Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-1388/2022
Abschreibungsentscheid v o m 1 4 . September 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.
Parteien A._______ AG, vertreten durch lic. iur. Ilija Penon, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA, vertreten durch SUVA, Rechtsabteilung, Vorinstanz.
Gegenstand Produktesicherheit, Mängel Baugerüst B._______; Verfügung SUVA vom 24. Februar 2022.
C-1388/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die SUVA mit Verfügung vom 24. Februar 2022 die A._______ AG insbesondere verpflichtet hat, die Sofortmassnahmen hinsichtlich des Gerüsts auf der Baustelle (…) Neubau EFH, (…), unverzüglich und die übrigen Massnahmen gemäss Anhang «Feststellungen und Massnahmen» bis spätestens zum 4. März 2022 umzusetzen sowie den Vollzug der Massnahmen nach der Umsetzung unverzüglich der SUVA zu bestätigen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage 1 Dispositiv-Ziffern 1 und 2), dass die SUVA der A._______ AG ausserdem das Inverkehrbringen von Gerüsten mit den beschriebenen Feststellungen (Mängeln) verboten und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (BVGer-act. 1 Beilage 1 Dispositiv-Ziffern 3 und 4), dass die A._______ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 23. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin am 29. April 2022 aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- leistete (vgl. BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwalt Ilija Penon, mit schriftlicher Erklärung vom 12. September 2022 die Beschwerde vom 23. März 2022 zurückgezogen hat (BVGer-act. 10), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE),
C-1388/2022 dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass aufgrund des Rückzugs der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass die SUVA als Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung sowie in Kopie zur Kenntnis an das SECO, Ressort Produktesicherheit.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1388/2022 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tanja Jaenke
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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