Vaudan; Gerichtsschreiberin Kaufmann. D._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch W._______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für M._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der am 6. Juli 1987 geborene serbische Staatsangehörige M._______ (im Folgenden: Gesuchsteller) beantragte am 15. Januar 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Belgrad ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Tante D._______ (im Folgenden: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Root (LU). Die Schweizer Vertretung überwies das Gesuch in der Folge der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern bei der Gastgeberin weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 8. Februar 2007 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2007 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung der gewünschten Einreisebewilligung ersuchen. Zur Begründung wurde sinngemäss vorgebracht, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers wäre nicht gesichert. Dieser habe keinerlei Absicht, länger als vorgegeben in der Schweiz zu bleiben. Er lebe noch bei den Eltern und arbeite unter anderem auf dem elterlichen Bauernbetrieb, den er als einziger männlicher Nachkomme dereinst übernehmen werde. Weiter lässt die Beschwerdeführerin einwenden, der Ansporn zum Besuch gehe von ihr aus. Sie sei erkrankt und bis auf weiteres nicht reisefähig. Da sie sich schon seit längerem nicht mehr in ihrer Heimat aufgehalten habe, möchte sie gerne jemanden aus der Verwandtschaft zu sich einladen. Der Gesuchsteller sei der einzige Verwandte, der für einen solchen Auslandaufenthalt in Betracht komme. Auf diese und weitere Vorbringen wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007 die Abweisung der Beschwerde. E. In einer Replik (per E-Mail) vom 27. April 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März
3 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
4 Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist auch Jahre nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Aufhebung von Boykottmassnahmen schwierig. Obschon mit der Umsetzung von Wirtschaftsreformen das Wachstum gesteigert werden konnte, bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Quote von fast 22% (2005) sehr hoch. Von dieser Situation besonders betroffen ist die junge Bevölkerungsschicht im Alter von 15 bis 24 Jahren, die fast zur Hälfte arbeitslos ist (vgl. International Organization of Migration, Serbia Labour Market Assessment, September 2006, S. 2). Dementsprechend hoch ist der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. 4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 20-jährigen, ledigen Mann, der gemäss den Angaben in der Beschwerde zusammen mit den Eltern auf dem familieneigenen Bauernhof lebt. Besondere Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur sind bei ihm keine erkennbar. Auch in den beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen liegen keine Besonderheiten vor, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise abzugeben vermöchten. Der Gesuchsteller vermerkte in seinem persönlichen Einreisegesuch unter der Rubrik „berufliche Tätigkeit“, er sei arbeitslos. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Auskunftsschreiben vom 29. Januar 2007 gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Luzern fest, der Gesuchsteller arbeite als Koch. Im Beschwerdeverfahren wurde dann geltend gemacht, der Gesuchsteller helfe im elterlichen Betrieb, bei Nachbarn und in der Dorfgemeinschaft aus. Abgesehen davon, dass diese letzteren Ausführungen sehr unpräzise sind, widersprechen sie auch den Angaben der Beteiligten im Gesuchsverfahren. Insgesamt kann vorliegend jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in der Heimat in stabilen beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. 5.2 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
5 5.3 Die Risikoeinschätzung lässt sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht relativieren, wonach der Ansporn zum Besuch nicht vom Gesuchsteller, sondern von ihr selbst ausgehe. Ebenso wenig kann von Bedeutung sein, dass der Gesuchsteller der deutschen Sprache nicht mächtig sei und er in der Schweiz auch kein besonderes Beziehungsnetz habe. Sollte der Wille zur Emigration vorhanden sein, so liesse sich der Gesuchsteller von solchen überwindbaren Schwierigkeiten sicherlich nicht abhalten. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 6
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 15. März 2007 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - der Vorinstanz (Akten 2 272 380 retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: A. Trommer D. Kaufmann Versand am: